Das Wichtigste zum Thema „Das Kündigungsschutzgesetz“
- Das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz von Arbeitnehmern.
- Diese Regelungen gilt bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
- Die Kündigung ist nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich.
- Bei einer betriebsbedingter Kündigung ist meist eine Sozialauswahl nötig.
- Der Schutz von Schwangeren, Eltern und Schwerbehinderten muss stets gewährleistet sein.
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen versendet werden.
- Eine anwaltliche Beratung wird empfohlen.
- Eine unwirksame Kündigung kann eine Schadensersatzforderungen auslösen.
Brauchen Sie arbeitsrechtliche Hilfe? Unsere Experten beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, müssen Sie keineswegs die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Schließlich hat der deutsche Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen umfangreichen Kündigungsschutz festgeschrieben. Im Folgenden möchten wir Ihnen einmal einen Überblick über den gesetzlichen Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage verschaffen.
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmende vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Es besagt, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie sich auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund stützt. Erfahren Sie jetzt, was das Kündigungsschutzgesetz besagt und in welchen Fällen es zur Anwendung kommt.
- Personenbedingt: Oft handelt es sich hierbei um persönliche Umstände, wegen denen der Arbeitnehmende nicht mehr beschäftigt werden kann (Krankheit)
- verhaltensbedingt (auf das Verhalten des Arbeitnehmers bezogen): Der Mitarbeiter hat zum Beispiel jemanden sexuell belästigt.
- betriebsbedingt und somit sozial gerechtfertigt: Dem Unternehmen geht es nicht gut und steckt in finanziellen Schwierigkeiten.
Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Kontaktformular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird im Kündigungsschutzgesetz (fälschlicherweise manchmal auch als Kündigungsgesetz bezeichnet) festgehalten. Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer sowie leitende Angestellte. Ausgenommen sind damit führende Organe wie bspw. Vorstand und Geschäftsführer. Gemäß §1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz braucht ein Arbeitgeber einen besonderen Grund für eine Kündigung, folgende ordentliche Kündigungen gibt es:
Liegen die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vor, besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung nach §1a Kündigungsschutzgesetz ein Anspruch auf eine Abfindung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber diese Abfindung unter der Prämisse anbieten, dass der Arbeitnehmer nicht juristisch gegen die Entlassung vorgeht. Hier sind einige kurze Informationen darüber, wann jemand Abfindung erhalten kann.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?
Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten Ihre mögliche Abfindung. Kostenfrei. Unverbindlich.
Welche Mitarbeiter genießen einen besonderen Kündigungsschutz?
Es gibt einige Gruppen von Angestellten, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. So sind beispielsweise Kündigung während der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Doch es kommt nicht nur ein besonderer Kündigungsschutz in der Schwangerschaft zum Tragen. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für andere Mitarbeiter, z.B. für Betriebsratsmitglieder und schwerbehinderten Menschen.
Wann greift der Kündigungsschutz nicht?
Zum einen greift der Kündigungsschutz dann nicht, wenn es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt. Der Betrieb also nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat. Denn nach § 23 KSchG besteht in Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitern kein Kündigungsschutz. Des weiteren besteht dann kein Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitnehmer kürzer als sechs Monate im Arbeitsverhältnis befindet. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wartezeit. Diese muss man von der Probezeit unterscheiden. Während die Wartezeit den Kündigungsschutz an sich blockiert, sorgt die Probezeit dafür, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine verkürzte Kündigungsfrist gilt. Doch ausnahmsweise kann der Kündigungsschutz auch bei diesen beiden Gruppen greifen, wenn dies zum Beispiel im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Gilt ein anderer Kündigungsschutz ab 55?
Wir haben bereits geklärt, dass einige Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen (s.o.). Doch gibt es auch einen speziellen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern über 50? Das Arbeitsrecht ab 55 sieht nicht anders aus als bei einem 20 Jahre alten Arbeitnehmer. Doch im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kann das Alter eine Rolle spielen. Schließlich muss der Arbeitgeber hier die korrekte Sozialauswahl treffen. So muss zunächst Personen gekündigt werden, denen man eine Kündigung zumuten kann. Menschen über 50 haben hier gute Chancen.
Haben Alleinerziehende besonderen Kündigungsschutz?
Eine Kündigung während Schwangerschaft ist grundsätzlich unwirksam. Doch wie sieht es bei Alleinerziehenden aus? Diese haben keinen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch sollte man zumindest bei einer betriebsbedingten Kündigung hinterfragen, ob die Kündigung als solche sozial gerechtfertigt ist.
Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Kontaktformular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Kann man einer Kündigung widersprechen?
Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung erhalten, reichen Sie beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein. Doch ist abseits der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht auch ein Widerspruch vorgesehen? Neben der Klage gegen Kündigung ist kein Widerspruch möglich. Allerdings kann der Betriebsrat gegen Ihre Kündigung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch verhindert die Kündigung nicht. Doch er sorgt dafür, dass Ihr Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie rechtzeitig Klage erhoben haben und eine Weiterbeschäftigung verlangen.
Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Sie beim Thema Kündigungsschutz unterstützen?
Die Arbeitsrechtsexpert:innen der Chevalier Rechtsanwälte stehen Ihnen während des gesamten Kündigungsprozesses zur Seite. Wir reichen für Sie Kündigungsschutzklage ein und bringen Sie mit Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber:in auf Augenhöhe. Wenn Sie die mögliche Höhe Ihrer Abfindung wissen möchten, informieren Sie sich gern auf unserer Abfindungsrechner Seite. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten oder benötigen arbeitsrechtliche Unterstützung? Prüfen Sie jetzt Ihre Ansprüche im Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.