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Arbeitszeitverkürzung – Reduzierung der Arbeitszeit

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Arbeitszeitverkürzung – Reduzierung der Arbeitszeit

Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema “Arbeitszeitverkürzung – Reduzierung der Arbeitszeit”

  • Teilzeitanspruch gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Recht auf Antrag auf Arbeitszeitverringerung
  • Bedingungen für Teilzeitbeschäftigung, z.B. betriebliche Gründe
  • Mögliche Auswirkungen auf Gehalt und Rentenanspruch
  • Einschränkungen wie Wartezeit von zwei Jahren für erneuten Antrag
  • Änderung des Arbeitsvertrags bei Arbeitszeitreduzierung
  • Möglichkeit der Rückkehr zur Vollzeitarbeit mit Arbeitgeberzustimmung


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In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Arbeitszeitverkürzung: Definition 

Arbeitszeitverkürzung bezeichnet die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit, die Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in einem Arbeitsverhältnis vereinbaren. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen, wie beispielsweise eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder die Verkürzung der Arbeitstage in der Woche. Die Verringerung der Arbeitszeit kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter betriebliche Anforderungen, das Bedürfnis nach einer besseren Work-Life-Balance oder gesetzliche Regelungen. Arbeitnehmer:innen haben in vielen Fällen das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, insbesondere wenn sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind.  

Dieses Recht ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert, sowie auch im BEEG und PflegeZG, und ermöglicht es den Arbeitnehmer:innen, einen Teilzeitanspruch geltend zu machen. Die Arbeitszeitverkürzung muss innerhalb eines voraus zu bestimmenden Zeitraums oder gemäß den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitregelungen erfolgen. Ein häufiger Anwendungsfall ist die Brückenteilzeit, bei der die Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Anträge auf Arbeitszeitverkürzung zu prüfen und angemessen zu behandeln. Die Arbeitszeitverkürzung kann sowohl für die Arbeitnehmer:innen als auch für die Arbeitgeber:innen verschiedene Vor- und Nachteile haben, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. 

Dürfen Unternehmen eine kürzere Arbeitszeit anordnen? 

Unternehmen dürfen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen verringern. Dies bedeutet, dass eine kürzere Arbeitszeit in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen und unter Berücksichtigung der im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen erfolgen muss. Arbeitgeber:innen können jedoch unter bestimmten Umständen eine Arbeitszeitverkürzung aus betrieblichen Gründen anordnen, sofern dies im Einklang mit geltendem Recht geschieht.

Eine kürzere Arbeitszeit kann beispielsweise im Rahmen von Kurzarbeit oder anderen temporären Maßnahmen zur Anpassung an betriebliche Erfordernisse umgesetzt werden. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die Rechte und Ansprüche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter respektieren und entsprechende Vereinbarungen in Absprache mit diesen treffen. In jedem Fall sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer angeordneten Arbeitszeitverkürzung ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ihre Interessen gewahrt bleiben. 

Wann haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Teilzeit? 

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit, wenn sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können sie einen Teilzeitanspruch geltend machen. Dieser Anspruch ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.  

Die Verringerung der Arbeitszeit kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, beispielsweise um familiäre Verpflichtungen zu erfüllen oder die Work-Life-Balance zu verbessern.  

Wie beantrage ich Teilzeit? 

Um Teilzeit zu beantragen, reichen Sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber ein. In diesem Antrag gib deine gewünschte Arbeitszeit und den Grund für die Teilzeit an. Beachten sie dabei gesetzliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen. 

Was müssen Ar­beit­neh­mer:innen bei ei­nem An­trag auf Teil­zeit be­ach­ten? 

Arbeitnehmer:innen sollten bei einem Antrag auf Teilzeit zunächst die betrieblichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen prüfen. Sie müssen ihre gewünschte Arbeitszeit klar angeben und den Grund für die Teilzeit darlegen. Es ist ratsam, den Antrag schriftlich zu stellen und eine angemessene Frist für die Bearbeitung durch den Arbeitgeber zu setzen. Gegebenenfalls sollten sie auch mögliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsaufgaben und das Team berücksichtigen. 

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Wann müssen Arbeitgeber Teilzeit gewähren? 

Recht auf Teilzeit – Rahmenbedingungen 

Dieser Anspruch ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Gewährung von Teilzeit kann auch im Rahmen von familienbedingten Verpflichtungen oder zur Verbesserung der Work-Life-Balance erfolgen. Arbeitgeber:innen sollten den Antrag auf Teilzeit sorgfältig prüfen und angemessen behandeln, um die Interessen ihrer Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. 

Ablehnung des Antrags: Was tun, wenn  Arbeitgeber:innen blockieren? 

Wenn Arbeitgeber:innen den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ablehnt, sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen, um die Gründe für die Ablehnung zu verstehen. In einigen Fällen können Missverständnisse oder betriebliche Notwendigkeiten zu einer Ablehnung führen, die möglicherweise geklärt werden können.  

Wenn jedoch keine Einigung erzielt werden kann und Arbeitgeber:innen den Antrag trotz begründeter Argumente der Arbeitnehmer:innen ablehnt, kann dieser rechtliche Schritte prüfen. In vielen Ländern haben Arbeitnehmer das Recht, eine formelle Beschwerde einzureichen oder Unterstützung von Arbeitsrechtsbehörden oder Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die eigenen Rechte und die geltenden Gesetze zu informieren, um im Falle einer Ablehnung angemessen reagieren zu können. 

Teilzeitverlangen: Ablehnung nur bei besonderen Gründen 

Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (nach § 8 Abs. 2 TzBfG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Teilzeitverlangen zu prüfen und nur dann abzulehnen, wenn betriebliche Gründe gegen die Gewährung von Teilzeit sprechen. Diese Gründe müssen objektiv gerechtfertigt sein und nachweisbar den betrieblichen Ablauf oder die Funktionsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen. 

Vor- und Nachteile einer Arbeitszeitverkürzung 

Welche Vorteile hat eine Verkürzung der Arbeitszeit? 

Eine Verkürzung der Arbeitszeit bietet zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Arbeitnehmer:innen können durch eine Arbeitszeitverkürzung eine bessere Work-Life-Balance erreichen und dadurch ihre Gesundheit und Lebensqualität verbessern. Dies kann dazu beitragen, Stress zu reduzieren und Burnout vorzubeugen. Zudem ermöglicht es Teilzeitbeschäftigung Arbeitnehmer:innen, familiäre Verpflichtungen besser zu bewältigen und mehr Zeit für ihre Familie zu haben.  

Für Arbeitgeber:innen kann eine Arbeitszeitverkürzung dazu beitragen, die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung zu erhöhen, die Produktivität zu steigern und das Image des Unternehmens als familienfreundlicher Arbeitgeber:innen zu stärken. Darüber hinaus können flexible Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit dazu beitragen, qualifizierte Fachkräfte anzuziehen und zu halten sowie den demografischen Herausforderungen des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken. 

Welche Nachteile hat eine Verkürzung der Arbeitszeit? 

Eine Verkürzung der Arbeitszeit kann auch einige Nachteile mit sich bringen. Für Arbeitnehmer:innen kann eine reduzierte Arbeitszeit zu einem geringeren Einkommen führen, was finanzielle Einschränkungen mit sich bringen kann. Zudem kann es zu Karrierenachteilen kommen, da Teilzeitbeschäftigte möglicherweise weniger Aufstiegsmöglichkeiten oder weniger Zugang zu Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten haben.  

Für Arbeitgeber:innen können eine Arbeitszeitverkürzung und damit verbundene Mehrkosten, wie etwa die Einstellung zusätzlicher Teilzeitkräfte, zu einer finanziellen Belastung führen. Zudem kann eine Verkürzung der Arbeitszeit zu Engpässen in der Personalauslastung und zu einer erhöhten Koordinationsarbeit führen. Darüber hinaus können negative Auswirkungen auf die Produktivität und die Flexibilität des Unternehmens auftreten, insbesondere wenn Arbeitsabläufe und Prozesse nicht entsprechend angepasst werden. 

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Anspruch Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit? 

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer:innen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) beim Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Über diesen Antrag sollen sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen innerhalb von vier Wochen einigen. Falls keine Einigung erzielt wird, haben Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 6 BEEG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG das Recht, während der Gesamtdauer ihrer Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen. 

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit 

Die Änderungskündigung ist ein wichtiges Instrument der  Arbeitgeber:innen  zur Reduzierung der Arbeitszeit. Dabei wird dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.  

Diese Änderungskündigung kann genutzt werden, um beispielsweise eine Arbeitszeitverkürzung umzusetzen, unter Berücksichtigung betrieblicher Gründe und rechtlicher Vorgaben wie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie ermöglicht es den  Arbeitgeber:innen, flexibel auf betriebliche Erfordernisse zu reagieren, während dem Arbeitnehmer eine gewisse Kontinuität im Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer im Falle einer Änderungskündigung ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Interessen zu wahren. 

Wie viel Urlaub gibt es bei Teilzeitarbeit? 

Wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit oder reduzierter Beschäftigung ist, hängt von der Verteilung der Arbeitszeit ab. Auch Mitarbeiter:innen mit weniger Arbeitsstunden haben grundsätzlich Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Mindesturlaub. Gewährt ein:e Arbeitgeber:in zusätzliche Urlaubstage, gelten diese auch für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit. 

Wenn ein:e Mitarbeiter:in seine oder ihre reduzierte Arbeitszeit an denselben Arbeitstagen wie Vollzeitmitarbeiter leistet, erhält er genauso viele Urlaubstage wie sie. Das bedeutet, dass in Betrieben mit einer 6-Tage-Woche entsprechend viele Urlaubstage gewährt werden und in Betrieben mit einer 5-Tage-Woche, wenn die Teilzeitarbeit ebenfalls auf 5 Tage verteilt ist. 

Jedoch verringert sich der Urlaubsanspruch, wenn Mitarbeiter:innen ihre Arbeitsstunden an weniger Tagen pro Woche ableistet. In diesem Fall genügen weniger Urlaubstage für eine volle Urlaubswoche. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt (bei drei Arbeitstagen in der Woche) dann entsprechend, weniger Tage, beispielsweise 12 Tage für einen Jahresurlaub von 4 Wochen, bei drei Arbeitstagen in der Woche. 

Die Urlaubstage für Teilzeitmitarbeiter:innen berechnen sich nach folgender Formel: (Urlaubsanspruch Vollzeit x Arbeitstage der  Teilzeitmitarbeiter:innen  pro Woche) / übliche Arbeitstage pro Woche in Vollzeit. Zum Beispiel: Ein Vollzeitmitarbeiter erhält 30 Tage Urlaub. Ein:e Teilzeitmitarbeiter:in arbeitet 4 Tage pro Woche in einem Unternehmen mit einer 5-Tage-Woche. Die Berechnung lautet dann: (30 x 4) / 5 = 24 Urlaubstage für den Teilzeitbeschäftigten. 

Wie wirkt sich die Arbeitszeitverkürzung auf das Gehalt aus? 

Die Auswirkungen einer Stundenverkürzung auf das Gehalt hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Bruttogehalt, die Steuerklasse und die Arbeitszeit. Eine Reduzierung der Arbeitsstunden führt in der Regel zu einem geringeren Bruttogehalt, aber der Rückgang ist oft nicht so drastisch, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag.  

Beispielsweise bedeutet der Wechsel von einer 40-Stunden-Woche auf eine 30-Stunden-Woche einen Rückgang des Bruttogehalts um 25 Prozent. Jedoch fällt der Rückgang des Nettogehalts in der Regel nicht proportional aus, da die Steuern progressiv sind. Dadurch bleibt das Nettogehalt häufig stabiler als das Bruttogehalt. Letztendlich ergibt sich somit in Teilzeit oft ein höherer Netto-Lohn pro Stunde im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung. 

Wie wirkt sich Teilzeit auf die Rente aus? 

Jede:r Arbeitnehmer:in kann vor Vertragsabschluss vor der Entscheidung stehen, ob er oder sie in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten möchte. Insbesondere für Eltern oder Personen, die Familienmitglieder pflegen, kann eine Halbtagsstelle eine attraktive Option sein, um Berufs- und Privatleben in Einklang zu bringen. 

Jedoch bedeutet eine Reduzierung der Arbeitszeit auch einen geringeren Verdienst. Diese Auswirkungen sind nicht nur monatlich am Kontostand erkennbar, sondern haben auch langfristige Folgen für die Altersvorsorge. Durch die Beschäftigung in Teilzeit verringert sich der Rentenbeitrag, wenn  Mitarbeiter:innen ihre Arbeitszeit von beispielsweise 40 auf 20 Stunden pro Woche reduziert. Infolgedessen werden weniger Rentenpunkte für die Teilzeitbeschäftigung gutgeschrieben. 

Von Teilzeit zurück zur Vollzeit? Geht das?  

Beachten Sie bei einem Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG besonders Folgendes: Nach Zustimmung oder berechtigter Ablehnung der Arbeitgeber:innen können Sie frühestens nach zwei Jahren eine erneute Arbeitszeitverringerung beantragen, gemäß § 8 Abs. 6 TzBfG. 

Daher ist es wichtig, dass Sie sich im Voraus überlegen, ob die geplante Verkürzung ausreichend ist, da Sie nach einer erfolgten Reduzierung zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen können. 

Es ist ebenfalls zu bedenken, dass eine Arbeitszeitverkürzung nach § 8 TzBfG eine rechtliche Einbahnstraße darstellt: 

Grundsätzlich können Sie aus diesem Teilzeitarbeitsvertrag nur mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeber:innen wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag zurückkehren. 

Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen? 

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