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Gibt es (bald) ein Recht auf Homeoffice?

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Recht auf Homeoffice
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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Recht auf Homeoffice”

  • Ein Gesetzliches Recht auf Homeoffice besteht nicht.
  • Die Möglichkeit zum Homeoffice muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
  • Arbeitsrechtliche Regelungen gelten auch im Homeoffice.
  • Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice ist Pflicht.
  • Die Arbeitsschutzbestimmungen müssen auch im Homeoffice eingehalten werden.
  • Kosten für das Homeoffice müssen ebenfalls nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
  • Kosten für Arbeitsmittel und Strom werden dann vom Arbeitgeber getragen.
  • Datenschutzbestimmungen müssen auch im Homeoffice gewährleistet sein.
  • Rückkehr ins Büro muss im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • Bei Unsicherheiten im Homeoffice sollten Anwälte für Arbeitsrecht konsultiert werden.
  • Flexibles Arbeiten kann bei entsprechender Vereinbarung ermöglicht werden.


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Die Corona-Pandemie hat jedem von uns einiges abverlangt. So mussten wir soziale Kontakte auf ein Minimum reduzieren, um die Ausbreitung des Virus so stark wie möglich einzudämmen. Folglich wurde einst alltägliches wie der Besuch eines Kinos, Theaters oder Restaurants zur Besonderheit oder war für bestimmte Zeit gar nicht möglich. Doch nicht nur im Privatleben vieler hat sich während der Pandemie so einiges verändert. Auch beruflich mussten sich nahezu alle Arbeitnehmer:innen auf Veränderungen einstellen. Ein großes Thema war dabei das Homeoffice. So wurden Arbeitgeber:innen im Rahmen einer Homeoffice-Pflicht dazu aufgefordert, Arbeitnehmer:innen die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen, wenn die Tätigkeit dies möglich macht.

Folglich mussten sie ihren Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Homeoffice einräumen. Im März 2022 wurde die Pflicht jedoch aufgehoben. Dies hatte in vielen Betrieben zur Folge, dass auch die Möglichkeit von Homeoffice wieder ad acta gelegt wurde. Dabei hat die Arbeit von Zuhause auch abseits der Pandemie-Bekämpfung viele Vorteile. Insbesondere aus Umweltaspekten lohnt sie sich, da Pendlerwege und der Betrieb von großen Büroräumen eingedämmt werden würden. Es verwundert also nicht, dass viele Arbeitnehmer:innen gerne weiterhin im Homeoffice arbeiten würden. Aber ist dies auch in “normalen” Zeiten bedenkenlos möglich? Gibt es womöglich bald ein Recht auf Homeoffice?

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Begriff und Erscheinungsformen des Homeoffice

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat sich die Heimarbeit oder auch das Homeoffice in vielen Unternehmen etabliert. Da Arbeitgeber:innen zum großen Teil betriebliche Abläufe umgestellt und die IT überarbeitet sowie auf den neuesten Stand gebracht haben, behalten sie die Möglichkeit der Arbeit von Zuhause aus auch weiterhin bei. Allerdings ist es selten so, dass die gesamte Arbeitswoche in den eigenen vier Wänden verbracht wird. Vielmehr entscheiden sich viele Betriebe dazu, hybride Lösungen zu finden. So setzt sich die Woche aus Tagen zusammen, in denen Arbeitnehmer:innen im Homeoffice arbeiten können und anderen, an denen sie wiederum ins klassische Büro gehen. Letztere sind vor allem dann gegeben, wenn beispielsweise wichtige Meetings anstehen. Schließlich haben sich auch nach Monaten einige Arbeitgeber:innen noch immer nicht mit dem Medium der Videokonferenz angefreundet. Je nach Unternehmen gibt es also unterschiedliche Bestimmungen beim Thema Homeoffice.

Um diese richtig deuten zu können, sollte man immer erst klären, was das umgangssprachliche Homeoffice überhaupt ist. Schließlich sorgen neben Homeoffice auch andere Begriffe wie Telearbeit oder mobile Arbeit für Verwirrung. Gibt es hier Unterschiede oder handelt es sich einfach nur um drei Begriffe, die ein Instrumentarium beschreiben? Laien würfeln diese gerne einmal durcheinander. Dabei gibt es vor allem aus juristischen Gesichtspunkten teils deutliche Unterschiede. Insbesondere der Arbeitsschutz spielt hierbei eine große Rolle. Über die Bedeutung des Homeoffice sind sich allerdings alle einig. Wer im Homeoffice arbeitet, erfüllt seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ganz oder teilweise von zu Hause aus. Dabei muss Homeoffice nicht nur im Rahmen eines klassischen Arbeitsvertrages möglich sein. Im Falle freier Mitarbeiter oder Personen, die durch Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet sind, ist sie sogar noch gängiger.

Wann kommt der Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Die Idee der Heimarbeit ist natürlich nicht erst mit der Corona-Pandemie aufgekommen. Vielmehr hat das Thema bereits seit einigen Jahren eine stetig wachsende Lobby. Bereits im Jahr 2020 versuchte der damalige wie heutige Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD), ein Recht auf Homeoffice im Gesetz zu verankern. Allerdings hatte der damalige Koalitionspartner in Form der CDU Bedenken zu dem Vorhaben. Folglich musste Heil zurückstecken und es kam zu keinem Recht auf Homeoffice. Das bedeutete aber nicht, dass Arbeitnehmer:innen gar kein Homeoffice ermöglicht wurde. Vielmehr einigte sich die Große Koalition auf einen sogenannten Erörterungsanspruch.

Dieser sah vor, dass Arbeitgeber:innen den Wunsch nach Homeoffice nicht ohne triftigen Grund ablehnen dürfen. Vielmehr müssen bedeutsame betriebliche Interessen dagegen sprechen. Doch wie sieht es mit Recht auf Homeoffice 2022 aus? Am 01.10.2022 ist die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt worden, nachdem sie im März 2022 ausgelaufen ist. Diese soll dann bis zum 07.04.2023 gelten. Allerdings steckt auch hinter dieser vorübergehenden Homeoffice-Pflicht wieder nur der Versuch, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und Arbeitnehmer:innen zu schützen. Ein allgemeines Recht auf Homeoffice ergibt sich hieraus nicht.

Wer hat ein Recht auf Homeoffice?

Wie bereits erwähnt, gibt es noch kein Recht auf Homeoffice. Bei dem am 01.10.2022 in Kraft getretenen und bis 07.04.2023 geltenden Recht auf Homeoffice handelt es sich nämlich lediglich um eine temporäre Regelung, die in allererster Linie die Verbreitung des Coronavirus eindämmen soll. Doch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zeigt sich kämpferisch, wenn es um das Thema geht. So arbeite sein Ministerium derzeit auf Hochtouren an einem entsprechenden Gesetzesentwurf, der auch nach der Pandemie ein Recht auf Homeoffice im Gesetz verankern soll. Doch nur, weil es derzeit noch kein Recht auf Homeoffice gibt, heißt das nicht, dass nicht schon jetzt Arbeitnehmer:innen von zu Hause aus arbeiten können. Schließlich ist es das Recht der Arbeitgeber:innen, Heimarbeit zu ermöglichen.

Unabhängig vom gesetzlichen Anspruch darauf verankern viele Arbeitgeber:innen die Möglichkeit auf Homeoffice im Arbeits- oder Tarifvertrag. Dies liegt daran, dass Homeoffice nicht nur Vorteile für Arbeitnehmer:innen bietet. Auch viele Arbeitgeber:innen haben mittlerweile die Vorteile der Heimarbeit erkennen können.
Einige Vorteile von Homeoffice für Arbeitgeber:innen:

  • Statistiken beweisen eine erhöhte Produktivität
  • Arbeitsausfall sinkt
  • Arbeitgeber:innen sparen Kosten rund um Büro
  • Zufriedene Arbeitnehmer:innen
  • Attraktivität als Arbeitgeber:in steigt

Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?

Natürlich stellen sich nun viele Arbeitnehmer:innen die Frage, ob das Recht auf Homeoffice nach Corona weiter bestehen bleibt. Fest steht, dass die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen erst einmal nur bis zum 07.04.2023 gilt. Anschließend fällt diese vorübergehende Regelung erst einmal wieder aus. Doch der amtierende Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil (SPD), arbeitet eigenen Angaben zufolge derzeit an einem Gesetzesentwurf für das Homeoffice. Doch könnte dies zukünftig ein Recht auf Homeoffice für alle bedeuten? Was für viele eine Wunschvorstellung darstellt, ist wohl eher unrealistisch. Schließlich ist die Arbeit von zu Hause aus für einige Berufsgruppen schlichtweg nicht möglich. Insbesondere systemrelevante Berufe wie Polizist:innen, Lehrer:innen und Personen im Bereich der medizinischen Versorgung können ihre Arbeit schlichtweg nicht vom heimischen Schreibtisch aus erledigen.

Wer kann nicht ins Homeoffice?

Ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht. Deshalb sind Arbeitnehmer:innen, die gerne von zu Hause aus arbeiten würden, auf das Entgegenkommen ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers angewiesen. Um die Entscheidung zu erleichtern, findet man heutzutage in vielen Arbeits- und Tarifverträgen Regelungen zum Homeoffice. Sagen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin schlussendlich aber aufgrund betrieblicher Gründe nein zur Heimarbeit, müssen die Arbeitnehmer:innen dies hinnehmen. Doch es gibt einige Berufsgruppen, bei denen Homeoffice bereits aus logischer Sicht nicht möglich ist. Hierzu gehören insbesondere die sogenannten systemrelevanten Berufe. Klassische Beispiele hierfür sind Polizist:innen, Krankenpfleger:innen und Lehrer:innen. Auch Personen, die in der Müllabfuhr tätig sind, können nicht von zu Hause aus arbeiten.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice ablehnen?

Da sich aus dem Gesetz kein Recht auf Homeoffice ergibt, sind Arbeitnehmer:innen auf die Zustimmung der Arbeitgeber:innen angewiesen. Doch ist eine Ablehnung von Homeoffice ohne weiteres möglich? Die Antwort lautet: ja. Selbst bei der gegenwärtigen vorübergehenden Homeoffice-Pflicht können Arbeitgeber:innen einen Antrag ablehnen. Dies ist dann der Fall, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe der Heimarbeit entgegenstehen. Ist die Heimarbeit im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben, können Arbeitgeber:innen sie nur dann ablehnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

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Kann ich auf Homeoffice bestehen?

Sollten bei der derzeitigen Homeoffice-Pflicht (gültig bis 07.04.2023) keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, die ein Verbot von Homeoffice rechtfertigen, können Sie auf das Homeoffice bestehen. Selbiges gilt dann, wenn Ihnen Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag die Möglichkeit auf Homeoffice zusichert.

Soll Homeoffice gesetzlich geregelt werden?

Die Corona-Pandemie hat deutlich gemacht, dass viele Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit bequemer und zum großen Teil auch effektiver von zu Hause aus erledigen können. Folglich werden die Rufe nach einem Recht auf Homeoffice per Gesetz immer lauter. Derzeit arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eigenen Angaben zufolge auf Hochtouren an einem passenden Gesetzesentwurf. Da mittlerweile auch viele Arbeitgeber:innen davon ausgehen, dass früher oder später eine entsprechende Pflicht kommen wird, verankern sie ein Recht auf Homeoffice im Arbeitsvertrag.

Was bei einer Homeoffice-Regelung zu beachten ist:

Für Arbeitgeber:innen ist die Einführung von Homeoffice meist gar nicht so einfach. Schließlich müssen diese hier ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, die aus dem Arbeitsvertrag resultieren. Insbesondere die Bestimmungen zu Datenschutz, Arbeitsschutz sowie Arbeitszeit gilt es in diesem Bereich dringend zu beachten. Ansonsten drohen nämlich in vielen Fällen hohe Bußgeldzahlungen. Um diese zu umgehen, sind folgende Regelungen extrem wichtig:

1. Recht auf Homeoffice: Datenschutz

Ohne Internet geht in der modernen Arbeitswelt kaum noch etwas. Insbesondere im Bereich des Homeoffice sind Arbeitnehmer:innen auf eine zuverlässige und gute Internetverbindung angewiesen. Schließlich ermöglicht diese nicht nur die Kommunikation per Videokonferenz. Auch Anliegen und wichtige Dateien lassen sich über das World Wide Web bequem von der Arbeitsstätte zum Zuhause der Arbeitnehmer:innen transferieren. Doch im Internet lauern auch Gefahren. Schließlich könnte sich im Zuge von Cyberattacken unberechtigte Dritte Zugriff auf wichtige Dateien verschaffen. Da Privathaushalte häufig keine so hohe Datensicherheit und IT-Infrastruktur bieten wie ein Netzwerk im Unternehmen, sind die Gefahren hier umso höher.

Um diese Risiken einzudämmen, müssen Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen ermöglichen, auch im heimischen Umfeld für ausreichend Schutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass keiner der Familienmitglieder oder andere unberechtigte Personen physischen Zugang zum Computer erhalten. Damit keine Dritten über das Internet auf den PC zugreifen können, ist beispielsweise der Einsatz eines Virtual Private Network (VPN) ratsam. Insbesondere Personen, die mit empfindlichen Daten arbeiten, sollten im Homeoffice beste Voraussetzungen für ihre Sicherheit schaffen.

2. Recht auf Homeoffice: Arbeitszeitgesetz

Nur, weil man von zu Hause aus arbeitet, bedeutet dies nicht, dass auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) keine Anwendung findet. Das heißt nicht nur, dass Arbeitgeber:innen von ihren Mitarbeitenden erwarten können, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit auch tatsächlich geleistet wird. Obendrein haben Arbeitnehmer:innen auch in den eigenen vier Wänden vertraglich zugesicherte Ruhepausen sowie Höchstarbeitszeiten einzuhalten. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden nicht zur häuslichen Arbeit auffordern.

3. Recht auf Homeoffice: Arbeitsschutz

Da die Sorgfaltspflicht der Arbeitgeber:innen während der Arbeitszeit gilt, müssen auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Arbeitsschutz im Homeoffice gegeben sein. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist es vonnöten, dass Arbeitgeber:innen eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung in den eigenen vier Wänden des betreffenden Mitarbeitenden vornehmen. Hierfür müssen die Arbeitnehmer:innen einige Fragen zum heimischen Arbeitsplatz beantworten. Sollte die Beurteilung Anlass zu Bedenken in Hinsicht auf den Arbeitsschutz geben, ist Handeln gefragt.

4. Recht auf Homeoffice: Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)

Im Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG eine neue Vorschrift ins Leben gerufen. Diese erweitert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die mobile Arbeit von Arbeitnehmer:innen. Allerdings betrifft das Recht nur eine Mitbestimmung bei der inhaltlichen Ausgestaltung. Ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mobil arbeiten darf, steht nach wie vor in der Entscheidungsgewalt der Arbeitgeber:innen.

5. Recht auf Homeoffice: Unfallversicherungsschutz im Homeoffice (§ 8 SGB VII)

Kommt es während der Arbeitszeit zu einem Unfall, spricht die Versicherung von einem Arbeitsunfall. Hier greift die Unfallversicherung. Allerdings muss der Unfall im Homeoffice auch tatsächlich mit der Ausübung der Arbeit zu tun haben. Sollten Sie beispielsweise auf dem Weg zum Drucker über das Kabel Ihres Arbeits-Computers stolpern, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Wer hingegen auf dem Weg in die Küche zum Kaffee kochen auf den Fliesen ausrutscht, konnte sich bislang nicht auf einen Arbeitsunfall berufen. Diese bisherige Regelung wurde nun im Wege des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes überarbeitet und erweitert. So gilt der Schutz auch im Homeoffice nun im erweiterten Maße. Hierfür wurde der § 8 SGB VII entsprechend angepasst.

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