Das Wichtigste zum Thema „Arbeitsrecht Corona“
- Corona bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen mit sich.
- Die Arbeit im Home-Office stellt sich als Herausforderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Die Diskussion um Urlaubsanspruch während der Pandemie war zunehmend erschwert.
- Der Umgang mit Quarantäne und Lohnfortzahlung war erschwert.
- Die rechtliche Grundlage zur Impfung am Arbeitsplatz war schwer festzulegen.
- Die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde erschwert.
- Es entstanden neue Regelungen zur Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen.
- Kündigungsschutz bei Kurzarbeit.
- Möglichkeiten der Betriebsratsarbeit trotz Corona.
Brauchen Sie arbeitsrechtliche Hilfe? Unsere Experten beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Der Ausbruch und die schnelle Verbreitung des Coronavirus in Deutschland 2020 betreffen die gesamte Bevölkerung darunter unzählige Arbeitnehmer zum Beispiel aus der Luftfahrtbranche oder der Automobilindustrie, die vom Stellenabbau betroffen sind. Auch im Jahr 2021 ist die Situation kritisch: Viele Arbeitnehmer sind weiterhin in Kurzarbeit und wissen oft nicht, welche Rechte und Pflichten sie in dieser Ausnahmesituation gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Darf mein Arbeitgeber mich unbezahlt freistellen? Bekomme ich weiterhin mein Gehalt ausgezahlt, wenn mein Betrieb schließen muss? Unser Experte und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ashkan Saljoughi, beantwortet Ihre Fragen und beleuchtet arbeitsrechtliche Folgen der Pandemie.
Wie lange ist Corona ansteckend?
Der genaue Zeitraum, wie lange eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person ansteckend ist, ist nicht klar festgelegt. Es gilt jedoch als sicher, dass die Ansteckungsfähigkeit zu Beginn der Krankheitszeichen sehr groß ist und dass viele Übertragungen bereits vor den ersten Krankheitszeichen erfolgen. Es gilt außerdem für sicher, dass die Ansteckungsfähigkeit in den meisten Fällen im Laufe der Erkrankung geringer wird. Bei schweren Erkrankungen oder wenn eine Immunschwäche vorliegt, können die Betroffenen deutlich länger ansteckend sein. Kommt es zu einem milden bis moderaten Verlauf der Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Personen nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen deutlich reduziert. Informieren Sie sich hier, wie lange Corona ansteckend ist und welche Unterschiede es zwischen leichten und schweren Verläufen der Krankheit gibt.
Was kostet ein Corona Schnelltest?
Corona-Schnelltests müssen ab dem 11. Oktober 2021 oftmals selbst bezahlt werden. Sie bleiben nur noch für Menschen gratis, die sich nicht impfen lassen können, darunter Kinder unter zwölf Jahren. Festgelegt wurde dies in der neuen Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die einen entsprechenden Bund-Länder-Beschluss umsetzt hat. Die Preise für Tests sind sehr unterschiedlich, Sie schwanken zwischen 20 – 70 Euro für Antigen-Schnelltests und zwischen 70 – 150 Euro für PCR-Tests. Die Preise können sich jedoch immer sehr schnell verändern.
Q&A mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ashkan Saljoughi befasst sich im Rahmen einer Facebook Live Session mit Ihren Fragen zum Thema Corona Arbeitsrecht. Schauen Sie jetzt das Video und erhalten Sie Antworten zu Fragen rund ums Thema Kurzarbeit, Gehalt, Überstundenabbau und vieles mehr.
Zur Arbeit gehen trotz Corona?
Viele Arbeitnehmer fragen sich ob Ihr Arbeitgeber das Arbeiten im Risikogebiet von Ihnen verlangen kann und ob sie auch unfreiwillig ins Homeoffice geschickt werden können.
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In Quarantäne wegen Corona
Wenn die Corona Fallzahlen steigen, müssen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Welche Regeln für Arbeitnehmer in Quarantäne gelten, können Sie hier nachlesen.
Gehalt
Viele Arbeitnehmer sorgen sich, dass Ihr Lohn während der Corona Pandemie, z.B. aufgrund von Umsatzrückgängen ausbleiben könnte.
Urlaub und Freistellung
Hat der Corona Virus auch Auswirkungen auf meine Urlaubsplanung? Und dürfen Arbeitgeber Urlaubstage verrechnen? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
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Kurzarbeit
Ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer waren oder sind während der Corona Pandemie in Kurzarbeit. Was das bedeutet und welche Sonderregelungen in dieser Situation gelten können Sie hier nachlesen.
Ihr Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder durch eine andere Regelung zugelassen ist (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Nachträgliche Vereinbarung, Änderungskündigung). Eine einseitige “Zwangskurzarbeit” durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zwangsurlaub ist nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Es müssen “dringende betriebliche Belange” vorliegen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Eine Nein, einfach rückwirkend Kurzarbeit anordnen darf er nicht. Die Bundesregierung ermöglicht es aber beim Kurzarbeitergeld, dass Arbeitgeber erleichterten Zugang hierzu haben. Deswegen gelten die vereinfachten Bedingungen rückwirkend zum 01.03.2020. Diese Rückwirkung bedeutet jedoch nicht, dass eine Anordnung der Kurzarbeit zu Beginn des Monats März in jedem Fall zu Recht erfolgt ist. Kurzarbeit muss natürlich dennoch rechtmäßig vereinbart worden sein.
Ihr Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies zuvor vereinbart wurde. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen. Wenn Ihr Arbeitgeber nun will, dass Sie der Kurzarbeit zustimmen, dann liegt das daran, dass dies noch nicht vorher vereinbart wurde. Wenn Sie der Kurzarbeit nun zustimmen, darf Ihr Arbeitgeber danach auch Kurzarbeit anordnen.
Wahrscheinlich will Ihr Arbeitgeber verhindern, Sie aufgrund der anhaltenden Corona-Krise zu einem späteren Zeitpunkt betriebsbedingt kündigen zu müssen. Eine betriebsbedingte Kündigung unterliegt jedoch strengen Hürden. Ob die Entwicklung des Coronavirus den Arbeitgeber zu einer solchen Kündigung berechtigen kann, ist momentan noch nicht absehbar.
Selbstverständlich müssen Sie einer Vereinbarung über die Kurzarbeit nicht zustimmen. Jedoch ist es in jedem Einzelfall abzuwägen, ob Sie am Ende als Arbeitnehmer nicht sogar Nachteile davontragen, wenn Ihr Arbeitgeber z.B. Insolvenz beantragen muss. Ob es in dieser Situation für Sie besser wäre der Kurzarbeit zuzustimmen, sollten Sie unbedingt von einem Rechtsanwalt bewerten lassen.
Wenn der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit anordnet (weil dies bspw. vertraglich zugelassen ist und z.B. der Betrieb aufgrund einen Auftragsmangels vorübergehend schließen muss), haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ihr Gehalt setzt sich damit nun aus zwei Komponenten zusammen: für die Zeit, die Sie weiterhin arbeiten, erhalten Sie ganz normal Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Für die Zeit, die Sie nicht arbeiten können, erhalten Sie (ebenfalls von Ihrem Arbeitgeber) Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld entspricht grundsätzlich der Höhe des Arbeitslosengeldes I, d.h. 60% des zuletzt erhaltenen Netto-Gehalts und kann für bis zu zwölf (ausnahmsweise auch bis zu 24) Monate bewilligt werden. Sollten Sie Kinder haben, erhöht sich der Satz auf 67 %. Beantragen muss dies Ihr Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit.
Ja. Das Kurzarbeitergeld wird für den Teil gewährt, den sie nicht mehr arbeiten. Sollten Sie also überhaupt nicht mehr arbeiten – man spricht hier von “Kurzarbeit-Null” -, wird ihnen 60% bzw. 67% Ihres letzten Netto-Gehalts gewährt.
Für Überstundenabbau gilt: Ja! Die Bundesagentur für Arbeit sieht die Auflösung von Überstunden- und Arbeitszeitkonten als notwendigen Bestandteil an, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann. Das leuchtet ein: Denn je weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Betrieb sind, desto länger wird es meist noch Arbeit geben, bevor Kurzarbeit angeordnet werden muss. Auch hier sollten Sie sich also um einvernehmliche Lösungen bemühen.
Bei der Frage, ob Sie Urlaub nehmen müssen, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Das Gesetz wertet den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sehr hoch. Nur “dringende betriebliche Interessen” des Arbeitgebers können daher die zeitliche Urlaubsplanung durchbrechen. Ihr Arbeitgeber kann Sie daher nicht “aus dem Blauen heraus” auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen, weil sein Betrieb wirtschaftlich nicht nach Vorstellung verläuft. Auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind die Interessen der Arbeitnehmer grundsätzlich vorrangig zu beachten. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch sogenannte Betriebsferien – auch Zwangsurlaub genannt – nicht notwendig sind, um den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten. Der Gesetzgeber verlangt daher vom Arbeitgeber nicht, dass dieser seine komplette Belegschaft auffordern muss, nunmehr den Jahresurlaub zu nehmen, um dann Kurzarbeit beantragen zu können.
Wichtig: Der Arbeitnehmer bezieht für die Urlaubstage kein Kurzarbeitergeld, jedoch das zustehende, ungekürzte, Urlaubsentgelt.
Nein. Das Gesetz verlangte bis vor kurzem grundsätzlich, dass auch die Möglichkeit genutzt wird, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen (sog. „Minusstunden“, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können). Erst dann konnte Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Aufgrund der Corona Pandemie hat sich dies geändert, so dass Minusstunden explizit nicht mehr aufgebaut werden müssen (§ 109 Abs. 5 Nr. 2 SGB III)
Während Ihres Urlaubs erhalten Sie ein sogenanntes Urlaubsentgelt, das Ihrem Gehalt entspricht. Dieses Urlaubsentgelt darf auch nicht wegen Kurzarbeit gekürzt werden. Das bedeutet, dass Sie auch, obwohl Sie zuvor in Kurzarbeit tätig waren, Ihr volles Urlaubsentgelt erhalten.
Allerdings besteht eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob Ihr Arbeitgeber die Höhe der Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit beschränken kann, so dass Ihnen beispielsweise statt 30 Tagen nur noch 25 Tage zustünden. Hier kommt es auf viele Einzelheiten an, so zum Beispiel, ob bereits Urlaub gewährt oder bereits der ganze Jahresurlaub genommen wurde. Es kann außerdem sinnvoll sein, dass Sie zunächst Ihren bezahlten Urlaub nehmen, um einer Kurzarbeit vollständig zu entgehen. Jedenfalls sollten Sie eine komplette “Streichung” des Jahresurlaubes anwaltlich klären lassen, da hier viele Faktoren eine Rolle spielen und eine pauschale rechtliche Beurteilung nicht möglich ist.
Bei Auszubildenden geht es nicht nur um eine Arbeitsleistung, sondern vordergründig um die Ausbildung. Deswegen ist der Ausbildungsbetrieb dazu angehalten, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu ermöglichen. Dazu kann auch die Vermittlung von Lerninhalten im Homeoffice zählen, insbesondere in Zeiten von Corona.
Verboten ist die Anordnung von Kurzarbeit gegenüber Auszubildenden jedoch nicht.Ja, auch Auszubildenden gegenüber kann Kurzarbeit angeordnet werden. Es gelten hier aber strengere Voraussetzungen, da hier bei Beschränkung der Arbeitszeit eine Gefährdung des Ausbildungsziels droht und viele Ausbildungsordnungen eine bestimmte Höhe praktischer Ausbildungsstunden voraussetzen. Dennoch darf auch gegenüber Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden, Wenn es sich tatsächlich nicht anders – z.B. durch den Einsatz an einer anderen Stelle innerhalb des Betriebs – vermeiden lässt, ist die Anordnung der Kurzarbeit zulässig. Auszubildende erhalten allerdings innerhalb der ersten sechs Wochen der Kurzarbeit dennoch die volle Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie nicht in die gesetzliche Arbeitsversicherung einzahlen müssen. Selbstverständlich erhalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch, auch wenn Sie ihr Arbeitgeber zunächst freistellt, obwohl Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Arbeitgeber die Kündigung. Hier sollten Sie in jedem Falle rechtlichen Rat einholen, ob die Kündigung auch berechtigt erfolgt ist. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Das Zusammentreffen von Kurzarbeit und Krankheit kann zu komplizierten juristischen Konstellationen führen. Denn je nach Zeitpunkt greifen für Sie unterschiedliche Gesetze und damit unterschiedliche Zahlungen. Eine pauschale Antwort zur Höhe Ihres Anspruchs kann deswegen nicht getroffen werden.
Als Leitfaden können Sie sich jedoch merken, dass Ihnen das Entgeltfortzahlungsgesetz immer 6 Wochen lang einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber vermittelt – egal wann Sie arbeitsunfähig werden. Jedoch passt sich natürlich Ihr Anspruch entsprechend an, wenn Kurzarbeit in Ihrem Betrieb angeordnet wird, d.h., dass ihr Gehalt, je nach Anordnung der Kurzarbeit, geringer ausfällt.
Sollten Sie nach diesem 6-wöchigen Zeitraum weiterhin arbeitsunfähig sein, so verschiebt sich jedoch Ihr Anspruch auf das reine Krankengeld. Sie sollten sich bei Unsicherheiten unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden und bei Zweifeln Rechtsrat einholen.
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Kündigung
Durch hohe Belastungen der Unternehmen während der Corona Pandemie, kann es vermehrt zu Kündigungen kommen. Ob „Corona“ ein Kündigungsgrund ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Wann ist Corona vorbei?
Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn könnte die Corona-Pandemie im Frühjahr 2022 zu Ende gehen, da ab dann eine Herdenimmunität der Bevölkerung durch Impfungen und Ansteckungen realistisch ist. Allerdings dürfte bei dieser Prognose keine neue Virusvariante auftauchen, gegen die eine Impfung nicht schützt. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen könnte ein wichtiges Ziel erreicht sein, wenn 80 Prozent der Bevölkerung immun gegen das Virus sind. Für Ungeimpfte würde sich das Risiko der Ansteckung reduzieren und Infektionen würden deutlich seltener vorkommen. Erfahren Sie hier, ab wann die Coronavirus-Pandemie zu Ende sein könnte.
Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen?
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