Das Wichtigste zum Thema „Bezahlung und Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst„
- Bereitschaftsdienst: Arbeitsbereitschaft liegt außerhalb der regulären Arbeitszeit.
- Definition: Bereitschaftsdienst ist keine reguläre Arbeitszeit, aber sie ist als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinn zu berücksichtigen.
- Vergütung: Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich als normale Arbeitszeit zu vergüten. Ausnahmen hiervon können in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen vereinbart werden.
- Vom Mindestlohn darf nicht abgewichen werden.
- Arbeitszeitgesetz: Regelungen zum Arbeitszeitgesetz gelten auch für den Bereitschaftsdienst.
- Ruhezeit: Zwischen Bereitschaftsdiensten muss eine angemessene Ruhezeit eingehalten werden.
- Bereitschaftsdienst muss von Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft abgegrenzt werden.
- Arbeitsunfähigkeit: eine Arbeitsunfähigkeit während des Bereitschaftsdienstes muss dem Arbeitgeber unverzüglich entsprechend der vertraglichen Regelungen mitgeteilt werden.
- Beratung: Arbeitnehmer sollten bei Unsicherheiten einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.
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Bereitschaftsdienst ist ein Thema, das viele Arbeitnehmende betrifft. Nicht nur in medizinischen Berufen, sondern beispielsweise auch bei der Feuerwehr, Polizei und in vielen handwerklichen Berufen ist Bereitschaftsdienst üblich. Häufig haben Arbeitnehmende aber noch viele ungeklärte Fragen. Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit? Wie verhält es sich mit dem Bereitschaftsdienst im Öffentlichen Dienst (tvöd)?
Damit Sie über Ihr Recht bei allem rund ums Thema Bereitschaftsdienst bestens informiert sind, haben wir alles Wichtige für Sie im folgenden Artikel zusammengetragen.
Bereitschaftsdienst Allgemeines
Der Bereitschaftsdienst beschreibt die Zeitspanne, in der Arbeitnehmende sich für Betriebszwecke an einem festgelegten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten müssen. Der Aufenthaltsort muss nicht unmittelbar am Arbeitsplatz liegen. Als Arbeitnehmer:in müssen Sie sich aber, egal wo Sie sich befinden, bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder mindestens zeitnah aufnehmen zu können.
Wichtig: Die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ stellt den arbeitsrechtlichen Oberbegriff zum Bereitschaftsdienst dar. Dieser definiert die Zeitspanne, in der sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht seiner oder ihrer vollen, Tätigkeit nachgehen muss, sondern lediglich verpflichtet sind an der vorgegebenen Arbeitsstelle anwesend zu sein, um bei Bedarf unverzüglich in den Arbeitsprozess eingreifen zu können.
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Was ist Bereitschaftsdienst?
Der sogenannte Bereitschaftsdienst ist Teil der Arbeitszeit und beschreibt die Zeitspanne, in der Arbeitnehmende, ohne unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten haben, damit sie, wenn erforderlich, ihre volle Arbeitstätigkeit sofort oder zumindest zeitnah aufnehmen können.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft?
Die Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Dennoch gibt es einige Unterschiede zu beachten:
- Dem Bereitschaftsdienst liegt eine Ortsbeschränkung zugrunde.
- Bei einer Rufbereitschaft können sich Arbeitnehmende an einem selbst gewählten Ort aufhalten und müssen nur auf Abruf innerhalb einer vereinbarten Zeit die Arbeit aufnehmen können.
- Beim Bereitschaftsdienst gibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Aufenthaltsort vor.
- Die Rufbereitschaft gehört zur Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
- Bei der Rufbereitschaft gilt nur die tatsächlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft als Arbeitszeit.
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gehört bei vielen Berufsgruppen zum Alltag.
Zum Beispiel bei Mitarbeitenden:
- im Katastrophenschutz
- der Feuerwehr
- der Polizei
- in Justizberufen
- in Rettungsdiensten
- im Gesundheitswesen und
- in der Pflegebranche
- in der Energieversorgung
- in der tierärztlichen Versorgung
- im Seuchenschutz
- im Eisenbahnverkehr
- in Wetterdiensten
- bei der Gebäudetechnik
- in Sicherheitsdiensten beziehungsweise dem Wachgewerbe
- in Bestattungsdiensten
Bereitschaftsdienst Arbeitszeit
Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie entschieden, dass der Bereitschaftsdienst und insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen sei (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-303/98 – SIMAP).
Sind Bereitschaftszeiten Arbeitszeit?
Bei der Anrechnung des Bereitschaftsdienstes auf die Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst seit dem 01.01.2004 in vollem Umfang bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden) und der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. – bei Zeitausgleich – 10 Stunden) zu berücksichtigen.
Zählt bei Bereitschaftsdienst die Fahrt von zuhause als Arbeitszeit?
Die An- und Abreise zur Arbeit, also die Wegezeit, gilt nicht als Arbeitszeit. Diese zählt zum Privatbereich des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin und steht in keinem direkten Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit. Fahrzeit beschreibt hingegen die Zeit, die für dienstliche Reisen aufgewendet wird und ist somit Teil der Arbeitszeit.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Zeiten der Rufbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes sind keine Überstunden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (BAG v. 24.10.2000 – 9 AZR 634/99). Deshalb ist auch die für die Rufbereitschaft oder den Bereitschaftsdienst gezahlte Vergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.
Wie lange darf man Bereitschaftsdienst machen?
Bereits seit dem 1. Januar 2004 wird der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkannt. Dementsprechend muss auch hier die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden ebenso wie die tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden geachtet werden. Die maximale Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst ist also bereits in die generellen Regelungen zu Arbeitszeiten integriert.
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Bereitschaftsdienst Bezahlung
Dass der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit gilt, hat auch Auswirkungen auf dessen Vergütung. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn das bedeutet nicht, dass der Bereitschaftsdienst genau wie die reguläre Arbeitszeit bezahlt wird.
Hier entscheidet das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze als für die reguläre Arbeitstätigkeit für diese Arbeitsstunden, festlegen. In der Regel bezahlen Arbeitgeber:innen für Bereitschaftsdienste weniger als für die reguläre Vollarbeit. Grund hierfür ist, dass der Bereitschaftsdienst üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung von Arbeitnehmenden verbunden ist.
Wie ist Bereitschaftsdienst zu vergüten?
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass Arbeitgebende den Bereitschaftsdienst geringer vergüten als die normale Arbeitstätigkeit. Diese Entscheidung wird mit der europäischen Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert und in erster Linie auf den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden abzielt, begründet.
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Wird Nachtbereitschaft bezahlt?
Bei nächtlichen Bereitschaftsdiensten verhält es sich ein wenig anders. Diese sind gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag entlohnt bekommen. In der betrieblichen Umsetzung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen und Vereinbarungen eine Rolle.
Greift der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?
Grundsätzlich hat jede:r Arbeitnehmende Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt auch für die Arbeit im Bereitschaftsdienst. Das bedeutet: Am 1. Januar 2024 wurde der Mindestlohn in Deutschland von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Dies ist Teil einer geplanten schrittweisen Erhöhung, wobei der Mindestlohn ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen wird. Wichtig: Dies besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Das Gericht hat hiermit festgelegt, dass zwischen der regulären Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Gibt es Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst?
Es ist durchaus möglich, einen Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst zu erhalten. Dies kann beispielsweise auf Antrag erfolgen oder wenn diesbezüglich bereits eine Regelung besteht. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergeben. Im November 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Entschluss, dass die Mehrarbeit von Beamten (tvöd) in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit ausgeglichen werden muss. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist dabei nicht relevant.
- Bereits seit dem 1. Januar 2004 wird der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkannt. Dementsprechend muss auch hier die Höchstarbeitszeit beachtet werden.
- Grundsätzlich hat aber jede:r Arbeitnehmende, der oder die Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und seit 2015 auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet (Stand Januar 2022): 9,82€ brutto die Stunde. Wichtig: Der Mindestlohn ab Oktober 2022 liegt nun bei 12 Euro brutto die Stunde.
- Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass Arbeitgebende den Bereitschaftsdienst geringer vergüten als die normale Arbeitstätigkeit.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
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