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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

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Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema “Personenbedingte Kündigung”

  • Personenbedingte Kündigung ist einer von drei ordentlichen Kündigungsgründen. 
  • Grundlage sind persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmenden. 
  • Krankheit kann ein legitimer Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. 
  • Vor einer personenbedingten Kündigung ist keine Abmahnung erforderlich. 
  • Die Kündigung muss die letzte Option sein; vorher sind Alternativen zu prüfen. 
  • Gesetzliche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. 
  • Eine Abfindung bei personenbedingter Kündigung ist nicht garantiert. 
  • Arbeitslosengeld ist trotz personenbedingter Kündigung möglich. 


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Die personenbedingte Kündigung stellt eine von drei Kündigungsgründen dar, die Vorgesetzte bei einer ordnungsgemäßen Kündigung angeben können.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Welche drei Kündigungsarten gibt es?


Rechtlich gibt es drei mögliche Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung:

Eine “personenbedingte Kündigung” wird dann vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgesprochen, wenn Arbeitnehmende, die durch das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geschützt sind, ordentlich gekündigt werden sollen. Sie gilt dann als Grund, wenn der Arbeitnehmende wegen persönlicher Umstände künftig nicht mehr beschäftigt werden kann.

Was sind personenbedingte Gründe?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist der Grund für eine personenbedingte Kündigung meist in der Person des Arbeitnehmenden zu finden. Es geht darum, dass der Mitarbeitende aufgrund von persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften, beziehungsweise dem nicht Vorhandensein dieser, den Zweck des Arbeitsvertrags nicht mehr erreichen kann. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.

In welchen Fällen kann personenbedingt gekündigt werden?

Personenbedingte Kündigungsgründe können in der Person vom Arbeitnehmenden liegen. Ein solcher Grund könnte beispielsweise eine Krankheit sein. Der Grund liegt aber nicht zwingend in der Person von Arbeitnehmenden. Eine personenbedingte Kündigung ist auch dann legitim, wenn zum Beispiel die für die Arbeit notwendige Fahrerlaubnis entzogen wird. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung setzt die personenbedingte Kündigung kein Fehlverhalten der arbeitnehmenden Seite voraus.

Weitere personenbedingte Kündigung Beispiele sind:

  • Persönliche Eigenschaften von Arbeitnehmenden mit denen die Vorgesetzten die Unternehmensziele nicht vereinbaren können
  • nicht Erreichen von gesetzten Zielen
  • mangelnde Sprachkenntnisse

Die häufigsten Beispiele für personenbedingte Kündigung sind Krankheitsfälle. In einigen Fällen kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Das kann insbesondere bei häufigen kürzeren Fehlzeiten, einer langen Krankheit, einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder einer krankheitsbedingten Leistungsminderung der Fall sein. Eine personenbedingte Kündigung bei Schlechtleistung kann ebenfalls rechtens sein. Arbeitgebende dürfen Arbeitnehmenden wegen unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung aber nur dann kündigen, wenn feststeht, dass eine Verbesserung der Arbeitsleistung nicht zu erwarten ist. Ein Indiz hierfür ist häufig der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung.

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Was rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung?

Nach § 1 Abs. 2 KSchG kann eine Kündigung personenbedingt dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Person des Arbeitnehmenden begründet ist. Eine solche Kündigung setzt voraus, dass Arbeitnehmende aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften auf Dauer nicht in der Lage sind, die von ihnen dem Arbeitsvertrag nach geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die erforderlichen Fähigkeiten schon zu Beginn nicht hatte oder ob diese erst nachträglich verloren gingen. Auch das Eigenverschulden von Arbeitnehmenden spielt dabei keine Rolle.

Ist eine personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Im All­ge­mei­nen müssen Ar­beit­ge­bende vor dem Aus­spruch ei­ner per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gung kei­ne Ab­mah­nung vorausgehen lassen. Im Un­ter­schied zur ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gun­g be­ruht ei­ne per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung nicht auf der Annahme, dass der Ar­beit­neh­mer oder die Arbeitnehmerin in Zukunft weiterhin sei­ne Ver­trags­pflich­ten ver­let­zen wird. Aus diesem Grund ist ei­ne Ab­mah­nung vor ei­ner per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gung kein mil­de­res Mit­tel um auf Ver­trags­pflicht­ver­let­zun­gen zu re­agie­ren.

Ist eine personenbedingte Kündigung eine ordentliche Kündigung?

Wenn Arbeitnehmende auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihrer Arbeit nachzugehen und die Gründe hierfür in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegen, können Vorgesetzte eine personenbedingte ordentliche Kündigung aussprechen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine personenbedingte Kündigung fristlos möglich. Möglich ist dies aber nur dann, wenn die Kündigungsgründe zu einer direkten Störung des Arbeitsverhältnisses führen.

Beispiel:
Frau Simon arbeitet als Chirurgin in einem Krankenhaus. Eine Weile nach ihrer Einstellung stellt sich heraus, dass sie keine Zulassung als Ärztin besitzt. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Da Frau Simon rechtlich nicht als Ärztin arbeiten darf, ist es dem Krankenhaus auch nicht zuzumuten, die Angestellte weiter zu beschäftigen.

Wie lautet die Kündigungsfrist bei personenbedingter Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung darf nur als letztes mögliches Mittel eingesetzt werden. Arbeitgebende müssen zuvor alle zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft haben, um so eine Entlassung des Arbeitnehmenden zu vermeiden. Solche Maßnahmen können eine Umschulung, eine Fortbildung, das Angebot eines alternativen aber vergleichbaren Arbeitsplatzes oder eine Versetzung sein. Hier kommen eine Versetzung, Umschulungen oder Fortbildungen und das Angebot eines alternativen aber vergleichbaren Arbeitsplatzes infrage.

Um Mitarbeitende bei einer personenbedingten Kündigung ordentlich zu entlassen, müssen Arbeitgebende die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen beachten.
Enthält ein Arbeitsvertrag keine individuell oder branchenspezifisch festgelegte Kündigungsfrist, gelten laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die folgenden Fristen für eine ordentliche Kündigung:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
weniger als 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats
mehr als 2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
mehr als 5 Jahre2 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 10 Jahre4 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 12 Jahre5 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 15 Jahre6 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 20 Jahre7 Monate zum Ende des Kalendermonats

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Wann wäre eine personenbedingte Kündigung wegen einer Erkrankung möglich?

Landläufig wird meist angenommen, dass das Kündigungsschutzgesetz vor Entlassungen wegen Krankheit schützt. Genau genommen ist dies nicht der Fall.
Dennoch können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht ohne gute Begründung krankheitsbedingt kündigen.

Eine personenbedingte Kündigung bei Krankheit, kann immer dann möglich sein, wenn Mitarbeitende:

  1. sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen. Einen solch langen Zeitraum nicht am Arbeitsplatz sein zu können, kann zu betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Unternehmens führen. Das rechtfertigt eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebenden. Dabei ist es nicht relevant, ob Arbeitnehmende am Stück oder immer mal wieder arbeitsunfähig sind.
  2. Zudem muss überprüft werden, ob auch in Zukunft keine Besserung des Arbeitnehmenden in Sicht ist. Es wird also geprüft, ob eine positive oder negative Gesundheitsprognose vorliegt. Aus diesem Grund können auch häufige Infekte, die über einen Zeitraum von sechs Wochen hinausgehen, zu einer personenbedingten Kündigung führen, da der Arbeitgeber hier davon ausgehen kann, dass die Situation des Arbeitnehmenden auch in Zukunft besteht. Gleiches gilt für eine längere Krankheit. Wer beispielsweise wegen eines Bandscheibenvorfalls länger als sechs Wochen ausfällt und eine schlechte Prognose auf gesundheitliche Besserung hat, dem kann die Kündigung drohen. Arbeitnehmende können die Situation jedoch mithilfe einer positiven Prognose seitens des Arztes oder der Ärztin wieder zu ihren Gunsten wenden.
  3. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss außerdem eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und der des Mitarbeitenden vornehmen. Dabei berücksichtigt werden muss:
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • die Krankheitsursache,
  • Alter des Mitarbeitenden.
  • Mögliche Unterhaltspflichten von Arbeitnehmenden
  • Mögliche Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden

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Kann man gekündigt werden wenn man psychisch krank ist?

Nicht nur körperliche, sondern auch psychische Erkrankungen können einen Kündigungsgrund darstellen. Die deutsche Rechtsprechung ist mit Blick auf krankheitsbedingte Kündigungen glücklicherweise äußerst streng.

Damit eine Kündigung im Einzelfall wirksam ist, müssen mehrere Kriterien erfüllt werden:

  • Die ärztliche Prognose zum weiteren Verlauf der Krankheit muss negativ sein.
  • Das krankheitsbedingte Ausfallen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmenden muss zu einer gravierenden Beeinträchtigung von betrieblichen Abläufen führen oder eine für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.

Eine Interessenabwägung zwischen denen des Unternehmens und den Interessen des Mitarbeitenden muss ergeben, dass die Beeinträchtigung von arbeitnehmender Seite nicht hinnehmbar sind. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin haben sie wegen Krankheit gekündigt? Nehmen Sie die Entlassung keinesfalls einfach hin. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Chevalier helfen Ihnen, Ihre Kündigung angreifen und das Beste aus Ihrer Situation zu machen.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam?

Eine personenbedingte Kündigung, fristlos oder ordentlich, muss sich an gewisse Vorgaben halten, um gültig zu sein. So ist eine Kündigung, die mündlich ausgesprochen oder per E-Mail, Whatsapp oder SMS verschickt wird, grundsätzlich unwirksam. Des Weiteren muss die Kündigungserklärung vom Arbeitgebenden oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden. Ohne diese Unterschrift ist eine Kündigung unwirksam. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit von personenbedingten Kündigungen ist die Anhörung des Betriebs- oder Personalrates, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Zumindest immer dann, wenn es im Unternehmen einen gibt. Der Betriebsrat hat dann das Recht, der Kündigung innerhalb einer Woche zu widersprechen.

Haben betroffene Arbeitnehmende einen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise weil eine Schwerbehinderung vorhanden ist, müssen Arbeitgebende weitere Vorkehrungen treffen, um eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Bei schwerbehinderten Mitarbeitenden zum Beispiel muss das Unternehmen bei der zuständigen Behörde, hier dem Integrationsamt, eine Genehmigung für die personenbedingte Kündigung beantragen.

Unter den Sonderkündigungsschutz fallen:

  • schwerbehinderte Mitarbeitende
  • Mitglieder des Betriebsrates
  • schwangere Personen
  • Auszubildende
  • Menschen nach der Entbindung
  • Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen
  • pflegende Angehörige

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Kann ich eine Abfindung bei personenbedingter Kündigung bekommen?

Leider haben Arbeitnehmende keinen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung bei personenbedingter Kündigung. Durch eine Kündigungsschutzklage kann jedoch die Wirksamkeit der Kündigungserklärung angegriffen werden und so eine Einmalzahlung als Ausgleich für die Entlassung ausgehandelt werden. Sie wurden personenbedingt gekündigt?Achtung! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, sonst kann sie nicht mehr angegriffen werden.
Kontaktieren Sie uns jetzt.

Bekomme ich trotz personenbedingter Kündigung Arbeitslosengeld?

Dem § 159 SGB III (Sozialgesetzbuch) nach entsteht beim Arbeitslosengeld I eine mehrwöchige Sperrfrist, wenn sich Arbeitnehmende „versicherungswidrig“ verhalten. Dieser Fall tritt immer dann ein, wenn Arbeitnehmende durch eine vorwerfbare Handlung Anlass für eine Kündigung geben.Eine Sperre durch eine personenbedingte Kündigung kann also dann eintreten, wenn der Arbeitnehmende beweisbar Schuld an der Kündigung trägt. Trotz personenbedingter Kündigung Arbeitslosengeld zu erhalten, geht immer dann, wenn der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden entlassen wird.

Was kann man machen wenn man gekündigt wurde?

9 von 10 Gekündigten erhalten keine oder zu wenig Abfindung. Die Chevalier Rechtsanwälte und -anwältinnen können Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen. Nehmen Sie Ihre Kündigung keinesfalls einfach hin! Vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem unserer Experten und Expertinnen und erfahren Sie die möglichen Schritte zu Ihrer Abfindung.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Befürchten Sie, dass eine personenbedingte Kündigung auf Sie zukommt? Fragen Sie sich, ob Sie ruhigen Gewissens einen Krankenschein einreichen können? Oder haben Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin sogar schon eine Abmahnung oder Kündigung erhalten? Dann unterstützen Sie die Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen gerne. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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