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Arbeitsverweigerung: Alles was Sie wissen müssen

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Die Arbeitsverweigerung “

  • Eine Arbeitsverweigerung kann eine Abmahnung begründen.
  • Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist im Arbeitsvertrag festgehalten.
  • Eine Abmahnung ist möglich, bei hartnäckiger Arbeitsverweigerung.
  • Diese Verweigerung muss rechtswidrig sein.
  • Abmahnung muss schriftlich und eindeutig formuliert werden.
  • Eine Verweigerung ist aus religiösen oder gesundheitlichen Gründen möglich.
  • Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf eine Gegendarstellung.
  • Die Kündigung ist erst nach mehreren Abmahnungen zulässig.
  • Die Abmahnung muss angemessen sein.


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Der Arbeitsvertrag ist in § 611 a BGB geregelt. Hier kann man unter anderem auch die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachlesen. So ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter anderem zur monatlichen Zahlung des Lohns verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug seine Arbeitsleistung im vertraglich geschuldeten Maß erbringen. Doch was ist, wenn die Arbeit kurzerhand verweigert wird? In diesem Fall spricht man von Arbeitsverweigerung. Diese muss nicht immer vertragswidrig sein, kann in vielen Fällen aber auch zu einer Abmahnung oder gar Kündigung führen. Alles, was Sie darüber wissen müssen, wollen wir im Folgenden einmal näher beleuchten.

Wann spricht man von Arbeitsverweigerung?

Zunächst sollten wir einmal klären, was eine Arbeitsverweigerung ist. Hierbei werfen wir zuallererst einmal einen Blick ins Gesetz. Der § 611 a BGB regelt den Arbeitsvertrag. Wurde der Arbeitsvertrag einmal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen, resultieren aus diesem Pflichten. Für den Arbeitnehmer besteht die Primärpflicht der Erfüllung seiner Arbeitspflicht. Darüber hinaus findet man hier Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitsort. 

Einige Arbeitsverträge sind in der Ausgestaltung der Arbeitspflichten sehr detailliert formuliert. So kann man hier mitunter auch einzelne Aufgaben und Tätigkeiten nachlesen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflichterfüllung zu leisten hat. Viele Arbeitsverträge sind diesbezüglich aber auch relativ offen formuliert. Dies soll dafür sorgen, dass das Hinzukommen eines neuen Tätigkeitsfeldes nicht gleich das Aufsetzen eines neuen Vertrags bedarf. Doch woher soll der Arbeitnehmer in diesen Fällen wissen, welche Pflichten er oder sie zu erfüllen hat?

Hier kommt das Weisungsrecht des Arbeitgebers ins Spiel. Dieses bildet für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitsvertrags zu unterschiedlichen Aufgaben zu verpflichten. Manchmal ist es dabei gar nicht so einfach festzustellen, ab wann Arbeitsverweigerung vorliegt. Wenn sich ein Arbeitnehmer hier quer stellt, spricht man in der Regel von der im Arbeitsrecht relevanten Arbeitsverweigerung. Doch was fällt unter Arbeitsverweigerung? Eine Arbeitsverweigerung vom Arbeitnehmer liegt bereits dann vor, wenn er oder sie schlichtweg nicht mit der Aufgabe zufrieden ist und sie aus diesem Grund nicht erfüllen möchte. 

Dabei muss es nicht zwangsläufig zu einer Verweigerung der kompletten Arbeitsleistung kommen. Auch das teilweise Verweigern mit Weglassen wichtiger Aufgaben und dem zu frühen Verlassen des Arbeitsplatzes kann einen Fall der Arbeitsverweigerung darstellen. Eine Arbeitsverweigerung ist auch bei Beamten möglich. Da in diesem Fall das Weisungsrecht des Dienstherrn in der Regel noch mehr wiegt als das eines Arbeitgebers, kann es hier mitunter schneller zu solchen Fällen kommen. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Arbeitsverweigerung immer dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer oder Beamte seiner vertraglich geschuldeten Leistung nicht nachkommt. 

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Wann darf ich die Arbeit verweigern?

Die Arbeitsverweigerung muss aber nicht immer einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Im Gegenteil. Mitunter kann sie sogar erlaubt sein. Hierbei handelt es sich allerdings nur um Ausnahmefälle, die nicht die Regel darstellen. Im Folgenden wollen wir Ihnen Gründe aufzeigen, die den Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung berechtigen. Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, da im Falle einer berechtigten Verweigerung der Arbeitsleistung weder Abmahnung noch Kündigung möglich sind.

Legale Arbeitsverweigerung: Welche Gründe gibt es?

1. Arbeitsverweigerung aus gesundheitlichen Gründen

Zunächst einmal ist eine Arbeitsverweigerung wegen Gesundheitsgefährdung möglich. Diese ist immer dann gegeben, wenn für den Arbeitnehmer bei der Ausübung der geforderten Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit entsteht. Ein klassisches Beispiel ist die Arbeitsverweigerung wegen Kälte. Hier werden die Fürsorgepflichten deutlich, die ein Arbeitgeber gegenüber seiner Mitarbeitenden hat. Er muss sein Möglichstes tun, um sie vor Gesundheitsschäden zu bewahren. Sollte der Arbeitgeber also zum Beispiel verlangen, dass seine Belegschaft bei unzumutbaren hohen oder tiefen Temperaturen arbeitet, ist eine Arbeitsverweigerung möglich. Anders sieht es bei Berufsgruppen aus, deren gesundheitsgefährdende Einsätze vertraglich festgeschrieben sind. Ein klassisches Beispiel sind wohl Feuerwehrmänner, die bei vielen Einsätzen ihr Leben aufs Spiel setzen müssen. 

2. Arbeitsverweigerung bei Lohnrückstand

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers, die aus dem Dienstvertrag resultiert, ist die Zahlung des Arbeitslohns. Hierbei muss man beachten, dass der Arbeitnehmer stets in Vorleistung gehen muss, bevor er oder sie seinen Arbeitslohn erhalten. Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns für bereits ergangene Arbeit unterlässt? In diesem Fall haben die betroffenen Mitarbeitenden ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Dieses berechtigt zur Zurückhaltung der eigenen Arbeitsleistung. Schließlich muss man sich als Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass der Arbeitgeber regelmäßig den Lohn auszahlt. Allerdings muss man hier zwischen unterschiedlichen Schweregraden abwägen. Ein nur geringer Zahlungsrückstand berechtigt nicht gleich zur Arbeitsverweigerung. Wie hoch der Rückstand genau sein muss, ist derzeit noch umstritten. 

Selbst die Arbeitsgerichte neigen hier noch zu unterschiedlichen Ansichten. Die allermeisten gehen aber dann von einer Berechtigung zur Arbeitsverweigerung aus, wenn der Arbeitgeber zwei bis drei Monatsgehälter schuldet. Doch selbst in diesen Fällen sollte der betroffene Arbeitnehmer einiges beachten. So darf man nicht einfach kommentarlos die Arbeit niederlegen, wenn ein Zahlungsrückstand besteht. Vielmehr muss man dem Arbeitgeber ankündigen, dass man aufgrund der fehlenden Zahlung nun vorerst die Arbeit verweigern werde. In einigen Ausnahmefällen kann die Arbeitsverweigerung aber auch bei Lohnrückstand nicht berechtigt sein. So zum Beispiel dann, wenn der Wegfall der Arbeitsleistung zu einem extremen wirtschaftlichen Schaden auf Seiten des Arbeitgebers führt. 

3. Arbeitsverweigerung wegen Überstunden

In einigen wenigen Fällen kann eine Arbeitsverweigerung auch dann rechtens sein, wenn der Arbeitgeber Überstunden verlangt. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn zuvor ein ausdrücklicher Ausschluss von Überstunden festgeschrieben wurde. Eine solche Freistellung von Überstunden muss also explizit im Arbeitsvertrag festgelegt werden.  

4. Arbeitsverweigerung bei Streik

Sollte sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gerade in einem Streik befinden, der von einer Gewerkschaft organisiert wurde, ist eine Arbeitsverweigerung natürlich ebenfalls möglich. Allerdings darf es sich dabei nicht um einen unrechtmäßigen Streik handeln. Natürlich darf es sich auch nicht um einen Streik aus persönlichen Gründen handeln. Es muss stets eine Gewerkschaft dahinter stehen, ansonsten besteht Arbeitsverweigerung.

5. Arbeitsverweigerung wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Leider kommt es immer häufiger auch am Arbeitsplatz zu Mobbing. Sollte die diffamierende Behandlung eines Arbeitnehmers unerträgliche Ausmaße annehmen, berechtigt auch dies zu einer Arbeitsverweigerung. Doch auch hier darf man nicht einfach von heute auf morgen nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Stattdessen muss man zuallererst den Arbeitgeber auf die Missstände hinweisen. Schließlich hat dieser für Sie eine Fürsorgepflicht und muss Sie vor Mobbing-Attacken bewahren. Bis das Problem gelöst ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. 

6. Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen

Natürlich können auch beeinträchtigte Grundrechte zur Arbeitsverweigerung berechtigen. So auch die Religionsfreiheit, die in Artikel 4 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Ein Beispiel wäre ein Moslem, der im Supermarkt arbeitet und als Vertretung hinter der Fleischtheke eingesetzt werden soll. Möchte die Person aus religiösen Gründen nicht mit Schweinefleisch arbeiten, muss der Arbeitgeber dies akzeptieren und jemand anderes als Ersatz auswählen.

7. Zustimmung des Betriebsrates fehlt

Sollte der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden an eine andere Stelle versetzen wollen, muss in größeren Unternehmen zunächst einmal der Betriebsrat angehört werden. Erst, wenn dieser seine Zustimmung zum Tätigkeitswechsel des Arbeitnehmers gibt, darf der Arbeitgeber den Mitarbeitenden auch dazu auffordern. Fehlt hingegen die Zustimmung des Betriebsrats, berechtigt dies wiederum den Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung. 

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Was passiert, wenn ich während der Kündigungsfrist die Arbeit verweigere?

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, sorgt das in aller Regel dafür, dass Sie für das Unternehmen schlichtweg nicht mehr arbeiten wollen. Folglich geht eine Arbeitsverweigerung häufig auch mit einer Kündigung einher. Doch trotz Kündigung, sind Sie während der Kündigungsfrist noch zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten verpflichtet. Doch was passiert, wenn man während dieser Frist eine Arbeitsverweigerung durchführt? Eine Kündigung selbst berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung. 

Folglich gilt auch bei einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, dass Sie weiterhin zur Erfüllung Ihrer Arbeitspflicht verpflichtet sind. Sollten Sie eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung erhalten, müssen Sie sich über dieses Problem aber ohnehin keine Gedanken machen. In der Praxis sind solche Fälle aber sehr selten. So nehmen die allermeisten Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist offene Urlaubstage.

Was sind die Folgen einer Arbeitsverweigerung?

1. Ermahnung

Ihr Arbeitgeber hat mit seinem Weisungsrecht ein Werkzeug in der Hand, das ihn oder sie zur Bestimmung der wichtigsten Parameter Ihrer Arbeit berechtigt. Dazu gehört nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch der Arbeitsort und das Tätigkeitsfeld, das Sie zu bearbeiten haben. Sollten Sie in diesem Fall nicht Folge leisten, kann eine Arbeitsverweigerung Konsequenzen mit sich bringen, die zum Teil schwerwiegend sein kann. Doch welche Folgen hat eine Arbeitsverweigerung? Sollten Sie zum allerersten Mal die Arbeit verweigern, wird Sie Ihr Arbeitgeber in der Regel “nur” ermahnen. Hierbei handelt es sich um eine Vorstufe zur Abmahnung. Der große Unterschied ist, dass eine einfache Ermahnung noch nicht zur Kündigung berechtigt.

2. Abmahnung

Natürlich wissen das auch viele Arbeitgeber. Demzufolge hat sich mittlerweile der traurige Trend durchgesetzt, dass es immer häufiger gleich zu einer Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung kommt. Im Rahmen der Abmahnung muss dem Arbeitnehmer deutlich mitgeteilt werden, dass er oder sie sich eine Arbeitsverweigerung zu Schulden kommen lassen hat. Da es sich hierbei um eine unberechtigte Pflichtverletzung handelt, erfolgt die Abmahnung. Weiterhin muss aus der Abmahnung hervorgehen, welche schwerwiegenden Konsequenzen damit einhergehen können. Folglich muss der abmahnende Arbeitgeber klarstellen, dass eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung droht. 

3. Direkte Kündigung

Hier muss man allerdings abwägen. So kann es bei leichten Verstößen vonnöten sein, dass der Arbeitgeber mehrere Abmahnungen ausspricht, bevor er mit der Kündigung droht. Umgekehrt kann es aber auch extreme Pflichtverletzungen geben. In diesen Fällen sieht das Arbeitsrecht keine Pflicht zur vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber vor. Hierbei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, die in der Praxis eher selten vorkommen. So muss das Verhalten des Arbeitnehmers ganz klar erkennbar eine Pflichtverletzung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellen. Hier muss man jedoch deutlich erkennen können, dass der Arbeitnehmer auch trotz Abmahnung nicht wieder seiner Arbeit nachgehen wird. Was oft zu Schlechtleistung führt (Low Performers).

4. Weitere Kündigungsgründe

Sollte der Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung nicht von der Verweigerung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung absehen, ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. In diesen Fällen kommt als Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Die Konsequenz kann noch schärfer sein, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Abmahnung gänzlich der Arbeit fernbleibt oder Aufgaben partout nicht erfüllen möchte. In diesen Extremfällen kann der Arbeitgeber sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. 

5. Fristlose Kündigung

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Arbeitsverweigerung eine große finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellt. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung in der Probezeit ist angesichts des Vertrauensverlustes hingegen eher die Regel, denn die Ausnahme. Doch auch nach der Kündigung kann die Arbeitsverweigerung noch Folgen für ehemalige Mitarbeitende haben. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte, kann er diesen in Einzelfällen sogar bei Ihnen geltend machen. 

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Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen in Sachen Arbeitsverweigerung weiterhelfen?

Sollten Sie Ihrer vertraglich geschuldeten Pflicht zur Arbeitsleistung absichtlich nicht nachkommen, liegt Arbeitsverweigerung vor. Diese muss aber nicht immer verboten sein. Einzelfälle, in denen Ihnen die Durchführung einer Weisung des Arbeitgebers nicht möglich ist, werden nicht als Pflichtverletzung angesehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen längere Zeit keinen Lohn gezahlt hat oder die Arbeit für Sie gesundheitsgefährdend ist. Sollten Sie Ihre Arbeit willentlich verweigern, droht seitens des Arbeitgebers in den meisten Fällen eine Ermahnung oder Abmahnung. Sollte sich in Ihrem Verhalten dann nichts ändern, wird der Arbeitgeber in Folge der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In extremen Einzelfällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber zu Unrecht Arbeitsverweigerung vorwerfen und Sie womöglich bereits abgemahnt oder Ihnen gar gekündigt haben, können Sie sich auf unsere Unterstützung verlassen. Die Chevalier Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter!

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