Das Wichtigste zum Thema „Mindestlohn“
Das Nettoeinkommen und der Rentenanspruch beeinflussen den Mindestlohn.
Der Arbeitgeber muss Sozialabgaben und Lohnsteuer abführen.
Die Arbeitnehmer müssen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen.
Der Rentenanspruch hängt von Einzahlungen in die Rentenkasse ab.
Der Mindestlohn kann den Rentenanspruch erhöhen.
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Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland existiert seit dem 1. Januar 2015. Er soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer:innen eine verbindliche Lohnuntergrenze erhalten und Arbeit sich auch im Niedriglohnbereich lohnt. Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn regelmäßig angepasst.
Doch was ist der Mindestlohn genau, für wen gilt er – und welche Ausnahmen gibt es? Außerdem: Welche Folgen hat die Erhöhung für Minijobs und das Netto vom Brutto? Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.
Neue Regelungen in 2026: Was sich für Arbeitnehmer:innen ändert
Mit der Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2026 ändern sich nicht nur Stundenlöhne, sondern auch weitere Regelungen, die an den Mindestlohn gekoppelt sind — insbesondere im Bereich Minijob und Midijob.
Der Mindestlohn steigt ab 2026 in zwei Stufen:
01.01.2026: 13,90 Euro
01.01.2027: 14,60 Euro
Damit verbessern sich die Einkommensmöglichkeiten in vielen Beschäftigungsverhältnissen — allerdings sind Arbeitgeber:innen auch verpflichtet, die neuen Werte vollständig einzuhalten.
Höherer Mindestlohn für Beschäftigte
Der Mindestlohn in Deutschland gilt als zwingendes Recht: Arbeitgeber:innen dürfen grundsätzlich nicht weniger zahlen, selbst wenn im Arbeitsvertrag ein niedrigerer Lohn vereinbart wurde.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt:
14,60 Euro brutto/Stunde (ab 01.01.2027)
13,90 Euro brutto/Stunde (ab 01.01.2026)
Achtung: Minijobs 2026 – höhere Verdienstgrenze durch Mindestlohn
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch geregelt und hängt vom Mindestlohn ab. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs.
Ab dem 01.01.2026 gilt:
Minijob-Grenze: 603 Euro pro Monat
Jahresverdienstgrenze: 7.236 Euro
Damit können Minijobber:innen 2026 mehr verdienen als zuvor, ohne dass der Job sozialversicherungspflichtig wird. Gleichzeitig verschiebt sich auch die untere Grenze für Midijobs auf 603,01 Euro.
Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?
Der Mindestlohn soll nicht nur dafür sorgen, dass auch Personen im Niedriglohnsektor ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Obendrein handelt es sich hierbei nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um “eine Frage des Respekts”. Doch für wen gilt der allgemeine Mindestlohn? Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer:innen ab 18 Jahren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – unabhängig davon, ob sie Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Mindestlohn auch für Praktikant:innen, z. B. bei freiwilligen Praktika, die länger als drei Monate dauern.
Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn? (Ausnahmen)
Angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten ist die Erhöhung vom Mindestlohn eine richtige und wichtige Entscheidung seitens der Politik. Doch von der nunmehr dritten Erhöhung vom Mindestlohn in 2026 profitieren nicht alle. Nicht alle Personengruppen fallen unter das Mindestlohngesetz.
Keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn haben u. a.:
Auszubildende (für sie gilt eine eigene Mindestausbildungsvergütung)
Personen, die ehrenamtlich tätig sind
Personen im Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmende an bestimmten Arbeitsförderungsmaßnahmen
Selbstständige
Personen, die nach Langzeitarbeitslosigkeit wieder einsteigen (in den ersten sechs Monaten)
Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
Diese Ausnahmen sind wichtig — denn gerade in Grenzfällen (z. B. Praktikum vs. Ausbildungsverhältnis) entstehen häufig Streitigkeiten.
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Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit und warum wurde er eingeführt?
Für Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor ist es extrem wichtig zu wissen: Wie hoch ist der Mindestlohn? Diese Frage lässt sich angesichts der häufigen Anpassungen in diesem Jahr noch einmal spezifizieren. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026? Der gesetzliche Mindestlohn wurde in den letzten fünf Jahren stets angepasst. Ab dem Januar 2026 wird er erneut angehoben von ehemals 12,82 € auf 13,90 €.
Mindestlohn 2026: Wie hoch ist er auf den Monat gerechnet?
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich pro Stunde, nicht pro Monat. Zur Orientierung kann man aber eine Monatsberechnung vornehmen (ohne Gewähr, da je nach Wochenarbeitszeit unterschiedlich):
Beispiel: 40 Stunden/Woche
40 Std/Woche × ca. 4,33 Wochen/Monat = 173,2 Std/Monat
173,2 Std × 13,90 € ≈ 2.407 € brutto/Monat
Damit liegt ein Vollzeit-Brutto bei Mindestlohn 2026 grob bei rund 2.400 Euro brutto pro Monat (bei 40 Std/Woche).
Mindestlohn 2026 und Minijob: Was gilt für geringfügige Beschäftigungen?
Haben Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn? Die neuen Regelungen zum Mindestlohn 2026 wirken sich auch auf Minijobs aus. So erhöht sich gewissermaßen auch der Mindestlohn für Minijobber. Da die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, gilt:
Mindestlohn 2026: 13,90 €
Minijob-Grenze 2026: 603 € / Monat
Arbeitgeber:innen müssen daher genau prüfen, wie viele Stunden Minijobber:innen pro Monat arbeiten dürfen, ohne die Grenze zu überschreiten.
Wie hat sich der gesetzliche Mindestlohn entwickelt?
Eine Mindestlohn-Erhöhung ist vonnöten, um den steigenden Lebenshaltungskosten zu entsprechen. Da Faktoren wie die natürliche Inflation dafür sorgen, dass mit der Zeit auch Alltägliches wie Lebensmittel in den Kosten steigen, muss ein gesetzlicher Mindestlohn also in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Aber wie hoch war der gesetzliche Mindestlohn eigentlich bei Einführung im Jahr 2015 und wie hat er sich seitdem entwickelt? Wir haben es für Sie aufgelistet.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland hat sich seit seiner Einführung in Deutschland am 1. Januar 2015 wie folgt entwickelt:
Jahr (Zeitpunkt) | Gesetzlicher Mindestlohn Pro Stunde(in €/Std.) – Brutto |
|---|---|
2015 | 8,50 € |
2016 | 8,50 € |
2017 | 8,84 € |
2018 | 8,84 € |
2019 | 9,19 € |
2020 | 9,35 € |
2021 (Erhöhungen im Januar und Juli) | 9,50 € – 9,60€ |
2022 (Erhöhungen im Januar, Juli & Oktober | 9,82 € – 12,00 € |
2023 | 12,00 € |
2024 | 12,41 € |
2025 | 12,82 € |
2026 | 13,90 € |
Arbeitnehmer:innen erhalten mehr Netto vom Brutto (Steuer-Update 2026)
Neben dem Mindestlohn ist für viele Arbeitnehmer:innen auch wichtig, was am Ende netto bleibt. 2026 spielt dabei insbesondere der Grundfreibetrag eine zentrale Rolle.
Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro.
Bis zu diesem Betrag bleibt das Existenzminimum steuerfrei – es fällt keine Einkommensteuer an.
Zudem bleibt der Solidaritätszuschlag weiterhin für die meisten Steuerpflichtigen faktisch irrelevant (er fällt in der Regel erst bei höheren Einkommen an).
Tipp: Wer den individuellen Unterschied sehen möchte, kann den Nettoeffekt am einfachsten über einen Brutto-Netto-Rechner nachvollziehen, weil Sozialabgaben und Steuermerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer etc.) stark variieren.
Beispielrechnung mit einem jährlichen Verdienst von 36.000,00 € brutto
Abgaben:
Steuern insgesamt: 4.470,00 Euro
Sozialabgaben insgesamt: 7.317,00 Euro
Am Ende des Jahres verdient der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin 24.213,00 Euro Netto.
Steuern
Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro
Kirchensteuer: 0,00 Euro
Lohnsteuer: 4.470,00 Euro
Sozialabgaben
Rentenversicherung: 3.348,00 Euro
Arbeitslosenversicherung: 432,00 Euro
Krankenversicherung: 2.862,00 Euro
Pflegeversicherung: 675,00 Euro
Mehr Geld für Auszubildende: Mindestvergütung 2026
Einen Mindestlohn gibt es seit 2020 auch für Auszubildende. Dieser begann am 01. Januar 2020 mit 515 Euro im Monat. Für die Azubis gibt es 2026 auch gute Neuigkeiten. Auch Auszubildende profitieren von jährlichen Anpassungen — allerdings nicht über den Mindestlohn, sondern über die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Für Azubis, die 2026 mit einer Ausbildung beginnen, gilt:
Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr: 724 Euro/Monat
Auch für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr steigen die Mindestwerte entsprechend (je nach gesetzlichem Berechnungsmechanismus).
Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Geld fürs Alter
Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gilt weiterhin ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss. Arbeitgeber:innen müssen bei einer Entgeltumwandlung grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds weiterleiten – allerdings nur, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Die Zuschusspflicht gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen bereits seit dem 01.01.2019 und seit dem 01.01.2022 auch für Bestandsverträge (Altverträge). Wer also per Entgeltumwandlung für die Rente spart, kann grundsätzlich einen Arbeitgeberzuschuss verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Arbeitgeber kann oder will keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlen – Was tun?
Der Mindestlohn ist für Arbeitgeber:innen verpflichtend. Wird weniger gezahlt, können Arbeitnehmer:innen den fehlenden Betrag grundsätzlich nachfordern.
In der Praxis können folgende Schritte sinnvoll sein:
Lohnabrechnungen & Arbeitszeiten dokumentieren
Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern
ggf. rechtliche Beratung einholen und Ansprüche geltend machen
Gerade bei Minijobs oder wechselnden Arbeitszeiten kommt es häufig zu Fehlern, die zu niedrigen Stundenlöhnen führen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?
Auch die Pflicht zur pünktlichen Lohnzahlung ist nicht immer selbstverständlich. Wenn ein Arbeitgeber zu spät oder zu wenig zahlt, können Arbeitnehmer:innen rechtlich vorgehen – z. B. durch:
ggf. außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Einzelfallprüfung!)
Zahlungsaufforderung / Mahnung
VerzugszinsenKlage auf ausstehenden Lohn
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