Ihr Begleiter im
Arbeitsrecht: So geht’s weiter!

Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten. In unseren Videos erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was jetzt kommt - sei es bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder anderen arbeitsrechtlichen Themen.

Verhaltensbedingte Kündigung: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

In diesem Video erklären wir, wann eine verhaltensbedingte Kündigung gültig ist und wie Sie sich dagegen wehren können.

Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?

In diesem Video erklären wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist – und warum Sie in vielen Fällen dagegen vorgehen können.

Grundlagen der Kündigung:

Wenn Sie Kündigungsschutz genießen, sind verhaltensbedingte Kündigungen oft angreifbar. Dies gilt insbesondere, wenn Sie länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und Ihr Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt. 

Zwei Arten der verhaltensbedingten Kündigung:

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Dabei gibt es zwei Formen: 

  • Außerordentliche Kündigung (fristlos) – Das Arbeitsverhältnis endet sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dafür muss ein besonders schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegen, wie z. B. Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug. Außerdem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist und dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen wurde. 

  • Ordentliche Kündigung (fristgerecht) – Hier endet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein Pflichtverstoß, der in der Regel zuvor abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, ob eine mildere Maßnahme, wie eine Versetzung, in Betracht kommt. 

Wichtig für Sie:

Nicht jede verhaltensbedingte Kündigung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Viele Kündigungen sind unwirksam, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine Abmahnung fehlt. 

Wie wir Sie unterstützen:

Im Beratungsgespräch analysieren wir Ihre Kündigung genau. Falls sie unwirksam ist, empfehlen wir in der Regel eine Kündigungsschutzklage. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. 

Im anschließenden Verfahren setzen wir uns für Sie ein – sei es durch Verhandlungen über eine Abfindung oder, falls gewünscht, für Ihre Weiterbeschäftigung. 

Ein wichtiger Hinweis: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch lassen sich in vielen Fällen durch geschickte Verhandlungen gute Ergebnisse erzielen. 

Gerne klären wir Ihre Fragen persönlich im Beratungsgespräch oder per E-Mail. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen! 

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Anwaltliches Beratungsgespräch

Der erste Schritt ist ein persönliches telefonisches Beratungsgespräch. Dabei klären wir die Hintergründe Ihrer Kündigung, prüfen deren Rechtmäßigkeit und entwickeln gemeinsam die passende Strategie. Das Gespräch dauert in der Regel etwa 30 Minuten, kann aber bei komplexeren Fällen entsprechend verlängert werden.

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Prüfung und Vorgehensweise

Sollte sich herausstellen, dass Ihre Kündigung unwirksam sein könnte, erheben wir eine Kündigungsschutzklage oder nehmen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf. Häufig führt der Weg über eine Klage zu den besten Ergebnissen.

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Gerichtsverfahren und Gütetermin:

Nach Klageerhebung setzt das Gericht meist einen Gütetermin an, der innerhalb von 4 bis 6 Wochen stattfindet. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen – etwa durch eine Abfindung, Regelungen zu Ihrem Arbeitszeugnis oder andere Ansprüche. Ihr persönliches Erscheinen ist nur selten erforderlich; auf Wunsch vertreten wir Sie vollständig.

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Weiterer Ablauf

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, werden weitere Schriftsätze eingereicht, und das Gericht setzt einen Kammertermin an. Hier wird entweder ein Urteil gefällt oder – falls nötig – eine Beweisaufnahme durchgeführt.

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Ergebnis und Unterstützung:

Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt, als ob keine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei dessen Durchsetzung, falls der Arbeitgeber vereinbarte Zahlungen oder Leistungen nicht erfüllt.

Ein wichtiger Hinweis

Nach deutschem Recht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Unser Ziel ist es jedoch, Ihrem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass die Kündigung unwirksam ist, und so Verhandlungsdruck für eine Abfindung aufzubauen.

Das sagen unsere Kund*innen

TÜV-geprüfter Service

Die Allright Chevalier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die Servicequalität ihrer Angebote kanzlei-chevalier.de und blitzerberater.de freiwillig vom TÜV Saarland prüfen lassen. Das Ergebnis der unabhängigen Prüfung im Jahr 2026: Sehr gut.

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