Ihr Begleiter im Arbeitsrecht: So geht’s weiter!

Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten. In unseren Videos erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was jetzt kommt – sei es bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder anderen arbeitsrechtlichen Themen.

Krankheitsbedingte Kündigung: Wann sie wirksam ist – und wann nicht

Erfahren Sie in diesem Video, unter welchen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist – und wie wir Sie unterstützen können, sich erfolgreich dagegen zu wehren.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann eine Kündigung aufgrund von Krankheit rechtlich zulässig ist – und warum Sie in vielen Fällen gute Chancen haben, dagegen vorzugehen.

Grundlagen der Kündigung: 
Wenn Sie unter Kündigungsschutz fallen, sind krankheitsbedingte Kündigungen häufig angreifbar. Dies ist der Fall, wenn Sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und Ihr Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitende hat. 

Was bedeutet krankheitsbedingte Kündigung? 
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung. Sie liegt vor, wenn Ihre Krankheit dazu führt, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft oder regelmäßig nicht erfüllen können. 

Drei zentrale Voraussetzungen: 
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, muss Ihr Arbeitgeber folgende Punkte nachweisen: 

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss wahrscheinlich sein, dass Sie auch künftig länger oder wiederholt krank sein werden. 
  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Zum Beispiel durch häufige Fehlzeiten oder langfristige Arbeitsunfähigkeit
  • Interessenabwägung & kein milderes Mittel: Der Arbeitgeber muss zeigen, dass die Kündigung das letzte Mittel war – also zum Beispiel ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder zumutbar war.

Wichtig für Sie: 
Die Anforderungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung sind hoch. Selbst bei längerer Krankheit bestehen oft gute Chancen, die Kündigung anzufechten. 

Wie wir Sie unterstützen: 
Im Beratungsgespräch prüfen wir sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorliegen. Wenn nicht, empfehlen wir in der Regel eine Kündigungsschutzklage – diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. 

Im Verfahren verhandeln wir mit Ihrem Arbeitgeber – je nach Wunsch über Ihre Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht zwar nicht, doch in vielen Fällen lassen sich durch Verhandlungen gute Ergebnisse erzielen. 

Sprechen Sie uns gerne an – wir helfen Ihnen weiter! 


Anwaltliches Beratungsgespräch

Der erste Schritt ist ein persönliches telefonisches Beratungsgespräch. Dabei klären wir die Hintergründe Ihrer Kündigung, prüfen deren Rechtmäßigkeit und entwickeln gemeinsam die passende Strategie. Das Gespräch dauert in der Regel etwa 30 Minuten, kann aber bei komplexeren Fällen entsprechend verlängert werden.


Prüfung und Vorgehensweise

Sollte sich herausstellen, dass Ihre Kündigung unwirksam sein könnte, erheben wir eine Kündigungsschutzklage oder nehmen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf. Häufig führt der Weg über eine Klage zu den besten Ergebnissen.


Gerichtsverfahren und Gütetermin:

Nach Klageerhebung setzt das Gericht meist einen Gütetermin an, der innerhalb von 4 bis 6 Wochen stattfindet. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen – etwa durch eine Abfindung, Regelungen zu Ihrem Arbeitszeugnis oder anderen Ansprüchen. Ihr persönliches Erscheinen ist nur selten erforderlich; auf Wunsch vertreten wir Sie vollständig.


Weiterer Ablauf

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, werden weitere Schriftsätze eingereicht, und das Gericht setzt einen Kammertermin an. Hier wird entweder ein Urteil gefällt oder – falls nötig – eine Beweisaufnahme durchgeführt.


Ergebnis und Unterstützung:

Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt, als ob keine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei dessen Durchsetzung, falls der Arbeitgeber vereinbarte Zahlungen oder Leistungen nicht erfüllt.

Ein wichtiger Hinweis

Nach deutschem Recht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Unser Ziel ist es jedoch, Ihrem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass die Kündigung unwirksam ist, und so Verhandlungsdruck für eine Abfindung aufzubauen. 

Das sagen unsere Kund*innen

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TÜV-geprüfte Kundenzufriedenheit

Die Chevalier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat freiwillig die Kundenzufriedenheit der Mandanten von der kanzlei-chevalier.de vom TÜV-Saarland prüfen lassen. Das Ergebnis der unabhängigen Studie mit 1200 Teilnehmern im September, 2022: Sehr gut.

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