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Was sind personenbedingte Kündigungsgründe?

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Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema “personenbedingte Kündigungsgründe”

  • Gründe für personenbedingte Kündigungen können Krankheit, mangelnde Leistung oder fehlende Qualifikation sein. 
  • Kündigung wegen Krankheit nur bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder erheblichem betrieblichen Interesse möglich. 
  • Bei mangelnder Leistung müssen vorher Abmahnungen ausgesprochen und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. 
  • Fehlende Qualifikation muss anhand von konkreten Anforderungen und Beurteilungen nachgewiesen werden. 
  • Sozialauswahl bei personenbedingter Kündigung kann komplex sein und zu Rechtsstreitigkeiten führen. 
  • Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung haben bei personenbedingter Kündigung Mitspracherecht. 
  • Eine personenbedingte Kündigung kann durch Änderungskündigung vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Bereich eingesetzt werden kann. 
  • Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung anwaltlichen Rat einholen und ihre Rechte prüfen lassen. 


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Die personenbedingte Kündigung stellt neben der verhaltensbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung eine von drei Kündigungsgründen dar, die Arbeitgeber:innen bei einer ordentlichen Kündigung angeben können. In welchen Fällen kann personenbedingt gekündigt werden? Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind, wie der Name bereits erahnen lässt, in der Person der oder des Arbeitnehmenden zu finden. Eine Krankheit kann zum Beispiel ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. Eine personenbedingte Kündigung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn beispielsweise, die für die Arbeitsaufgabe notwendige Fahrerlaubnis entzogen wird. 

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In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Personenbedingte Kündigung – Voraussetzungen

Eine Kündigung kann personenbedingt nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Person des Arbeitnehmenden begründet ist. Dies legt § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes fest. Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass Arbeitgeber:innen aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht auf Dauer in der Lage sind, die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierbei ist es allerdings nicht von Bedeutung, ob die Arbeitnehmer:in die erforderlichen Fähigkeiten schon zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht innehatte oder ob diese Fähigkeiten erst im Verlauf der Einstellung verloren gingen. Es spielt auch keine Rolle, ob der oder die Arbeitnehmer:in ein Eigenverschulden am Verlust der geforderten Fähigkeiten hat.

Befürchten Sie, dass eine personenbedingte Kündigung auf Sie zukommt oder haben die Kündigung schon erhalten? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online-Schnellcheck oder beantragen Sie hier eine kostenlose Ersteinschätzung.

Personenbedingte Kündigung – Beispiele

Weitere Beispiele für eine personenbedingte Kündigung sind:

  • Persönliche Eigenschaften von Arbeitnehmer:innen, die mit den Unternehmenszielen nicht vereinbar sind,
  • das Nichterreichen von gesetzten Zielen,
  • mangelnde Sprachkenntnisse,
  • Krankheit

Auch wenn meist angenommen wird, dass das Kündigungsschutzgesetz vor einer Entlassung im Krankheitsfall schützt, ist dies im Grunde nicht der Fall. Krankheitsfälle sind mitunter sogar der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung. Dennoch können Arbeitgeber:innen nicht ohne gute Begründung krankheitsbedingt kündigen – dies gilt auch bei einer Kündigung wegen psychischer Krankheit.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung im Krankheitsfall:

  • häufige kürzere Fehlzeiten
  • eine lange Krankheit
  • eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
  • eine krankheitsbedingte Leistungsminderung 

Arbeitgeber:innen müssen hier aber eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und der Mitarbeitenden vornehmen. Dabei müssen Arbeitgeber:innen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Krankheitsursache, das Alter der oder des Betroffenen sowie mögliche Unterhaltspflichten von Arbeitnehmer:innen und eine mögliche Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden berücksichtigen.

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Welche Maßnahmen können Arbeitnehmer:innen ergreifen, um personenbedingten Kündigungen vorzubeugen?

  • Frühzeitige Kommunikation: Mitarbeiter:innen sollten frühzeitig mit Vorgesetzten über mögliche Leistungsprobleme sprechen, um gemeinsam Lösungen zu finden.
  • Weiterbildung und Qualifikation: Durch regelmäßige Schulungen und Fortbildungen können Mitarbeiter:innen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand halten.
  • Gesundheitsmanagement: Präventive Maßnahmen und Programme zur Gesundheitsförderung können helfen, krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
  • Leistungsbeurteilungen: Regelmäßige Feedbackgespräche ermöglichen es, Leistungsdefizite frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen.

Welche Unterschiede gibt es zwischen personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung bezieht sich auf Eigenschaften oder Fähigkeiten des oder der Arbeitnehmer:in, die diese nicht steuern können, wie z.B. Krankheit, fehlende Qualifikation oder fehlende Arbeitserlaubnis. Die verhaltensbedingte Kündigung hingegen betrifft Pflichtverletzungen des oder der Arbeitnehmer:in, die durch ihr Verhalten verursacht wurden und die sie steuern können, wie z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder Verstöße gegen Weisungen.

Welche Fristen müssen bei einer personenbedingten Kündigung eingehalten werden?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gelten auch bei personenbedingten Kündigungen. Die Frist variiert je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und beträgt mindestens vier Wochen bis hin zu sieben Monaten.

Wie kann Chevalier bei einer personenbedingten Kündigung helfen?

Egal, aus welchem Grund Sie gekündigt wurden, wir helfen Ihnen. Die Rechtsanwält:innen für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier handeln für Sie die höchstmögliche Abfindung aus oder erstreiten sie notfalls auch für Sie. Während des gesamten Prozesses stehen wir jederzeit an Ihrer Seite und unterstützen Sie.

Um die mögliche Höhe Ihrer Abfindung zu erfahren, informieren Sie sich gerne auf unserer Abfindungsrechner Seite und nutzen Sie im Anschluss unseren Online-Schnellcheck zur Prüfung Ihrer Ansprüche. Direkt im Anschluss an den Schnellcheck erhalten Sie ein kostenfreies Einschätzungsgespräch mit unserem Expertenteam in Sachen Kündigung. Dort erfahren Sie, was unsere Anwält:innen in Ihrem Fall erreichen können. So sind Sie nicht nur bestens informiert, wenn wir die Abfindung für Sie verhandeln dürfen. Auch sparen Sie sich zusätzlich den Weg zum Anwalt oder zur Anwältin. Beauftragen Sie uns bequem online. Wir beginnen direkt im Anschluss damit, Ihre Forderungen entschlossen durchzusetzen. Wir halten Sie natürlich über alle Neuigkeiten in Ihrem Fall auf dem Laufenden und versuchen eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin zu erzielen.

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