Das Wichtigste zum Thema “Der Kündigungsschutz”
- Ein besonderer Kündigungsschutz gilt nur für bestimmte Personengruppen.
- Darunter zählt der Schutz von Schwangeren, Eltern, Schwerbehinderten, Betriebsräten u.a.
- Kündigungen sind hier nur in Ausnahmefällen erlaubt bzw. erschwert.
- Zustimmung von Integrationsamt bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen notwendig.
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen.
- Eine Anwaltliche Beratung wird in jedem Fall empfohlen.
- Eine Schadensersatzforderung bei unwirksamer Kündigung kann möglich sein.
- Ein Besonderer Kündigungsschutz gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Arbeitnehmerschutz wird im deutschen Arbeitsrecht großgeschrieben. Hierzu gehört auch, dass Beschäftigte über den Kündigungsschutz vor willkürlichen Entlassungen geschützt sind. Wenn ein Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate im Unternehmen ist, gilt für ihn der allgemeine Kündigungsschutz. Unter diesen Voraussetzungen können Mitarbeiter nicht ohne weiteres entlassen werden. Sobald ein Arbeitnehmer unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt, muss der Arbeitgeber einen triftigen Grund für eine Kündigung haben. Wenn eine Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, kann ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegen. Wirkt sich das Verhalten des Arbeitnehmers schädigend aus, kann der Arbeitgeber eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung aussprechen. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Arbeitnehmern, die darüber hinaus geschützt sind und bei denen die Unternehmensgröße sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Rolle spielen. Was bedeutet erweiterter Kündigungsschutz? Welche Mitarbeiter haben besonderen Kündigungsschutz? Und wie lange hat ein Betriebsrat Kündigungsschutz? Diese und viele weitere Fragen zum besonderen Kündigungsschutz klären wir in diesem Artikel.
Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?
Wenn alle Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz bereits gut vor willkürlichen Kündigungen geschützt sind, warum gibt es den besonderen Kündigungsschutz überhaupt? Mit dem besonderen Kündigungsschutz möchte der Gesetzgeber über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation oder ihrer Funktion im Unternehmen besonders schutzwürdig sind, stärker vor Arbeitsplatzverlust und den damit verbundenen Folgen schützen. Zwar sind auch Arbeitnehmer, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen prinzipiell kündbar. Die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung sind jedoch sehr streng.
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Wer hat den besonderen Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für für eine ganze Reihe von Arbeitnehmern. So sind beispielsweise die Kündigung Schwerbehinderter und die Kündigung in der Schwangerschaft nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Für folgende Personengruppen gilt u.a. in Deutschland besonderer Kündigungsschutz:
- Schwangere
- Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz
- Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer
- Betriebsratsmitglieder und andere Arbeitnehmervertreter
- Mitarbeiter in Elternzeit
- Mitarbeiter in Pflegezeit
- Auszubildende
- Wehr- und Freiwilligendienstleistende
Wie lange gilt der Kündigungsschutz für Schwangere?
Das sogenannte Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet ein ausdrückliches Kündigungsverbot für Schwangere und Frauen kurz nach der Entbindung. Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass sich Frauen in dieser besonderen Lebenssituation keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Der besondere Kündigungsschutz gilt mit Beginn der Schwangerschaft, also direkt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er gilt über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft und bis einschließlich vier Monate nach der Geburt.
Kann einer Schwangeren in der Probezeit gekündigt werden?
Grundsätzlich besteht Mutterschutz auch in der Probezeit. Das heißt, dass Frauen, die in der Probezeit schwanger werden, über den Sonderkündigungsschutz vor einer Entlassung geschützt sind. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist in der Regel nicht zulässig. Unter welchen Umständen aber kann eine schwangere Frau dennoch gekündigt werden? Will der Arbeitgeber trotz aller rechtlichen Hürden eine Schwangere kündigen, ist das nur in zwei Ausnahmefällen möglich: Über eine Sondergenehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde kann Schwangeren gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt werden muss oder eine Weiterbeschäftigung der Frau aufgrund ihres Verhaltens unzumutbar ist. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft und kündigt der Mitarbeiterin ohne behördliche Zustimmung, kann die Betroffene über eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.
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Hat der Vater auch Kündigungsschutz?
Genau wie Mütter sind auch Väter über das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gegen Kündigungen geschützt. Dieser spezielle Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Beantragung der Elternzeit und beginnt jedoch höchstens acht Wochen vor dem Beginn der geplanten Elternzeit. Während der Elternzeit können Arbeitgeber auch gegenüber Vätern keine Kündigung aussprechen. Daher sind auch Väter in Elternzeit zumindest zeitweise unkündbar. Genau wie die Kündigung von Schwangeren ist auch die Kündigung in Elternzeit nur im Ausnahmefall möglich, z.B. wenn das Unternehmen geschlossen wird, und auch dann nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Wer in der Elternzeit dennoch gekündigt wird, sollte sich anwaltliche Hilfe suchen und innerhalb von drei Wochen juristisch gegen die Entlassung vorgehen.
Haben Alleinerziehende besonderen Kündigungsschutz?
Alleinerziehende genießen grundsätzlich keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie fallen, sofern es Betriebsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit zulassen, unter den allgemeinen Kündigungsschutz. Sie benötigen arbeitsrechtliche Unterstützung? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Kann man als Schwerbehinderter gekündigt werden?
Schwerbehinderten Menschen haben das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben. Als Arbeitnehmer erhalten sie besonderen Schutz (SGB IX, früher Schwerbehindertengesetz). Menschen, die einen Behindertengrad von 50 haben, gelten per Definition als schwerbehindert. Für sie gilt der besondere Kündigungsschutz, wenn sie mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen arbeiten. Die Betriebsgröße spielt hierbei übrigens keine Rolle. Dennoch ist auch die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht unmöglich. Der Arbeitgeber muss sich allerdings an ein festgeschriebenes Verfahren halten: Will er sich von einem schwerbehinderten Angestellten trennen, benötigt er dafür vorab die Zustimmung des Integrationsamtes. Prinzipiell ist beispielsweise auch die Kündigung Schwerbehinderter wegen Krankheit möglich – die Hürden sind jedoch sehr hoch und der Arbeitgeber verpflichtet alle zumutbaren Mittel auszuschöpfen, um eine Entlassung zu vermeiden. Erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer eine Kündigung, ohne dass die Behörde vorab informiert wurde und zugestimmt hat, ist die Kündigung unwirksam. In den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit bedarf es für die Kündigung übrigens keine Zustimmung vom Integrationsamt. Sie ist auch nicht nötig, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einstimmig über einen Aufhebungsvertrag beenden. Wichtig: Auch wenn das Integrationsamt in Ihrem Fall der Kündigung zugestimmt hat, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Entlassung vorgehen. Die Rechtsexperten von Chevalier beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
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Wie lange gilt der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?
Menschen mit Schwerbehinderung sind zwar nicht unkündbar, jedoch sind sie durch die Erfordernis einer behördlichen Zustimmung zu ihrer Entlassung gut vor Arbeitsplatzverlust geschützt. Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung im Unternehmen – sofern zu diesem Zeitpunkt die Schwerbehinderung bereits vorliegt – oder bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit deren objektiver Feststellung. Hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwerbehinderung seines Mitarbeiters, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer ihn darüber innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang informieren.
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Kann man Schwerbehinderte in der Probezeit kündigen?
Der Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist wie bereits beschrieben hoch und eine Kündigung trotz Schwerbehinderung oftmals unwirksam. Während der ersten sechs Monate im Unternehme gilt für Menschen mit Schwerbehinderung allerdings kein besonderer Kündigungsschutz. Dieser Zeitraum entspricht in vielen Fällen der Probezeit. Der Arbeitgeber muss die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit jedoch mit einer Vorlaufzeit von vier Tagen beim zuständigen Integrationsamt melden.
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen. In dieser Zeit – oft umfasst sie vertraglich geregelt drei bis sechs Monate – kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten meist mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Probezeit regelmäßig keine Anwendung, da der allgemeine Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten im Unternehmen greift. Aber auch hier gibt es Umstände, die eine Kündigung unwirksam machen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung willkürlich ist und aus sogenannten sachfremden Motiven erfolgt:
- Kündigung wegen der sexuellen Orientierung
- Kündigung aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit
- Kündigung aufgrund politischer Tätigkeit
- Kündigung zur Unzeit, z.B. während einer persönlichen Ausnahmesituation wie Todesfall in der Familie
Kann man gekündigt werden, wenn man im Betriebsrat ist?
Möchte der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied kündigen, sind die Hürden verhältnismäßig hoch. Eine Kündigung ist hier nur ordentlich möglich, wenn betriebliche Gründe die Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Das ist dann der Fall, wenn das Unternehmen schließen muss. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur haltbar, wenn der Arbeitnehmer nachweislich wiederholtes oder sehr schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten in Bezug auf seine Arbeit gezeigt hat. Eine Kündigung trotz Betriebsratsmitgliedschaft ist also nur in wenigen Fällen möglich. Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern gilt übrigens nach dem Ausscheiden aus dem Gremium noch ein weiteres Jahr lang.
Hat ein Betriebsrat Ersatzmitglied Kündigungsschutz?
Neben den eigentlichen Betriebsratsmitgliedern gilt der besondere Kündigungsschutz auch für einen erweiterten Kreis des Betriebsrats. Arbeitnehmer, die als Vertreter an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben, Wahlbewerber oder Mitglied des Wahlvorstands sind, können sich genauso wie feste Betriebsratsmitglieder auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
In Bezug auf die Abfindung: Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen eine Abfindung erhalten, wenn ihre Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber beendet werden, etwa durch eine betriebsbedingte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.
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