Arbeitszeugnis Frist: Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Sie benötigen arbeitsrechtliche Unterstützung? Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite und beraten Sie – kostenfrei und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt Ihre mögliche Abfindung oder fordern Sie eine kostenlose Ersteinschätzung an.

+100 Millionen Euro Abfindung

Auszahlung in weniger als 6 Wochen

+35.000 Mandaten vertreten

Das Wichtigste zum Thema „Arbeitszeugnis Frist“

  • Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.

  • Eine Verzögerung bei der Erfüllung des Zeugniserteilungsanspruchs kann in seltenen Fällen Schadensersatzansprüche auslösen.

  • Arbeitnehmer können Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben, sofern dies eine vertragliche Regelung vorsieht oder ein „berechtigtes Interesse“ am Zwischenzeugnis besteht.

  • Will der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erteilen, das den Arbeitnehmer mit einer schlechteren Benotung als „befriedigend“ bewertet, muss er die Gründe für die schlechtere Benotung beweisen.

Brauchen Sie arbeitsrechtliche Hilfe? Unsere Experten beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

Verabschieden sich Arbeitnehmer:innen aus einem Unternehmen, egal ob freiwillig oder unfreiwillig, sollten diese sich rechtzeitig um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bemühen. Viele Arbeitnehmer:innen wissen nicht, dass sie ihr Arbeitszeugnis nur in einer gewissen Zeitspanne anfordern können. Welche Fristen für ein Arbeitszeugnis gelten und worauf Arbeitnehmer:innen bei der Ausstellung dabei achten sollten, erklären wir im folgenden Artikel.

Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen?

Ja, gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) haben Sie als Arbeitnehmer:in bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses kann entweder ein einfaches Zeugnis sein, das lediglich Art und Dauer Ihrer Tätigkeit beschreibt, oder ein qualifiziertes Zeugnis, das zusätzlich Ihre Leistungen und Ihr Verhalten bewertet. Der Anspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf eines befristeten Vertrags.

Arten von Arbeitszeugnissen

Bei Arbeitszeugnissen wird zwischen dem sogenannten einfachen Zeugnis und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden.

Im einfachen Zeugnis sind persönlichen Daten der oder des Arbeitnehmenden sowie Art und Dauer der Beschäftigung festgehalten. Die verrichteten Tätigkeiten müssen vollständig und genau beschrieben sein, sodass sich ein:e zukünftige:r Arbeitgeber:in ein klares Bild davon machen kann. Eine Bewertung der erbrachten Leistungen wird hierbei nicht vorgenommen.

Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis auch eine Bewertung der Arbeitsleistung und der Führung. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis steht Beschäftigten schon nach relativ kurzer Beschäftigungsdauer zu. Nämlich dann, wenn bereits eine grobe Beurteilung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten der oder des Beschäftigten möglich ist. In der Regel ist dies schon nach einigen Wochen der Fall. Als Arbeitnehmer:in haben Sie das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Die Gesetzgeber:innen lassen hier Arbeitnehmer:innen die Wahl, für welche Art des Arbeitszeugnisses sie sich entscheiden möchten. Der Arbeitgeber kann jedoch unter Umständen die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verweigern und auf ein einfaches Zeugnis verweisen, wenn er aufgrund einer kurzen Beschäftigungsdauer noch keine Gelegenheit hat die Leistung der Arbeitnehmer:innen zu beurteilen.

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Das Gesetz (§ 109 Gewerbeordnung) nennt keine konkrete Frist, innerhalb derer Ihr:e Arbeitgeber:in ein Arbeitszeugnis ausstellen muss. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass das Zeugnis „mit angemessenem zeitlichen Abstand“ nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses übergeben werden muss.

In der arbeitsrechtlichen Praxis hat sich folgende Orientierung etabliert:

  • 2 bis 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten als übliche Frist.

  • Spätestens nach 4 bis 6 Wochen sollte das Zeugnis vorliegen – darüber hinaus wird es oft als unangemessene Verzögerung bewertet.

Hilfreich: Fordern Sie das Zeugnis möglichst noch vor dem letzten Arbeitstag an. Das erhöht die Chance, es zeitnah zu erhalten – insbesondere bei guter Kommunikation mit der Personalabteilung oder Vorgesetzten.

Sie benötigen arbeitsrechtliche Unterstützung?

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfragen.

Wie lange kann ein Arbeitszeugnis angefordert werden?

Der Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist durch Fristen eingeschränkt. Grundsätzlich gilt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist, um ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber anzufordern.

Beispiel: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 30. April 2024 endete, können Sie bis zum 31. Dezember 2027 ein Arbeitszeugnis verlangen.

In vielen Arbeitsverträgen und/oder Tarifverträgen sind jedoch kürzere Ausschlussfristen bestimmt. Eine solche Frist könnte beispielsweise lauten „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie verwirkt“. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau sechs Wochen Zeit haben, ein Arbeitszeugnis schriftlich einzufordern.

Wichtig: Wenn Sie ein Arbeitszeugnis innerhalb der Frist erhalten haben, aber gegen dessen Inhalt vorgehen möchten, haben Sie dafür nur einen Zeitraum von sechs Monaten.

Verzögerung bei der Ausstellung des Arbeitszeugnis: Das sind Ihre Rechte

Kommt das Arbeitszeugnis nicht pünktlich, reagieren viele Beschäftigte verunsichert – vor allem, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in die Verzögerung mit scheinbar plausiblen Gründen rechtfertigt. Doch nicht jede Ausrede ist juristisch haltbar. Im Folgenden zeigen wir häufige Begründungen warum die Fristen von einem Arbeitszeugnis nicht eingehalten werden – und wie sie rechtlich zu bewerten sind:

1. „Wir haben gerade zu viel zu tun.“

Rechtliche Einschätzung: Ein hoher Arbeitsaufwand entbindet Ihr:e Arbeitgeber:in nicht von der Pflicht zur zeitnahen Zeugniserstellung. Das Zeugnis muss in „angemessener Frist“ ausgestellt werden – in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen. Verzögerungen mit Verweis auf Personalmangel oder Stress im Büro sind nicht zulässig.

2. „Ihre Führungskraft ist im Urlaub / krank.“

Rechtliche Einschätzung: Auch Abwesenheiten von Vorgesetzten heben den Zeugnisanspruch nicht auf. Der:die Arbeitgeber:in muss dafür sorgen, dass eine Vertretung das Zeugnis erstellt oder eine vorübergehende Verzögerung klar befristet wird. Dauert es länger als ein paar Wochen, gilt das als unangemessene Verzögerung.

3. „Sie haben doch selbst gekündigt.“

Rechtliche Einschätzung: Egal, ob Sie selbst gekündigt haben oder durch Ihr:e Arbeitgeber:in entlassen wurden – der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in jedem Fall (§ 109 GewO). Die Art der Beendigung spielt keine Rolle.

4. „Sie bekommen ein einfaches Zeugnis, ein qualifiziertes steht Ihnen nicht zu.“

Rechtliche Einschätzung: Auch das ist falsch. Sie haben ein Wahlrecht: Sie können ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Weigert sich Ihr:e Arbeitgeber:in, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, ist dies rechtswidrig.

Kann ich jederzeit nach einem Arbeitszeugnis verlangen?

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis gilt für alle Arbeitnehmer:innen. Aber auch wenn Sie als Arbeitnehmer:in grundsätzlich ein Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses haben, müssen Ihr:e Arbeitgeber:in nicht proaktiv werden. Ein Arbeitszeugnis muss nur dann von Ihren Vorgesetzten erstellt werden, wenn Sie es verlangen.

Ein Zwischen-Arbeitszeugnis können Sie zu jeder Zeit einfordern. Haben Sie zudem einen nachvollziehbaren Grund für Ihr Verlangen vor, muss Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen das Zeugnis schnellstmöglich erteilen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht jedoch generell nicht.

Ein nachvollziehbarer Grund ist zum Beispiel immer dann gegeben, wenn das Ende der Probezeit bevorsteht, eine Versetzung ansteht oder der oder die Vorgesetzte wechselt.

Eine Ausnahme bildet die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Hier sind Arbeitgeber:innen immer verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Auszubildende müssen dies hier nicht erst verlangen.

Generell steht Ihnen ein Arbeitszeugnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bereits mit Ausspruch der Kündigung zu. Da sich jedoch noch in der Kündigungsfrist Änderungen für die Beurteilung ergeben können, stellt die Rechtsprechung auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?

Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten Ihre mögliche Abfindung. Kostenfrei. Unverbindlich.

Kein Arbeitszeugnis nach 3 Monaten – was tun?

Arbeitgeber:innen müssen bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen keine Initiative zeigen. Haben Sie als Arbeitnehmer:in jedoch ein Arbeitszeugnis angefordert, ist Ihr:e Arbeitgeber:in auch dazu verpflichtet, Ihnen Ihr Zeugnis auszustellen.

Weigert Ihr:e Arbeitgeber:in sich Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen, dürfen Sie dies auf keinen Fall auf sich sitzen lassen. Setzen Sie eine letzte Frist. Kommt Ihr:e Arbeitgeber:in dem nicht nach, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um den Anspruch durchzusetzen. Gerne helfen die Fachanwält:innen für Arbeitsrecht Ihnen dabei, Ihr Recht gegenüber Ihren Vorgesetzten durchzusetzen.

Das können Sie tun, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen kein Arbeitszeugnis ausstellt:

  • Fordern Sie ein Arbeitszeugnis bei Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in an. Erinnern Sie Ihre Vorgesetzten an Ihre oder Ihren Arbeitgeber:in.

  • Setzen Sie eine Frist.

  • Gerichtliche Durchsetzung Ihres Zeugnisanspruchs.

  • Suchen Sie sich arbeitsrechtliche Unterstützung.

Diese Sonderfälle bei der Arbeitszeugnis-Ausstellung gibt es

Nicht immer verläuft die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geordnet. Besonders bei Unternehmenskrisen, Umstrukturierungen oder einem Betriebsübergang fragen sich viele Beschäftigte, wie es um ihr Recht auf ein Arbeitszeugnis steht. Im Folgenden erklären wir, was in diesen Sonderfällen gilt:

1. Arbeitszeugnis bei Insolvenz des Unternehmens

Auch wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Insolvenz anmeldet, bleibt Ihr gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestehen (§ 109 GewO). In diesem Fall geht die Pflicht zur Ausstellung des Zeugnisses auf den:die Insolvenzverwalter:in über.

Wichtig zu wissen:

  • Sie müssen sich aktiv an den:die Insolvenzverwalter:in wenden und das Zeugnis schriftlich anfordern.

  • Auch wenn der Betrieb bereits stillgelegt ist, besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

  • Verzögerungen kommen in Insolvenzverfahren häufiger vor. Setzen Sie eine angemessene Frist und dokumentieren Sie Ihre Aufforderungen schriftlich.

2. Zeugnis bei Betriebsübergang

Kommt es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB – etwa durch Verkauf oder Umstrukturierung des Unternehmens – bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen, nur der:die Arbeitgeber:in wechselt. Solange Sie weiterhin beschäftigt sind, haben Sie keinen Anspruch auf ein Endzeugnis, wohl aber auf ein Zwischenzeugnis.

Ein Zwischenzeugnis kann in folgenden Fällen sinnvoll oder sogar erforderlich sein:

  • Bei größeren Umstrukturierungen oder einem geplanten Stellenwechsel.

  • Wenn sich Vorgesetzte ändern oder neue Verantwortlichkeiten übernommen werden.

  • Zur Dokumentation bisheriger Leistungen vor dem Übergang.

Fordern Sie das Zwischenzeugnis rechtzeitig bei Ihr:er alten Arbeitgeber:in an, solange das ursprüngliche Arbeitsverhältnis noch besteht.

3. Zeugnispflicht bei Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung

Auch bei einem Aufhebungsvertrag oder wenn Sie selbst kündigen, haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – es darf keine Unterscheidung nach Kündigungsart gemacht werden. Wichtig ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis endet.

Tipp: In einem gut formulierten Aufhebungsvertrag kann die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses direkt mit vereinbart werden. So sichern Sie sich Klarheit und sparen späteren Aufwand.

So helfen Ihnen die Chevalier Rechtsanwälte, wenn die Frist fürs Arbeitszeugnis abgelaufen ist

Sie haben Probleme mit Ihrem Arbeitszeugnis? Ihr:e Arbeitgeber:in weigert sich, Ihnen ein Zeugnis auszustellen oder Sie sind mit Ihrer Bewertung unzufrieden?

Die Fachanwält:innen für Arbeitsrecht der Chevalier Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Mit jahrelanger Erfahrung bringen wir Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen auf Augenhöhe und setzen gemeinsam mit Ihnen Ihr Recht durch.

Mit der Hilfe von Chevalier bekommen Sie das Arbeitszeugnis, das Ihnen zusteht, und können beruhigt und mit besten Voraussetzungen den nächsten Schritt auf Ihrem Karriereweg starten. Auch bei einer Kündigung helfen Ihnen die Fachanwält:innen für Arbeitsrecht von Chevalier Ihren Arbeitsplatz entweder zurückzubekommen oder handeln für Sie eine angemessene Abfindung aus.

Häufige Fragen zum Thema Arbeitszeugnis, Fristen und Verjährung

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

image-1