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Welche Kündigungsarten gibt es?

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Kuendigungsarten

Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

Das Wichtigste zum Thema “Die Kündigungsarten”

  • Es gibt Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. 
  • Es gibt Kündigungen aus personenbedingten Gründen. 
  • Es gibt Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. 
  • Es gibt die außerordentliche fristlose Kündigung
  • Eine Beendigung kann auch in gegenseitigem Einvernehmen geschehen. 
  • Die Anhörung des Betriebsrats kann erforderlich sein. 


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Das Kündigungsschutzrecht kennt verschiedene Arten von Kündigungsgründen und die verschiedenen Kündigungsgründe haben jeweils unterschiedlich Voraussetzungen, um rechtswirksam zu sein. Im folgenden Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kündigungsgründe.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Die 5 Kündigungsarten und Gründe

Das Arbeitsrecht kennt drei verschiedene Kündigungsarten. Das sind die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung. Diese können aus verschiedenen Kündigungsgründen ausgesprochen werden. Vom Kündigungsschutzgesetz anerkannte ordentliche (Änderungs-) Kündigungsgründe sind dabei die betriebsbedingten Kündigungsgründe, verhaltensbedingten Kündigungsgründe und personenbedingten Kündigungsgründe.

Die ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung bezeichnet die einseitige Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber:innen oder auch durch Arbeitnehmer:innen. Bei der ordentlichen Kündigung gelten aber unterschiedliche Regeln für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Arbeitnehmer:innen können hier auch ohne die Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Ein mündliches „Ich kündige“ ist nicht ausreichend.

Beide Parteien müssen für eine ordentliche Kündigung die jeweils gültige Kündigungsfrist beachten. Ohnehin befristete Arbeitsverhältnisse schließen eine ordentliche Kündigung aus, es sei denn im Arbeits- oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt.

Die betriebsbedingte Kündigung

Im Arbeitsrecht spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung, wenn es aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht möglich ist, den oder die Arbeitnehmer:in weiter zu beschäftigen, ohne dass es für die Entlassung Gründe in der Person oder im Verhalten der oder des Arbeitnehmer:in gibt. Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind in § 1 KSchG geregelt.

Umsatzrückgang und Auftragsmangel als Grund für die betriebsbedingte Kündigung:

Ein Rückgang des Umsatzes sowie Absatzprobleme oder Auftragsmangel sind in den meisten Fällen nur der Anlass der Kündigung. Der oder die Arbeitgeber:in reagiert hier auf die Lage des Unternehmens mit einer Unternehmerentscheidung. Durch die getroffene Unternehmerentscheidung muss der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn dem oder der Arbeitnehmer:in gekündigt wird, weil gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen wurde. Damit die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, muss es sich beim Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um ein steuerbares und vorwerfbares Verhalten handeln.

Beispiele für Arbeitspflichtverletzungen:

  • Nichtleistung, also Verspätungen, zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes, Arbeitsverweigerung oder nicht erscheinen.
  • Minderleistungen, das bedeutet langsames oder häufig fehlerhaftes Arbeiten, obwohl ein schnelleres Arbeiten oder fehlerfreie Arbeitsergebnisse möglich wären.
  • Diebstahl
  • Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber:innen oder Kolleg:innen
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, beispielsweise gegen ein Rauchverbot
  • private Nutzung des Internets oder des Telefons, nur wenn die Nutzung im Vorfeld verboten wurde. Sonst kann die Nutzung in einem angemessenen Rahmen stattfinden
  • Sexuelle Belästigung
  • Konkurrenztätigkeiten, wenn diese zum Nachteil der Arbeitgebenden stattfinden

Die personenbedingte Kündigung

Als “personenbedingte Kündigung” wird eine von Arbeitgeber:innen-Seite ausgehende Kündigung bezeichnet, die ausgesprochen wird, weil der oder die Arbeitnehmer:in aufgrund ihrer/seiner persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften dauerhaft nicht in der Lage ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Anders als bei ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung muss bei ei­ner per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gung keine Pflichtverletzung auf Arbeitnehmer:innen Seite vorliegen. Die per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gungs­gründe sind immer ver­schul­dens­un­abhängig.

Die außerordentliche fristlose Kündigung

Wenn Ar­beit­neh­mer:innen in groben Maße ge­gen ihre ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen, beispielsweise im Zu­sam­men­hang mit ihrer Ar­beit ei­ne schwere Straf­tat zu­las­ten des Unternehmens begehen, kann der oder die Arbeitgeber:in eine außer­or­dent­li­che fristlose Kündi­gung aus wich­ti­gem Grun­de aus­spre­chen.

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