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Diebstahl am Arbeitsplatz: Gründe, Folgen und Vorgehen

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Diebstahl am Arbeitsplatz

Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema „Diebstahl am Arbeitsplatz “

  • Diebstahl verletzt in grober Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insb. Vertrauenspflichten im Arbeitsverhältnis.
  • Diebstahl durch den Arbeitnehmer stellt einen wichtigen Grund, also eine gravierende Pflichtverletzung dar, der regelmäßig zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  • Arbeitgeber haftet nicht automatisch für Diebstähle. 
  • Bei verhaltensbedingter (ggf, fristloser) Kündigung kommt es in aller Regel zur Sperrzeit.
  • Private Gegenstände am besten zu Hause lassen. 
  • Sicherheitsanalysen können Diebstahl vorbeugen. 


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Ein Arbeitsvertrag beinhaltet in allererster Linie wichtige Hauptpflichten. Dazu gehört zum einen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeit verpflichtet ist und zum anderen die Zahlung des Lohns durch den Arbeitgeber. Doch darüber hinaus bestehen auch Verhaltens-, Schutz-, Rücksichtnahme- und Vertrauenspflichten. Sollte man diese verletzen, drohen ernsthafte Konsequenzen. Ein extremer Fall einer entsprechenden Pflichtverletzung ist zweifelsohne der Diebstahl am Arbeitsplatz. Doch der Diebstahl muss nicht zwangsläufig durch einen der Vertragspartner durchgeführt worden sein. Auch Kollegen oder gar Dritte, die sich unrechtmäßig Zugang zu den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verschafft haben, könnten Wertsachen entwenden. Im Folgenden wollen wir einmal näher beleuchten, welche Folgen ein Diebstahl am Arbeitsplatz haben kann und wie Sie vorgehen sollten, um sich vor den Konsequenzen zu schützen.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Was sind Diebstähle am Arbeitsplatz?

Wenn man an einen Diebstahl denkt, kommen einem in der Regel Langfinger in den Sinn, die auf einer belebten Fußgängerzone, im Einkaufszentrum oder im klassischen Einzelhandel zuschlagen. Doch es gibt durchaus auch andere Szenarien, die man nicht außer Acht lassen sollte. So sind beispielsweise Diebstähle am Arbeitsplatz mittlerweile auch keine Seltenheit mehr. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz ist dann besonders ärgerlich, wenn es nicht ein Kunde, sondern ein Kollege war, der Sie oder Ihren Arbeitgeber bestohlen hat. Das Problematische am Diebstahl bei der Arbeit ist, dass man diesen nur schwer unterbinden kann. Schließlich kann man die Überwachungsmaßnahmen in einem Büro nicht mit denen des Einzelhandels vergleichen.

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Was sind die häufigsten Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz?

Natürlich stellt sich die Frage, warum Personen überhaupt so dreist sind, und einen Diebstahl am Arbeitsplatz vollführen. Was sind also häufige Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz? Als Gründe für Diebstahl am Arbeitsplatz gelten beispielsweise:

  • Finanzielle Probleme des Mitarbeitenden
  • Racheakt aus Unzufriedenheit mit der Arbeit
  • Denkzettel für Kollegen oder Arbeitgeber
  • Anstiftung durch andere Mitarbeitende

Welche Strafe gibt es bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

1. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe

Die Folgen von Diebstahl am Arbeitsplatz können unterschiedlicher Natur sein. Zunächst muss man hierbei natürlich an eine Strafanzeige wegen Diebstahl am Arbeitsplatz denken. Hier spricht das Gesetz mit § 242 StGB eine deutliche Sprache. Dort wird nämlich die Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Strafe gestellt. Auf einen Diebstahl am Arbeitsplatz folgen demzufolge bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Doch der Diebstahl bei der Arbeit sieht nicht immer eine solch hohe Strafe vor. In minder schweren Fällen gibt es eine Geldbuße. Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis 25,00 Euro) verfolgt der Staat die Tat nur auf Antrag. Doch die “Strafe” beim Diebstahl bei der Arbeit muss nicht immer strafrechtlicher Natur sein. Auch die zivilrechtlichen Folgen sollte man nicht außer Acht lassen.

2. Abmahnung oder Kündigung

So führt ein Diebstahl am Arbeitsplatz schnell zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Grund dafür ist, dass das Arbeitsrecht, anders als das Strafrecht, keine geringwertigen Sachen kennt. Hier wiegt jeder Diebstahl gleich schwer. Schließlich handelt es sich beim Diebstahl am Arbeitsplatz immer um eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies stellt in den allermeisten Fällen auch einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dar. Angesichts des angekratzten Vertrauensverhältnisses kann man dies durchaus nachvollziehen. In diesem Fall kommt für den betroffenen Kollegen nur eine Kündigungsschutzklage in Betracht. Dass eine solche Kündigungsschutzklage bei Diebstahl jedoch nur in vereinzelten Fällen Aussicht auf Erfolg haben kann, zeigt die berühmte „Emily-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgerichts.

Hier wurde einer Kassiererin vorgeworfen, einen herumliegenden Pfandbon im Wert von 1,30 Euro eigenmächtig eingelöst zu haben. Nachdem der Arbeitgeber ihr kündigen wollte, legte die Frau erfolgreich Kündigungsschutzklage ein. Grund hierfür war, dass sie bereits seit 30 Jahren ohne Fehlverhalten im Betrieb arbeitete. Eine Abmahnung wäre hier aus Sicht des Gerichts eine geeignetere Konsequenz gewesen. Dennoch kommt es beim Diebstahl häufig zu fristlosen Kündigungen, die in der Regel auch arbeitsrechtlich zulässig sind. Schließlich kann man den Vertrauensschaden nicht wieder revidieren. Der erste richtige Schritt dürfte sicherlich immer sein, beim Diebstahl am Arbeitsplatz die Polizei zu benachrichtigen. Diese nimmt dann nach Möglichkeit eine Anzeige auf.

Sollten Ihnen Wertgegenstände am Arbeitsplatz entwendet werden, stellt sich natürlich die Frage, wer haftet für den Diebstahl am Arbeitsplatz? Hier sollten Sie am besten Vorsicht walten lassen. Um Vorkehrungen zu treffen, sollten Sie im besten Falle keine Wertsachen an Ihrem Arbeitsplatz aufbewahren. Schließlich besteht seitens des Arbeitgebers keine Pflicht zum Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz, wenn das Ar­beit­neh­mer­ei­gen­tum oh­ne be­trieb­li­chen An­lass in die Fir­ma ge­bracht wur­de (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15).

3. Sperre des Arbeitslosengeldes

Eine weitere schwerwiegende Folge eines Diebstahls am Arbeitsplatz kann übrigens eine Sperre des Arbeitslosengeldes sein. Diese ist dann von Relevanz, wenn Sie einen Diebstahl am Arbeitsplatz begangen haben und der Arbeitgeber deswegen eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Je nach Schwere des Diebstahls kann die Sperrfrist zwischen einer und zwölf Wochen betragen.

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Wer übernimmt die Haftung bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

Kommt es zum Diebstahl am Arbeitsplatz und Ihnen werden Wertgegenstände entwendet, ist dies natürlich besonders ärgerlich. Doch wie sieht es überhaupt mit der Haftung beim Diebstahl am Arbeitsplatz aus? Ihr Arbeitgeber ist Ihnen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz verpflichtet (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15). Wer auf Nummer sicher gehen möchte, holt sich eine Versicherung für Diebstahl am Arbeitsplatz. Diese gibt es häufig als Erweiterung der klassischen Hausratversicherung. Schadensersatz bei Diebstahl am Arbeitsplatz muss aber natürlich der Dieb dem Arbeitgeber zahlen, wenn es sich um Firmeneigentum handelt.

Was können Arbeitgeber bei Diebstahl am Arbeitsplatz tun?

Versetzt man sich in die Rolle eines Arbeitgebers, ist es häufig wirklich schwierig, mit einem Diebstahl am Arbeitsplatz richtig umzugehen. Fest steht, dass den Arbeitgeber im Falle eines Diebstahls am Arbeitsplatz eine Beweispflicht trifft. Er muss folglich nachweisen können, dass der oder die Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat. Kommt es zum Diebstahl am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber auf jeden Fall tätig werden. Der sicherste Weg geht zweifelsohne über die Strafverfolgungsbehörden. Steht nämlich erst einmal eine Anzeige wegen Diebstahl am Arbeitsplatz im Raum, bekommt man auch Unterstützung von staatlicher Seite. Doch die Mitarbeit des Arbeitgebers hört hier noch nicht auf. So muss er den Diebstahl am Arbeitsplatz nachweisen. Das Verhalten bei Diebstahl am Arbeitsplatz sollte wie folgt aussehen:

  • Der Vorfall muss lückenlos geklärt werden
  • Der oder die Beschuldigte muss befragt werden
  • Kollegen sollten als Zeugen aussagen
  • Etwaige Beweise sollten sichergestellt werden

Wie sollte mit Diebstahl am Arbeitsplatz umgegangen werden?

Kommt es zum Ernstfall, stellt man sich die Frage: Was tun bei Diebstahl am Arbeitsplatz? Hierzu gehört nicht nur die Benachrichtigung der Polizei. Schließlich kann ein derart einschneidendes Ereignis auch firmenintern zu großen Problemen führen. Zeigt sich der Arbeitgeber beispielsweise zu streng, kann die Verbindung zu den übrigen Mitarbeitern schnell abbrechen. Zeigt er sich wiederum zu seicht und geht nicht wegen gestohlener Wertsachen seiner Mitarbeiter vor, kann dies ebenfalls negative Auswirkungen haben.

Das richtige Verhalten bei Diebstahl am Arbeitsplatz ist also extrem wichtig. Ein richtiger Umgang mit Diebstahl am Arbeitsplatz sollte nicht nur seitens des Arbeitgebers an den Tag gelegt werden. Auch die Mitarbeiter sollten ihre Lehren aus solchen Geschehnissen ziehen. So kann man beispielsweise für drohenden Diebstahl am Arbeitsplatz eine Versicherung abschließen. Für Versicherungsschutz bei Diebstahl am Arbeitsplatz sorgt dann eine sogenannte Außenversicherung.

Wie kann man Diebstahl am Arbeitsplatz vorbeugen?

1. Private Dinge am besten zu Hause lassen

Wie bei so vielem im Leben gilt auch in der Thematik rund um den Diebstahl am Arbeitsplatz die gute alte Lebensweisheit: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Aus diesem Grund sollten Sie zusehen, dass Sie auch in diesem Bereich großen Problemen vorbeugen. Die wohl zuverlässigste Möglichkeit ist wohl, dass Sie auch wirklich nur Wertgegenstände mit auf die Arbeit nehmen, die für Ihren Beruf relevant sind. Dazu gehören im Übrigen auch Portemonnaie und Hausschlüssel. Dahinter steht der Grund, dass Ihr Arbeitgeber nicht für private Gegenstände von Ihnen haftet, die nichts mit Ihrer Arbeit zu tun haben. Belassen Sie also Privates am besten zu Hause.

2. Verstaumöglichkeiten am Arbeitsplatz nutzen

Weiterhin sollten Sie unbedingt zusehen, dass Sie verschließbare Verstaumöglichkeiten an Ihrem Arbeitsplatz auch wirklich nutzen. Zum einen kommen auf diese Weise Langfinger gar nicht erst in Versuchung, Wertsachen von Ihnen zu stehlen, da sie diese erst gar nicht zu Gesicht kriegen. Zum anderen bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, wenn Wertsachen entwendet werden, die Sie nicht in die dafür vorgesehenen Ablagen legen. Weiterhin ist es ratsam, dass Sie Ihre Hausratversicherung um eine Außenversicherung erweitern. Diese bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Diebstahl am Arbeitsplatz und bewahrt Sie damit vor den entsprechenden Schäden.

3. Durchführung von Sicherheitsanalysen

Doch auch auf Seiten des Arbeitgebers können und sollten sogar Maßnahmen getroffen werden. Um möglichen Diebstählen vorzubeugen, sollte man zunächst einmal eine Sicherheitsanalyse durchführen. Hierbei steht im Vordergrund, welche Abteilungen besonders interessant für Langfinger sein könnten. Insbesondere IT-Abteilungen, die mit modernster und oftmals kostspieliger Technik aufwarten, werden dabei gerne ins Visier genommen. Doch natürlich sind auch Bereiche von großem Interesse, an denen Bargeld aufbewahrt wird. Weiterhin sind auch die Räumlichkeiten leitender Angestellter von großem Interesse. Schließlich können hier wertvolle Firmengeheimnisse gefunden werden.

Wurde diese Sicherheitsanalyse durchgeführt, muss man sich die Frage stellen, wie sich die entsprechenden Orte besser sichern lassen. Um das Thema der Videoüberwachung am Arbeitsplatz gegen Diebstahl kommt man in Verdachtsfällen also wohl oder übel nicht umhin. Allerdings ist eine flächendeckende Videoüberwachung an Arbeitsplätzen nicht zulässig. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. So würde eine permanente Überwachung der Arbeitnehmer die Persönlichkeitsrechte massiv verletzen.

Das bedeutet aber nicht, dass es ein pauschales Verbot der Videoüberwachung gibt. Vielmehr muss der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht vorweisen können. Und auch dieser berechtigt nicht zu einer permanenten, sondern lediglich zu einer zeitweisen Videoüberwachung. Eine weitere Hürde stellt hier der Betriebsrat dar. Dieser muss, wenn vorhanden, der Maßnahme auch zustimmen. Weiterhin muss die Videoüberwachung einzig und allein die Funktion haben, den Verdächtigen zu überführen.

Welche Rechte haben Mitarbeiter, wenn sie fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt werden?

Mitarbeiter haben das Recht, sich gegen falsche Anschuldigungen zu wehren, indem sie Beweise und Zeugenaussagen vorlegen, die ihre Unschuld belegen. Sie können eine Gegendarstellung verfassen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand einholen. Falls eine ungerechtfertigte Kündigung erfolgt, haben sie die Möglichkeit, hiergegen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

Gibt es Unterschiede in der Behandlung von Diebstahl zwischen verschiedenen Branchen oder Unternehmensgrößen?

Ja, es gibt Unterschiede in der Behandlung von Diebstahl je nach Branche und Unternehmensgröße. In großen Unternehmen gibt es oft festgelegte Richtlinien und Sicherheitssysteme wie Überwachungskameras und Sicherheitspersonal. Branchen wie der Einzelhandel oder das Gastgewerbe sind besonders anfällig für Diebstähle und haben spezifische Maßnahmen und Schulungen implementiert. Kleinere Unternehmen hingegen haben möglicherweise weniger Ressourcen für umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen und behandeln Diebstähle oft auf individueller Basis. In allen Fällen spielen jedoch rechtliche Vorgaben und betriebsinterne Regelungen eine zentrale Rolle.

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Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen, wenn Sie bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz erwischt worden sind?

Der Diebstahl bei der Arbeit ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Dennoch müssen Sie selbst nicht den Kopf in den Sand stecken, wenn Ihr Arbeitgeber Sie verdächtigt, einen Diebstahl am Arbeitsplatz begangen zu haben. Da beim Diebstahl am Arbeitsplatz die sogenannte Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber liegt, muss dieser Beweise für Ihre Schuld vorlegen. Doch welches Verhalten ist bei Diebstahl am Arbeitsplatz richtig? Diese und weitere Fragen klären die Chevalier Rechtsanwälte mit Ihnen.

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