In diesem Herbst und Winter sind aufgrund der angespannten Situation der Gasversorgung sowohl Privathaushalte als auch Arbeitgebende in ihren Büros dazu angehalten, Energie einzusparen. Unter anderem, indem weniger geheizt wird. Doch wie kalt darf es in den Büros werden und was können frierende Mitarbeitende tun, falls die Mindesttemperatur nicht erreicht wird? Das erklärt Rabia Zayani, Arbeitsrechtsexpertin der Chevalier Rechtsanwälte.
Raumtemperatur ist gesetzlich bei 19 Grad festgelegt
Um mehr Energie am Arbeitsplatz zu sparen, ist die Senkung der Temperaturen im Büro über die neue Energiesparverordnung möglich. So ist es erlaubt, die geltenden Grenzwerte vorübergehend um 1 Grad Celsius zu unterschreiten. Die Mindesttemperaturen im Büro müssen danach 19 Grad Celsius betragen, da es sich um eine körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handelt. „Stellen Arbeitnehmende fest, dass die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz über mehrere Tage unterschritten wird, sollten sie das Problem als Erstes den Vorgesetzten melden. Ändert sich danach immer noch nichts, sollte, falls vorhanden, der Betriebsrat einbezogen werden“, sagt Zayani.
Rechte von Arbeitnehmenden bei zu kalten Büros
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) ist seit dem 1. September 2022 gültig und regelt bis auf Weiteres, dass bis zum 28. Februar 2023 öffentliche Gebäude in der kommenden Heizperiode nur bis maximal 19 Grad Celsius beheizt werden dürfen. Aber auch für den Arbeitsplatz im Büro eines privaten Arbeitgebenden wurden die festgelegten Temperaturanforderungen geändert. Festgehalten sind die grundsätzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und somit auch zur Frage, welche Temperaturen für Büros angemessen sind, in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort steht, dass in Arbeitsräumen „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ herrschen müssen und Belastungen durch Kälte zu vermeiden sind. „Wenn Arbeitgebende trotzdem über einen längeren Zeitraum nichts gegen die Kälte unternehmen und damit gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, dürfen Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung verweigern und so lange der Arbeit fernbleiben, bis die Arbeitgebenden geeignete Maßnahmen ergriffen haben. Arbeitnehmende erhalten dabei weiter ihren Vergütungsanspruch“, so Zayani abschließend.