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Diebstahl am Arbeitsplatz: Gründe, Folgen und Vorgehen

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Diebstahl am Arbeitsplatz

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Ein Arbeitsvertrag beinhaltet in allererster Linie wichtige Hauptpflichten. Dazu gehört zum einen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeit verpflichtet ist und zum anderen die Zahlung des Lohns durch den Arbeitgeber. Doch darüber hinaus bestehen durch den Vertragsschluss auch Verhaltens-, Schutz-, Rücksichts- und Vertrauenspflichten. Sollte man diese verletzen, drohen ernsthafte Konsequenzen. Ein extremer Fall einer entsprechenden Pflichtverletzung ist zweifelsohne der Diebstahl am Arbeitsplatz. Doch der Diebstahl muss nicht zwangsläufig durch einen der Vertragspartner durchgeführt worden sein. Auch Kollegen oder gar Dritte, die sich unrechtmäßig Zugang zu den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verschafft haben, könnten Wertsachen entwenden. Im Folgenden wollen wir einmal näher beleuchten, welche Folgen ein Diebstahl am Arbeitsplatz haben kann und wie Sie vorgehen sollten, um sich vor den Konsequenzen zu schützen.

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Was sind Diebstähle am Arbeitsplatz?

Wenn man an einen Diebstahl denkt, kommen einem in der Regel Langfinger in den Sinn, die auf einer belebten Fußgängerzone, im Einkaufszentrum oder im klassischen Einzelhandel zuschlagen. Doch es gibt durchaus auch andere Szenarien, die man nicht außer Acht lassen sollte. So sind beispielsweise Diebstähle am Arbeitsplatz mittlerweile auch keine Seltenheit mehr. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz ist dann besonders ärgerlich, wenn es nicht ein Kunde, sondern ein Kollege war, der Sie oder Ihren Arbeitgeber bestohlen hat. Das Problematische am Diebstahl bei der Arbeit ist, dass man diesen nur schwer unterbinden kann. Schließlich kann man die Überwachungsmaßnahmen in einem Büro nicht mit denen des Einzelhandels vergleichen.

Aus diesem Grund stellt beim Diebstahl am Arbeitsplatz die Beweispflicht ein großes Problem dar. Sollte ein Diebstahl am Arbeitsplatz durch Kollegen durchgeführt worden sein, kann dies ein ganzes Firmengefüge zum Wackeln bringen. Denn hierbei handelt es sich nicht nur um eine Straftat. Obendrein stellt die kriminelle Handlung einen empfindlichen Vertrauensmissbrauch, nicht nur im kollegialen Miteinander, sondern auch im Verhältnis zum Arbeitgeber dar. Kommt es einmal zum Ernstfall, stellt sich schnell die Frage danach, wie man mit dem Diebstahl umgehen soll. Das deutsche Strafgesetz spricht hierbei eine deutliche Sprache.

So stellen die §§ 242 ff. StGB klar, dass jedem Dieb eine Geldbuße oder sogar Haft droht. Allerdings gilt dies nicht für jeden noch so kleinen Diebstahl. Hierbei kommt es vielmehr auf den Wert des entwendeten Gegenstands und auf die Umstände der Tat an. Gegenstände zu geringen Wertes werden als Bagatelle strafrechtlich nämlich nicht verfolgt. Ein klassisches Beispiel wäre hierbei wohl der Supermarkt-Mitarbeiter, der sich an der Obst- und Gemüsetheke bedient und einen Apfel isst. Sollte man also eine Anzeige wegen Diebstahl am Arbeitsplatz stellen wollen, sollte man dies nur bei nicht gänzlich unerheblichen Eigentumsdelikten tun.

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Was sind die häufigsten Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz?

Natürlich stellt sich die Frage, warum Personen überhaupt so dreist sind, und einen Diebstahl am Arbeitsplatz vollführen. Was sind also häufige Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz? Als Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz gelten beispielsweise:

  • Finanzielle Probleme des Mitarbeitenden
  • Racheakt aus Unzufriedenheit mit der Arbeit
  • Denkzettel für Kollegen oder Arbeitgeber
  • Anstiftung durch andere Mitarbeitende

Welche Strafe gibt es bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

1. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe

Die Folgen von Diebstahl am Arbeitsplatz können unterschiedlicher Natur sein. Zunächst muss man hierbei natürlich an eine Strafanzeige wegen Diebstahl am Arbeitsplatz denken. Hier spricht das Gesetz mit § 242 StGB eine deutliche Sprache. Dort wird nämlich die Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Strafe gestellt. Auf einen Diebstahl am Arbeitsplatz folgen demzufolge bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Doch der Diebstahl bei der Arbeit sieht nicht immer eine solch hohe Strafe vor. In minder schweren Fällen gibt es eine Geldbuße, beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis 25,00 Euro) verfolgt der Staat die Tat nur auf Antrag. Doch die Strafe beim Diebstahl bei der Arbeit muss nicht immer strafrechtlicher Natur sein. Auch die zivilrechtlichen Folgen sollte man nicht außer Acht lassen.

2. Abmahnung oder Kündigung

So kann ein Diebstahl am Arbeitsplatz schnell auch zur Kündigung führen. Grund dafür ist, dass das Arbeitsrecht, anders als das Strafrecht, keine geringwertigen Sachen kennt. Hier wiegt jeder Diebstahl gleich schwer. Schließlich handelt es sich beim Diebstahl am Arbeitsplatz immer um eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies stellt in den allermeisten Fällen auch einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Angesichts des angekratzten Vertrauensverhältnisses kann man dies durchaus nachvollziehen. In diesem Fall kommt für den betroffenen Kollegen nur eine Kündigungsschutzklage in Betracht. Dass diese mittlerweile in vereinzelten Fällen Aussicht auf Erfolg haben kann, zeigt die berühmte „Emily-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgerichts.

Hier wurde einer Kassiererin vorgeworfen, einen herumliegenden Pfandbon im Wert von 1,30 Euro eigenmächtig eingelöst zu haben. Nachdem der Arbeitgeber ihr kündigen wollte, legte die Frau erfolgreich Kündigungsschutzklage ein. Grund hierfür war, dass sie bereits seit 30 Jahren ohne Fehlverhalten im Betrieb arbeitete. Eine Abmahnung wäre hier aus Sicht des Gerichts eine geeignetere Konsequenz gewesen. Dennoch sind fristlose Kündigungen im Fall von Diebstählen noch immer Gang und Gäbe. Schließlich kann man den Vertrauensschaden nicht wieder revidieren. Der erste richtige Schritt dürfte sicherlich immer sein, beim Diebstahl am Arbeitsplatz die Polizei zu benachrichtigen. Diese nimmt dann nach Möglichkeit eine Anzeige auf.

Sollten Ihnen Wertgegenstände am Arbeitsplatz entwendet werden, stellt sich natürlich die Frage, wer haftet für den Diebstahl am Arbeitsplatz? Hier sollten Sie am besten Vorsicht walten lassen. Um Vorkehrungen zu treffen, sollten Sie im besten Falle keine Wertsachen an Ihrem Arbeitsplatz aufbewahren. Schließlich besteht seitens des Arbeitgebers keine Pflicht zum Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1409/15). Allerdings muss Ihnen Ihr Arbeitgeber auch verschließbare Verstaumöglichkeiten zur Verfügung stellen, die als Aufbewahrungsort dienen.

3. Sperre des Arbeitslosengeldes

Eine weitere schwerwiegende Folge eines Diebstahls am Arbeitsplatz kann übrigens eine Sperre des Arbeitslosengeldes sein. Diese ist dann von Relevanz, wenn Sie einen Diebstahl am Arbeitsplatz begangen haben und sich der Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung entschieden hat. Je nach Schwere des Diebstahls kann die Sperrfrist zwischen einer und zwölf Wochen andauern.

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Wer übernimmt die Haftung bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

Kommt es zum Diebstahl am Arbeitsplatz und Ihnen werden Wertgegenstände entwendet, ist dies natürlich besonders ärgerlich. Doch wie sieht es überhaupt mit der Haftung beim Diebstahl am Arbeitsplatz aus? Ihr Arbeitgeber ist Ihnen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz verpflichtet (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1409/15). Allerdings muss er Ihnen für Ihre Wertgegenstände eine Verstaumöglichkeit in Form von Spinden oder verschließbaren Schubladen bieten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, holt sich eine Versicherung für Diebstahl am Arbeitsplatz. Diese gibt es häufig als Erweiterung der klassischen Hausratversicherung. Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz muss aber natürlich der Dieb dem Arbeitgeber zahlen, wenn es sich um Firmeneigentum handelt.

Was können Arbeitgeber bei Diebstahl am Arbeitsplatz tun?

Versetzt man sich in die Rolle eines Arbeitgebers, ist es häufig wirklich schwierig, mit einem Diebstahl am Arbeitsplatz richtig umzugehen. Fest steht, dass den Arbeitgeber im Falle eines Diebstahls am Arbeitsplatz eine Beweispflicht trifft. Er muss folglich nachweisen können, dass der oder die Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat. Kommt es zum Diebstahl am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber auf jeden Fall tätig werden. Der sicherste Weg geht zweifelsohne über die Strafverfolgungsbehörden. Steht nämlich erst einmal eine Anzeige wegen Diebstahl am Arbeitsplatz im Raum, bekommt man auch Unterstützung von staatlicher Seite. Doch die Mitarbeit des Arbeitgebers hört hier noch nicht auf. So muss er den Diebstahl am Arbeitsplatz nachweisen. Das Verhalten bei Diebstahl am Arbeitsplatz sollte wie folgt aussehen:

  • Der Vorfall muss lückenlos geklärt werden
  • Der oder die Beschuldigte muss befragt werden
  • Kollegen sollten als Zeugen aussagen
  • Etwaige Beweise sollten sichergestellt werden

Wie sollte mit Diebstahl am Arbeitsplatz umgegangen werden?

Kommt es zum Ernstfall, stellt man sich die Frage: Was tun bei Diebstahl am Arbeitsplatz? Hierzu gehört nicht nur die Benachrichtigung der Polizei. Schließlich kann ein derart einschneidendes Ereignis auch firmenintern zu großen Problemen führen. Zeigt sich der Arbeitgeber beispielsweise zu streng, kann die Verbindung zu den übrigen Mitarbeitern schnell abbrechen. Zeigt er sich wiederum zu seicht und geht nicht wegen gestohlener Wertsachen seiner Mitarbeiter vor, kann dies ebenfalls negative Auswirkungen haben.

Das richtige Verhalten bei Diebstahl am Arbeitsplatz ist also extrem wichtig. Ein richtiger Umgang mit Diebstahl am Arbeitsplatz sollte nicht nur seitens des Arbeitgebers an den Tag gelegt werden. Auch die Mitarbeiter sollten ihre Lehren aus solchen Geschehnissen ziehen. So kann man beispielsweise für drohenden Diebstahl am Arbeitsplatz eine Versicherung abschließen. Für Versicherungsschutz bei Diebstahl am Arbeitsplatz sorgt dann eine sogenannte Außenversicherung.

Wie kann man Diebstahl am Arbeitsplatz vorbeugen?

1. Private Dinge am besten zu Hause lassen

Wie bei so vielem im Leben gilt auch in der Thematik rund um den Diebstahl am Arbeitsplatz die gute alte Lebensweisheit: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Aus diesem Grund sollten Sie zusehen, dass Sie auch in diesem Bereich großen Problemen vorbeugen. Die wohl zuverlässigste Möglichkeit ist wohl, dass Sie auch wirklich nur Wertgegenstände mit auf die Arbeit nehmen, die für Ihren Beruf relevant sind. Dazu gehören im Übrigen auch Portemonnaie und Hausschlüssel. Dahinter steht der Grund, dass Ihr Arbeitgeber nicht für private Gegenstände von Ihnen haftet, die nichts mit Ihrer Arbeit zu tun haben. Belassen Sie also Privates am besten zu Hause.

2. Verstaumöglichkeiten am Arbeitsplatz nutzen

Weiterhin sollten Sie unbedingt zusehen, dass Sie verschließbare Verstaumöglichkeiten an Ihrem Arbeitsplatz auch wirklich nutzen. Zum einen kommen auf diese Weise Langfinger gar nicht erst in Versuchung, Wertsachen von Ihnen zu stehlen, da sie diese erst gar nicht zu Gesicht kriegen. Zum anderen bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, wenn Wertsachen entwendet werden, die Sie nicht in die dafür vorgesehenen Ablagen legen. Weiterhin ist es ratsam, dass Sie Ihre Hausratversicherung um eine Außenversicherung erweitern. Diese bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Diebstahl am Arbeitsplatz und bewahrt Sie damit vor den entsprechenden Schäden.

3. Durchführung von Sicherheitsanalysen

Doch auch auf Seiten des Arbeitgebers können und sollten sogar Maßnahmen getroffen werden. Um möglichen Diebstählen vorzubeugen, sollte man zunächst einmal eine Sicherheitsanalyse durchführen. Hierbei steht im Vordergrund, welche Abteilungen besonders interessant für Langfinger sein könnten. Insbesondere IT-Abteilungen, die mit modernster und oftmals kostspieliger Technik aufwarten, werden dabei gerne ins Visier genommen. Doch natürlich sind auch Bereiche von großem Interesse, an denen Bargeld aufbewahrt wird. Weiterhin sind auch die Räumlichkeiten leitender Angestellter von großem Interesse. Schließlich können hier wertvolle Firmengeheimnisse gefunden werden.

Wurde diese Sicherheitsanalyse durchgeführt, muss man sich die Frage stellen, wie sich die entsprechenden Orte besser sichern lassen. Um das Thema der Videoüberwachung am Arbeitsplatz gegen Diebstahl kommt man in Verdachtsfällen also wohl oder übel nicht umhin. Allerdings ist eine flächendeckende Videoüberwachung an Arbeitsplätzen nicht zulässig. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. So würde eine permanente Überwachung der Arbeitnehmer die Persönlichkeitsrechte massiv verletzen.

Das bedeutet aber nicht, dass es ein pauschales Verbot der Videoüberwachung gibt. Vielmehr muss der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht vorweisen können. Und auch dieser berechtigt nicht zu einer permanenten, sondern lediglich zu einer zeitweisen Videoüberwachung. Eine weitere Hürde stellt hier der Betriebsrat dar. Dieser muss, wenn vorhanden, der Maßnahme auch zustimmen. Weiterhin muss die Videoüberwachung einzig und allein die Funktion haben, den Verdächtigen zu überführen.

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Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen, wenn Sie bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz erwischt worden sind?

Der Diebstahl bei der Arbeit ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Dennoch müssen Sie selbst nicht den Kopf in den Sand stecken, wenn Ihr Arbeitgeber Sie verdächtigt, einen Diebstahl am Arbeitsplatz begangen zu haben. Da beim Diebstahl am Arbeitsplatz die Beweispflicht beim Arbeitgeber liegt, muss dieser erst einmal hieb- und stichfeste Beweise für Ihre Schuld vorlegen. Doch welches Verhalten ist bei Diebstahl am Arbeitsplatz richtig? Diese und weitere Fragen klären die Chevalier Rechtsanwälte mit Ihnen.

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