Muss man eine Kündigung unterschreiben?

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Das Wichtigste zum Thema „Muss man eine Kündigung unterschreiben?“

  • Arbeitnehmer müssen eine Kündigung nicht unterschreiben.

  • Das Kündigungsschreiben muss sorgfältig geprüft werden und bei Bedarf sollte anwaltlichen Rat eingeholt werden.

  • Das Schweigen des Arbeitnehmers gilt nicht als Zustimmung.

  • Arbeitnehmer sollten die dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der Kündigung beachten.

  • Bei Unsicherheit nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.

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Damit eine Kündigung gemäß 623 BGB wirksam ist, ist die Schriftform zwingend erforderlich. Daher müssen Arbeitgeber:innen beziehungsweise deren Vertreter:in die Kündigung unterschreiben. Sie als Arbeitnehmer:in müssen die Kündigung nicht unterschreiben. Nicht jede auf einem Zettel formulierte Kündigung ist auch wirksam. Um als rechtswirksames Kündigungsschreiben angesehen werden zu können, muss die schriftliche Kündigung einige Voraussetzungen erfüllen.

Folgende Kriterien muss eine ordentliche Kündigung erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Die Kündigung muss eine Kündigungserklärung enthalten

  • Die Kündigung muss der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entsprechen

  • Die Kündigung muss vom Arbeitgeber in im Original unterschrieben werden

  • Dem oder der betreffenden Arbeitnehmer:in zugestellt werden

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Muss ich eine Kündigung unterschreiben?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung zu unterschreiben bzw. zu quittieren. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die auch ohne Ihre Unterschrift wirksam sein kann. Wenn Ihnen also ein Kündigungsschreiben vorgelegt wird, bedeutet Ihre Unterschrift nicht, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind oder diese akzeptieren – es sei denn, es handelt sich um etwas anderes als eine reine Kündigung.

Es kann dennoch vorkommen, dass Arbeitgeber:innen Ihnen anbieten, lediglich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Wenn Sie ein solches Schriftstück unterschreiben, bestätigen Sie lediglich, dass Sie die Kündigung erhalten haben – nicht, dass Sie mit ihrem Inhalt einverstanden sind. Auch hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Sie dürfen die Unterschrift verweigern, ohne dass dies negative rechtliche Konsequenzen hätte.

Im Grundsatz gilt erst einmal, nichts unterschreiben. Sollte Ihr:e Arbeitgeber:in Sie dennoch um eine Unterschrift auf der Kündigung bitten, legen Sie die Dokumente am besten einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht vor.

Eine Kündigung zu unterschreiben kann Nachteile haben

In der Praxis kommt es manchmal vor, dass Arbeitgeber:innen sich unter der Kündigungserklärung eine Unterschrift von dem oder der Arbeitnehmer:in ausstellen lassen möchten. Viele Arbeitnehmer:innen sind in dieser Situation verständlicherweise verunsichert und kommen der Aufforderung des oder der Arbeitgeber:in nach und unterschreiben unter der Kündigung. Folglich haben Arbeitgeber:innen dann einen Nachweis über die Zustellung der Kündigung. Hieraus können sich schwerwiegende Nachteile für Arbeitnehmer:innen ergeben. So kann es unter anderem dazu kommen, dass Sie unwissend bestätigen, keinen Resturlaub oder offene Überstunden mehr zu haben. Auch der Verzicht auf Lohnrückstände wird häufig versucht auf diesem Wege festzuhalten. Besonders schwerwiegend ist, wenn sich der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage äußert.

Wie muss die Kündigung zugestellt werden?

Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, das heißt auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift der kündigenden Partei. Damit die Kündigung rechtlich wirksam wird, muss sie Ihnen zugegangen sein. Das bedeutet, dass Sie die Möglichkeit gehabt haben müssen, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Es genügt also nicht, wenn die Kündigung lediglich abgeschickt wurde – sie muss Ihnen tatsächlich zugestellt werden.

Ist es zulässig eine Kündigung online zu unterschreiben?

Nein, eine Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Dies schließt die elektronische Form nicht mit ein. Das heißt also: Kündigungen, die per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS, WhatsApp etc. erfolgen, sind unwirksam und können somit auch nicht online unterschrieben werden. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Kündigung unterschreiben?

Ja, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die Kündigung unterschreiben, damit sie rechtswirksam ist. Das ergibt sich aus § 623 BGB, der vorschreibt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein muss. Ohne diese eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung nichtig – das heißt, sie ist juristisch unwirksam und hat keinerlei Wirkung.

Wichtig: Wenn jemand anderes als die Arbeitgeberin oder der Geschäftsführer unterschreibt, muss dem Kündigungsschreiben in der Regel eine Original-Vollmacht im Anhang beigefügt sein. Fehlt diese, dürfen Sie die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, mit der Begründung, dass keine Vollmacht beigefügt war.

Wozu führt eine Kündigung ohne Unterschrift?

Eine Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam. Das bedeutet, sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen – als hätte sie gar nicht stattgefunden. Nach deutschem Recht muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen und eigenhändig von der kündigenden Person (z. B. dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin) unterschrieben sein. Diese gesetzliche Formvorschrift ist zwingend.

Achtung: Es kann sein, dass Arbeitgeber:innen nachträglich eine formwirksame, unterschriebene Kündigung nachschicken. Daher sollten Sie wachsam bleiben und gegebenenfalls frühzeitig eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Unsere erfahrenen Rechtsexperten von Chevalier beraten Sie hier gerne.

Sollte ich eine Kündigung unterschreiben?

Eine Kündigung muss, um wirksam zu sein nicht „akzeptiert“ werden. Weder Arbeitgeber:innen noch Arbeitnehmer:innen können eine Kündigung ablehnen. Grundsätzlich sollten Sie eine erhaltene Kündigung aber immer von einem oder einer Expert:in für Arbeitsrecht prüfen lassen. Im Anschluss an den Zugang der Kündigung sollten Sie Folgendes beachten:

  • Suchen Sie sich einen Experten für Arbeitsrecht und

  • reichen Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage ein

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Wie kann Chevalier helfen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?

Die Expert:innen für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier sind darauf spezialisiert und haben lange Erfahrung darin, Arbeitnehmer:innen im Falle einer Kündigung zu helfen. Egal ob Sie die Kündigung anfechten wollen oder eine Abfindung erhalten möchten, unsere Expert:innen sind an Ihrer Seite.

Falls Sie nach Ihrer Kündigung eine finanzielle Kompensation in Form einer Abfindung anstreben, können Sie unseren Online Schnellcheck zur Prüfung Ihrer möglichen Abfindungshöhe nutzen. Sie können mehr darüber auf unserer Abfindungsrechner Seite lesen.

Im Anschluss erhalten Sie von uns ein kostenfreies Einschätzungsgespräch mit unserem Expertenteam am Telefon. In dem Gespräch können Sie unbesorgt all Ihre Fragen äußern und erfahren sofort, wie unsere Anwält:innen Ihnen helfen können. Sie können uns ganz bequem und einfach online beauftragen. Im Anschluss beginnt Ihr:e Anwalt:in damit, Ihre Forderungen entschlossen zu verhandeln und durchzusetzen. Über alle Fortschritte in Ihrem Fall informieren wir Sie natürlich umgehend.

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