Das Wichtigste zum Thema „Rauchen am Arbeitsplatz“
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen. Gesetzliche Ruhepausen dürfen Sie grundsätzlich zum Rauchen nutzen, soweit betriebliche Regeln und Rauchverbote beachtet werden.
Ob Sie für eine zusätzliche Raucherpause ausstempeln müssen, richtet sich nach den geltenden Arbeitszeit- und Zeiterfassungsregeln. Ein bewusstes Nichtausstempeln kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Der Betrieb muss Nichtrauchende nach § 5 ArbStättV vor Rauch und Dämpfen schützen. Die Vorschrift erfasst inzwischen auch elektronische Zigaretten sowie Tabak- und Cannabisprodukte.
Ein Verstoß gegen ein wirksames Rauchverbot kann eine Abmahnung und im Wiederholungs- oder Gefahrenfall auch eine Kündigung tragen. Eine feste Zahl notwendiger Abmahnungen gibt es nicht.
Nach einer Kündigung läuft regelmäßig eine Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
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Eine Raucherpause am Arbeitsplatz ist rechtlich keine eigene Pausenart. Sie dürfen zwar in einer regulären Ruhepause rauchen, haben aber keinen automatischen Anspruch auf zusätzliche bezahlte Unterbrechungen.
Entscheidend sind Ihr Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, klare betriebliche Regeln und die konkrete Handhabung der Arbeitszeiterfassung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie achten können, ohne vorschnell von einer Abmahnung oder Kündigung auszugehen.
Wieso ist das Thema Rauchen am Arbeitsplatz ein Konfliktthema?
In jedem Unternehmen gibt es Raucher und Raucherinnen und Arbeitnehmer:innen, die von dieser Angewohnheit eher genervt sind. Häufig nicht vom Rauchen per se, sondern vor allem davon, dass Arbeitszeit durch die Raucherpause wegfällt.
Manch eine Kollegin oder ein Kollege ist genervt, dass er in der Zeit zusätzliche Aufgaben, z.B. das Annehmen von Anrufen, übernehmen muss. Ferner wird der Geruch, der einem rauchenden Mitarbeiter nach einer Raucherpause anhaftet als störend empfunden.
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Argumente für das Rauchen am Arbeitsplatz?
Wenn so viel gegen das Rauchen am Arbeitsplatz spricht, sollte es dann kein generelles Verbot geben? Die Antwort ist nein. Nicht nur, weil es sich dabei um eine Diskriminierung von Rauchern am Arbeitsplatz handeln würde. Tatsächlich gibt es Punkte, die für das Rauchen am Arbeitsplatz sprechen.
Argumente für die Erlaubnis des Rauchens am Arbeitsplatz:
Rauchenden Mitarbeitenden die Zigarettenpause zu verwehren, schadet der Produktivität. Rauchen ist nun einmal eine Sucht und diese wird nicht verschwinden, nur weil der oder die Vorgesetzte die Pause streicht. Die betroffenen Mitarbeitenden werden sich so aber mit Gewissheit weniger auf ihre Aufgaben konzentrieren können.
Mitarbeitende sollten selbst entscheiden dürfen, wie sie ihre Pause verbringen. Ob jemand nun eine 30-minütige Essenspause oder sechs Raucherpausen a fünf Minuten macht, ist für den betrieblichen Ablauf meist irrelevant.
Wenn rauchende Arbeitnehmende ihrer Sucht draußen und mit ausreichendem Abstand zu den nicht-rauchenden Kollegen und Kolleginnen nachgehen, schaden sie niemandem
Rauchen macht unter Umständen kollegial. Viele Rauchende bauen in ihren Pausen eine Bindung zu ihren Mitarbeitenden auf. Diese Kommunikation ist am Ende gut für die Zusammenarbeit.
Alles in allem geht die Rechnung „Pause gleich sinkende Produktivität“ immer nicht auf. Kurze Pausen helfen, den Kopf freizubekommen und fördern die Kreativität. Tatsächlich kann das gemeinsame Gespräch von Mitarbeitenden in der Raucherecke Ideen hervorbringen, die dann das gesamte Unternehmen weiterbringen.
Argumente gegen Rauchen am Arbeitsplatz?
Natürlich gibt es aber nicht nur Gründe für das Rauchen am Arbeitsplatz. Auch ein gegenteiliger Standpunkt ist mit Blick auf die Argumentationskette durchaus nachvollziehbar.
Argumente gegen das Rauchen am Arbeitsplatz:
Gleiches Recht für alle. Wenn nicht alle Mitarbeitenden fünf Minuten Pause einlegen dürfen, sollte dieses Privileg für keinen Mitarbeitenden gelten.
Raucher:innen beeinträchtigen gegebenfalls die Gesundheit ihrer Kolleg:innen, die häufig in einem bestimmten Ausmaß zu Passivraucher:innen werden.
Raucher:innen sind langfristig und insbesondere bei körperlich belastenden Arbeiten weniger belastbar.
Raucherinnen und Raucher machen regelmäßig häufiger Pausen und arbeiten gerade weniger als die Kolleg:innen.
Möglicherweise kommt es zu unbewünschten Gruppenbildungen zwischen Raucher:innen und Nichtraucher:innen, die schlecht für die Team-Atmosphäre sind.
Rauchen sorgt für Dreck. Nicht selten findet man nach einem anstrengenden Arbeitstag an den typischen Raucherplätzen Zigarettenstummel oder übervolle Aschenbecher.
Haben Sie Anspruch auf eine Raucherpause?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf eine zusätzliche Raucherpause gibt es nicht. Das Arbeitszeitgesetz garantiert ab einer bestimmten Arbeitsdauer Ruhepausen, aber keine besonderen Zigarettenpausen. Während einer echten Ruhepause müssen Sie weder arbeiten noch sich für einen möglichen Einsatz bereithalten.
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Abschnitte müssen jeweils mindestens 15 Minuten dauern. Ein kurzer Gang zum Rauchen von fünf Minuten erfüllt diese gesetzliche Pausenanforderung deshalb nicht.
§ 4 ArbZG: gesetzliche Ruhepausen
Mehr als 6 bis 9 Stunden: mindestens 30 Minuten. Mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten. Aufteilung nur in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten.
Zusätzliche kurze Unterbrechungen können trotzdem erlaubt sein, etwa durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine ausdrücklich kommunizierte betriebliche Regel. Verlassen Sie sich bei einer nur informellen Praxis nicht darauf, dass daraus automatisch ein dauerhaftes Recht auf bezahlte Raucherpausen entstanden ist.
Tipp
Lassen Sie sich den Grund für den Abbruch ärztlich bestätigen und bitten Sie schriftlich um ein (weiteres) BEM-Gespräch. So zeigen Sie aktiv, dass Sie an einer Lösung mitwirken – das stärkt später Ihre Position.
Müssen Sie zum Rauchen ausstempeln?
Sie müssen ausstempeln, wenn die für Sie geltende Zeiterfassungsregel dies für zusätzliche Raucherpausen vorsieht. Rauchen ist grundsätzlich eine private Tätigkeit; eine zusätzliche, frei nutzbare Unterbrechung ist daher regelmäßig keine geleistete Arbeitszeit. Ob eine Unterbrechung bezahlt wird und wie sie zu dokumentieren ist, hängt jedoch von den konkreten Regelungen im Betrieb ab.
Wichtig ist vor allem, die Zeiterfassung nicht bewusst falsch zu bedienen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation als grundsätzlich geeignet angesehen, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Der zugrunde liegende Fall betraf eine unerlaubte Raucherpause von mehr als zehn Minuten ohne Ausstempeln.
Wichtiges Gerichtsurteil: Raucherpause nicht ausgestempelt
Wer eine Raucherpause bewusst nicht erfasst und dadurch Arbeitsleistung vorspiegelt, kann eine erhebliche Pflichtverletzung begehen. Ob eine Kündigung im konkreten Fall wirksam ist, bleibt dennoch eine Frage aller Umstände, etwa der vorherigen Reaktionen des Betriebs und der Verhältnismäßigkeit.
BAG, Urteil vom 31.05.2013, Az. 2 AZR 241/12
Was unterscheidet Ruhepause und zusätzliche Raucherpause?
Eine gesetzliche Ruhepause folgt § 4 ArbZG; eine zusätzliche Raucherpause beruht dagegen auf einer betrieblichen Erlaubnis oder Vereinbarung. Die Unterschiede betreffen vor allem Mindestdauer, Vergütung und Dokumentation.
Frage | Gesetzliche Ruhepause | Zusätzliche Raucherpause |
|---|---|---|
Rechtsgrund | § 4 ArbZG bei mehr als 6 Stunden Arbeit | Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Regel |
Dauer | Mindestens 15 Minuten je Abschnitt | Nach der konkreten Regelung |
Vergütung | Grundsätzlich keine Arbeitszeit | Nur bei entsprechender Regelung oder tragfähiger Anspruchsgrundlage |
Zeiterfassung | Nach dem betrieblichen System | Besonders auf die ausdrückliche Ausstempelregel achten |
Nutzung | Frei verfügbare Erholungszeit; Rauchverbote bleiben zu beachten | Rauchen nur an erlaubten Orten und zu erlaubten Zeiten |
Eine Kaffeepause oder kurze private Unterbrechung ist rechtlich nicht automatisch anders zu behandeln. Maßgeblich ist nicht das Konsummittel, sondern ob Sie von der Arbeitspflicht befreit sind, welche Regel gilt und ob die Zeit korrekt dokumentiert wird.
Darf Rauchen im Betrieb verboten werden?
Ja, Rauchen kann im Betrieb ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zum Schutz Nichtrauchender, aus Sicherheitsgründen oder im Rahmen einer wirksamen betrieblichen Regel erforderlich ist. § 5 ArbStättV verpflichtet den Betrieb zu wirksamen Schutzmaßnahmen und, soweit erforderlich, zu einem allgemeinen oder räumlich begrenzten Rauchverbot.
§ 5 ArbStättV: Nichtraucherschutz
Geschützt werden nicht rauchende Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten. Soweit erforderlich, ist ein allgemeines oder auf Bereiche begrenztes Rauchverbot zu erlassen.
Ein Anspruch auf einen Raucherraum folgt daraus nicht. In Betrieben mit Publikumsverkehr kann die Art des Betriebs die Schutzmaßnahmen beeinflussen. Das ändert aber nichts daran, dass gesundheitliche Belastungen möglichst wirksam reduziert werden müssen.
Hinweis zu Sicherheitsbereichen
In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr wiegen Verstöße besonders schwer. Halten Sie ausgewiesene Raucherzonen und Sicherheitsanweisungen strikt ein. Unklare Beschilderung sollten Sie dokumentieren und intern ansprechen.
Welche Rolle hat der Betriebsrat bei Rauch- und Pausenregeln?
Der Betriebsrat kann bei kollektiven Regeln zum betrieblichen Verhalten und zur Lage der Pausen mitbestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG erfasst Fragen der Betriebsordnung sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen.
Das bedeutet nicht, dass der Betriebsrat gesetzlich notwendigen Nichtraucherschutz verhindern kann. Wo das Gesetz bereits eine zwingende Vorgabe macht, besteht kein Spielraum über das „Ob“. Bei der praktischen Ausgestaltung, etwa Lage von Raucherzonen, Pausenzeiten und Zeiterfassungsverfahren, kann aber Mitbestimmung relevant sein.
Gelten die Regeln auch für E-Zigaretten und Cannabisprodukte?
Ja, der aktuelle § 5 ArbStättV erfasst ausdrücklich auch Dämpfe elektronischer Zigaretten sowie Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten. Die ältere pauschale Annahme, E-Zigaretten seien nur analog zu behandeln, ist für den betrieblichen Nichtraucherschutz daher überholt.
Zusätzlich kann der Betrieb Nutzung und Orte über wirksame Anweisungen regeln. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass „dampfen“ in Innenräumen erlaubt ist, nur weil dort kein klassischer Tabakrauch entsteht.
Sind Sie in der Raucherpause unfallversichert?
Während des Rauchens besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, weil es sich regelmäßig um eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Nach § 8 SGB VII setzt ein Arbeitsunfall einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit voraus.
Die Bewertung hängt dennoch vom genauen Unfallhergang ab. Verwirklicht sich im Pausenbereich eine besondere betriebliche Gefahr, kann ein Arbeitsunfall ausnahmsweise anerkannt werden. Deshalb sollten Sie einen Unfall immer sofort melden und den Ort, Zeugen sowie die Ursache genau dokumentieren.
Urteil: Betriebliche Gefahr im Pausenbereich
Ein Beschäftigter wurde im ausgewiesenen Aufenthalts- und Raucherbereich von einem Gabelstapler angefahren. Das Gericht erkannte den Unfall wegen dieser spezifischen Betriebsgefahr als Arbeitsunfall an. Die Entscheidung zeigt: Nicht das Etikett „Raucherpause“, sondern der konkrete Zusammenhang entscheidet.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023, Az. L 1 U 2032/22
Was gilt bei einer Abmahnung oder Kündigung wegen Raucherpausen?
Eine Abmahnung oder Kündigung kann angreifbar sein, wenn die Regel unklar, der Vorwurf falsch oder die Reaktion unverhältnismäßig ist. Umgekehrt können wiederholte Verstöße gegen klare Rauchverbote oder eine bewusst falsche Zeiterfassung erhebliche Pflichtverletzungen darstellen.
Eine Abmahnung muss nicht kraft Gesetzes schriftlich erfolgen. Damit sie ihre Warnfunktion erfüllen kann, muss aber erkennbar sein, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Die Behauptung, eine Abmahnung sei allein wegen fehlender Schriftform unwirksam, ist deshalb falsch.
Auch für eine Kündigung gibt es keine feste Regel, nach der stets „mehrere Abmahnungen“ nötig wären. Bei steuerbarem Verhalten ist häufig eine einschlägige Abmahnung erforderlich; je nach Schwere, Wiederholung und Gefahrensituation kann die Bewertung aber anders ausfallen. Das BAG hat einen wiederholten Verstoß gegen ein aus Brandschutzgründen geltendes Rauchverbot als erheblichen Pflichtverstoß eingeordnet.
Achtung: drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Wenn Sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang erheben. Lassen Sie die Kündigung möglichst sofort prüfen.
Was sollten Sie nach einem Streit über Raucherpausen prüfen?
Prüfen Sie zuerst die konkrete Regel, die Zeiterfassung und den genauen Vorwurf. Mit den folgenden Unterlagen lässt sich meist schnell erkennen, ob die Reaktion des Betriebs nachvollziehbar und verhältnismäßig ist.
Ihre Checkliste auf einen Blick
Arbeitsvertrag, Pausenordnung und Betriebsvereinbarung sichern.
Prüfen, ob Ort, Dauer und Zeiterfassung der Raucherpause klar geregelt waren.
Datum, Uhrzeit, Dauer und mögliche Zeug:innen des Vorfalls notieren.
Zeiterfassungsnachweise und relevante Nachrichten sichern.
Abmahnung auf konkreten Vorwurf, Tatsachen und Warnfunktion prüfen.
Einsicht in die Personalakte verlangen; nach § 83 BetrVG dürfen Sie ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Eine eigene Erklärung auf Verlangen zur Personalakte nehmen lassen.
Bei einer Kündigung sofort das Zugangsdatum festhalten und die Drei-Wochen-Frist berechnen.
Wie formulieren Sie eine Gegendarstellung zur Abmahnung?
Eine Gegendarstellung sollte sachlich bleiben, den Vorwurf konkret beantworten und nur Tatsachen enthalten, die Sie belegen können. Unterschreiben Sie keine Erklärung, mit der Sie einen streitigen Vorwurf anerkennen. Das folgende Muster kann als Ausgangspunkt dienen.
Musterschreiben: Gegendarstellung zur Abmahnung?
⚖ Haftungsausschluss: Dieses Muster ist eine allgemeine Formulierungshilfe, berücksichtigt nicht den Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob es zu Ihrer Situation passt, klären wir gern in einer kurzen, kostenlosen Prüfung.
[IHR NAME UND IHRE ANSCHRIFT]
[ARBEITGEBER UND ANSCHRIFT]
[ORT, DATUM]
Betreff: Gegendarstellung zur Abmahnung vom [DATUM]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Abmahnung vom [DATUM] nehme ich wie folgt Stellung:
Der darin erhobene Vorwurf, ich hätte am [DATUM/UHRZEIT] gegen [KONKRETE REGEL] verstoßen, trifft aus meiner Sicht nicht zu. Der tatsächliche Ablauf war: [SACHLICHE, CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG].
Als Nachweise benenne ich [ZEITERFASSUNG/NACHRICHTEN/ZEUG:INNEN]. Ich bitte darum, die Abmahnung aus meiner Personalakte zu entfernen. Hilfsweise verlange ich, diese Gegendarstellung vollständig zu meiner Personalakte zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
[UNTERSCHRIFT/NAME]
Eine Gegendarstellung wahrt nicht die Drei-Wochen-Frist gegen eine Kündigung und ersetzt auch keine Klage auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung. Lassen Sie vor dem Versand prüfen, welche Strategie zu Ihrem Ziel passt.
Abmahnung wegen Raucherpause erhalten?
Wir prüfen, ob die betriebliche Regel klar war, der Vorwurf belegt ist und welche Reaktion für Sie sinnvoll ist.
Abmahnung und Unterlagen strukturiert einordnen
Fristen und nächste Schritte klären
Arbeitnehmerseitige Strategie entwickeln
Fazit
Raucherpausen sind gut handhabbar, wenn Regeln, Orte und Zeiterfassung klar sind. Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Pausen gibt es nicht; Ihre regulären Ruhepausen dürfen Sie unter Beachtung der Rauchverbote grundsätzlich frei nutzen. Bei einer Abmahnung lohnt sich ein genauer Blick auf den konkreten Vorwurf. Nach einer Kündigung zählt vor allem die Drei-Wochen-Frist.
Häufige Fragen
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