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Probezeit bei Wiedereinstellung – ist das erlaubt?

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Probezeit bei Wiedereinstellung
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Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema “Probezeit bei Wiedereinstellung”

  • Eine Wiedereinstellung ist keine Neueinstellung.
  • Die Probezeit bei einer Wiedereinstellung kann verkürzt werden.
  • Die Bisherige Betriebszugehörigkeit muss bei einer Wiedereinstellung berücksichtigt werden.
  • Der Arbeitsvertrag regelt die Bedingungen bei einer Wiedereinstellung.
  • Die Probezeit kann bei einer Wiedereinstellung entfallen.
  • Es sind Kündigungen in der Probezeit der Wiedereinstellung möglich.
  • Ein Anwaltlicher Rat bei Wiedereinstellung ist empfehlenswert.
  • Bei einer Wiedereinstellung gelten eventuell tarifliche Bestimmungen.
  • Die Wiedereinstellung kann auch eine Einarbeitungszeit nach längerer Abwesenheit erfordern.


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Ein beruflicher Neustart bei alten Arbeitgeber:innen? Das kommt häufiger vor, als Sie vielleicht denken. Aber wie verhält es sich beim Wiedereintritt in den alten Job mit der Probezeit? Ist eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung rechtens? Die Antworten finden Sie im folgenden Artikel.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Was bedeutet Wiedereinstellung?

Um die Frage nach der Probezeit zu beantworten, muss zunächst der Begriff der Wiedereinstellung geklärt werden.

Dieser bezeichnet ein Ar­beits­verhält­nis, das in der Ver­gan­gen­heit be­reits be­stan­den hat und er­neut in Kraft ge­setzt wird. Es bedarf zumindest einer vorüber­ge­hen­den recht­li­chen Un­ter­bre­chung des Ar­beits­verhält­nis­ses, um von einer Wie­der­ein­stel­lung spre­chen zu können. Für eine Wie­der­ein­stel­lung ist wie für jedes Arbeitsverhältnis ein Ar­beits­ver­trag, also ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ar­beit­neh­mer:in, der oder die wie­der­ein­ge­stellt wer­den soll und dem oder der Ar­beit­ge­ber:in notwendig.

Die Gründe für eine Wiedereinstellung sind vielfältig. Grundsätzlich ist eine Wiedereinstellung nach Verlassen eines Unternehmens immer dann möglich, wenn dies zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen vereinbart wurde.

Beispielhafte Gründe für eine Wiedereinstellung:

  • Arbeitnehmer:innen werden innerhalb einer Unternehmensgruppe wiedereingestellt.

Gelegentlich erhalten Arbeitnehmer:innen eine Zusage ihrer Arbeitgeber:innen zur Wiedereinstellung, wenn der oder die Arbeitnehmer:in innerhalb einer Unternehmensgruppe wechselt und nicht sicher darüber ist, ob der Wechsel von Dauer sein soll.

Tipp: 
Wird eine Rückkehrgarantie verhandelt, sollten Sie genau darauf achten, dass die Konditionen des Ihnen dann zugewiesenen Arbeitsplatzes möglichst konkret festgelegt sind. So vermeiden Sie bei Ihrer Rückkehr zum alten Arbeitsplatz überflüssige Diskussionen.

  • Erstrittene Wiedereinstellung:

Arbeitnehmer:innen können eine Wiedereinstellung auch gerichtlich erzwingen. Damit dies gelingt, müssen die rechtlichen Grundsätze für einen Wiedereinstellungsanspruch erfüllt sein.

Sie haben dann einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,

  • wenn die Kündigung auf einer Prognose beruht, z. B. einer Stilllegungsabsicht, und diese Vorhersage sich während der Kündigungsfrist als falsch herausstellt.
  • wenn Ihr oder Ihre Arbeitgeber:in mit Rücksichtnahme auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Planungen getroffen hat und
  • die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber:in zuzumuten ist.

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Gibt es eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung?

Zurück zum Thema der Probezeit nach Wiedereinstellung und der Frage: “Ist eine erneute Probezeit nach Wiedereinstellung rechtens?”

Grundsätzlich gilt: Scheidet ein:e Arbeitnehmer:in aus einem Unternehmen aus und kehrt zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu den alten Arbeitgeber:innen zurück, kann in dem neuen Arbeitsvertrag auch wieder eine Probezeit vereinbart werden.

Schließt sich das neue Arbeitsverhältnis jedoch direkt an das Vergangene an, ist eine erneute Probezeit nicht rechtens. Wenn die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung also nur wenige Monate beträgt, spricht man von einem nahtlosen Übergang und eine erneute Probezeit ist nicht zulässig. 

Wenn Sie ohne Unterbrechung mehr als sechs Monate für das Unternehmen gearbeitet haben, gilt grundsätzlich der gesetzliche Kündigungsschutz.

Ob eine erneute Probezeit nun zulässig ist oder eben nicht, hängt von mehreren Faktoren ab und ist vom Einzelfall abhängig. 

Achtung: Sollten Sie bei der Wiedereinstellung in einem vollständig neuen Tätigkeitsbereich arbeiten, kann Ihr oder Ihre Arbeitgeber:in aber durchaus auf eine erneute Probezeit bestehen und das unabhängig davon, wie lange Sie bereits im Unternehmen arbeiten. 

Egal aus welchem Grund Ihr:e Arbeitgeber:in auf die erneute Probezeit besteht. Lassen Sie sich von einem oder einer erfahrenen Arbeitsrechtsexpert:in beraten!

Ist die Probezeit kürzer, wenn ein Mitarbeiter schon einmal im Unternehmen gearbeitet haben?

Die erneute Probezeit bei Wiedereinstellung nach Unterbrechung ist für Arbeitnehmer:innen natürlich ärgerlich und kann mit Zukunftsängsten einhergehen. 

Wenn die Probezeit während des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses bereits durchlaufen wurde und das neue Arbeitsverhältnis dem Ersten zeitlich sehr nahe ist, darf grundsätzlich keine neue Probezeit vereinbart werden. Ist die Probezeit in Teilen absolviert worden, ist eine neue Probezeit bei anschließendem Arbeitsverhältnis entsprechend kurz zu vereinbaren. Die rechtlich festgesetzte Maximalzeit von sechs Monaten darf hier nicht überschritten werden.

Können Arbeitnehmer einen Vertrag vor Arbeitsantritt kündigen?

Die gute Antwort vorweg: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in vielen Fällen vor Arbeitsbeginn möglich. Möchten Sie allerdings eine Kündigung vor Arbeitsantritt aussprechen, müssen Sie einige Punkte beachten. Mehr über Kündigung vor Arbeitsantritt erfahren Sie hier.

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In welchen Fällen entfällt die Probezeit?

Die Probezeit entfällt, wenn das neue Arbeitsverhältnis zeitnah zum ursprünglichen Arbeitsverhältnis begonnen wird. Haben Arbeitnehmer:innen während ihrer ersten Anstellung bereits eine Probezeit von 6 Monaten hinter sich gebracht, ist eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung nicht rechtens. Wurde zuvor beim ersten Arbeitsverhältnis eine Probezeit von weniger als 6 Monaten absolviert, kann eine erneute, aber entsprechend verkürzte Probezeit angeordnet werden. Die Probezeit darf hier insgesamt nicht länger als 6 Monate andauern. 

Liegt ein längerer Zeitraum von beispielsweise mehreren Jahren zwischen den Anstellungen, kann eine erneute Probezeit vorgeschrieben werden.  Ähnliches gilt bei Wiedereinstellung im selben Unternehmen, aber einer anderen Abteilung mit anderen Arbeitsaufgaben. Auch hier kann eine erneute Probezeit von Vorgesetzten angeordnet werden.

Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Sie bei Wiedereinstellung unterstützen?

Ob eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung rechtens ist oder nicht, ist trotz aller oben genannten Kriterien natürlich Einzelfallabhängig. Sollte Ihr:e Abeitgeber:in Sie zu einer erneuten Probezeit verpflichten wollen, können Sie die Expert:innen für Arbeitsrecht der Chevalier Rechtsanwälte beraten und Ihre konkrete Situation beurteilen. Sollte sich bei der Prüfung ergeben, dass die Anordnung Ihrer Probezeit nicht rechtens ist, helfen wir Ihnen, dies gegenüber Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber:in durchzusetzen. 

Auch bei einer Kündigung helfen Ihnen die Fachanwält:innen für Arbeitsrecht von Chevalier Ihren Arbeitsplatz entweder zurückzubekommen oder handeln für Sie eine angemessene Abfindung aus. Die Höhe Ihrer möglichen Abfindung können Sie hier errechnen. Prüfen Sie jetzt Ihre Ansprüche im Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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