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Was ist ein Arbeitgeber? Einfach erklärt!

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Was ist ein Arbeitgeber

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Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Wie jeder Vertrag im Sinne des deutschen Rechts ist auch der Arbeitsvertrag ein gegenseitiges Rechtsverhältnis. Die beiden Parteien tragen die Namen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Doch was zeichnet Arbeitgeber:innen aus und was sind deren Rechte und Pflichten? Wir klären diese und weitere Fragen im Folgenden.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Wann gilt man als Arbeitgeber?

Mitunter kann es vorkommen, dass man sich die Frage stellen muss, ob eine Person nun Arbeitgeber ist oder nicht. Doch wer ist der Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts? Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kurz und leicht verständlich definiert. Demzufolge ist Arbeitgeber, wer zumindest einen Arbeitnehmer beschäftigt (BAG NZA 1999, 539.) Hier lässt sich erkennen, dass für das Vorhandensein von Arbeitgeber:innen zwingend auch Arbeitnehmer:innen vonnöten sind.

Kann eine Privatperson Arbeitgeber sein?

Die meisten verknüpfen Arbeitgeber:innen mit ihrem Berufsleben. Dabei kann auch im Rahmen des Privatlebens durchaus die Eigenschaft als Arbeitgeber:in erfüllt sein. Doch was ist ein privater Arbeitgeber? Ein klassisches Beispiel ist die Anstellung einer Haushaltshilfe. Um Schwarzarbeit vorzubeugen und für die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland zu sorgen, müssen Sie diese auch anmelden. Das gilt nicht nur für Beschäftigungsverhältnisse im sozialversicherungspflichtigen Umfang. Auch Minijobs müssen der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Ist der Arbeitgeber das Unternehmen?

Arbeitnehmer:innen stellen sich nicht selten die Frage, wer genau nun der Arbeitgeber ist. Handelt es sich hierbei um einen einfachen Vorgesetzten oder ist der Arbeitgeber die Firma, für die man arbeitet? Die Antwort auf diese Frage ist vielgestaltig. Schließlich können Arbeitgeber:innen völlig unterschiedlich organisiert sein. Arbeitgeberinnen können Unternehmen, Behörden, Organisationen, Kleinunternehmen, aber auch Einzelpersonen sein, die Personen beschäftigen. Die Antwort auf die Frage „Ist der Arbeitgeber die Firma?“ können Sie sich am leichtesten beantworten, wenn Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Hier sind die beiden Vertragsparteien namentlich genannt.

Ist der Arbeitgeber der Chef?

Für den Begriff Arbeitgeber gibt es zahlreiche Synonyme. So werden Arbeitgeber:innen häufig auch mit den Anglizismen „Boss“ oder „Chef“ betitelt. Seit langer Zeit halten diese Wörter auch in unserem Wortschatz Einzug. Doch vor allem in größeren Unternehmen kann es auch mehrere Chefs geben. Diese bezeichnet man dann als Vorgesetzte. Da Arbeitgeber:innen bei großen Unternehmensstrukturen die Leitung auf verschiedene Abteilungen verteilen, um den Überblick zu behalten, wäre es ein großer Organisationsaufwand, jeden einzelnen ihrer Arbeitnehmer:innen anzuweisen.

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Identität und Rechtsform des Arbeitgebers

Da Arbeitgeber:innen vielgestaltig sein können, sind auch unterschiedliche Rechtsformen möglich. Umso wichtiger ist hierbei ein Blick ins Gesetz. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG können Arbeitgeber:innen sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist dabei nicht von Belang. Die Identität des Arbeitgebers können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Hier finden Sie heraus, ob es sich um eine natürliche Person (bspw. Max Mustermann), juristische Person/juristische Person des Privatrechts (bspw. Max Mustermann GmbH) oder juristische Person des öffentlichen Rechts (bspw. Behörde) handelt.

Außerdem können sogenannte BGB-Gesellschaften als Arbeitgeber:innen auftreten. Hierbei handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft. Eine Besonderheit der Gesellschaften ist, dass hier nicht jedes einzelne Mitglied Arbeitgeber:in ist. Stattdessen gilt die Gesellschaft als solche als Arbeitgeber:in. Im Zweifel kann man Arbeitgeber:innen ermitteln, indem man sich die Frage stellt, wem die Arbeitnehmer:in ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung schuldet. Umgekehrt ist Arbeitgeber:in, wer der Arbeitnehmer:in den Lohn schuldet.

1. Rechtsformen: Natürliche Person

In kleineren Unternehmen ist die Rechtsform des Arbeitgebers in der Regel eine natürliche Person. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu den anderen Rechtsformen beispielsweise um einen Einzelkaufmann oder eine einfache Privatperson. Privatpersonen treten zum Beispiel auch dann als Arbeitgeber:in auf, wenn sie in ihren eigenen vier Wänden einen Babysitter beschäftigen.

2. Rechtsformen: Juristische Person des Privatrechts

In Deutschland ist eine weit verbreitete Rechtsform des Arbeitgebers wohl die juristische Person des Privatrechts. Anders als bei den anderen Rechtsformen findet man in diesem Bereich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (e.G.) sowie rechtsfähige Vereine.

3. Rechtsformen: Juristische Person des öffentlichen Rechts

Arbeitgeber:innen müssen nicht immer privat sein. Ganz im Gegenteil. So kann die Rechtsform des Arbeitgebers auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Und im Vergleich zu den anderen Rechtsformen ist diese wohl der Spitzenreiter. Schließlich gilt der öffentliche Dienst mit knapp fünf Millionen Beschäftigten als größter Arbeitgeber in ganz Deutschland. Als Arbeitgeber:in können hierbei Bund, Land, Gemeinde, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten oder Stiftungen auftreten.

4. Rechtsformen: Personengesellschaft (Handelsgesellschaft)

Schließen sich mehrere Personen zusammen, können auch diese als Arbeitgeber:in agieren. In diesen Fällen wird die Rechtsform des Arbeitgebers als Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft bezeichnet. Aus diesen Rechtsformen ergeben sich dann Arbeitgeber:innen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille Gesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein.

Welche Arten von Arbeitgebern gibt es? Rechtsformen:

Arbeitgeber:innen können in unterschiedlichen Rechtsformen auftreten. So können sie natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften sein.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Da es sich beim Arbeitsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, treffen Arbeitgeber:innen auch Recht und Pflichten. Die Pflichten der Arbeitgeber, die man in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt, wollen wir im Folgenden beleuchten.

1. Hauptpflicht

Die Pflichten von Arbeitgeber:innen werden in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilt. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei den Hauptpflichten um die wichtigsten Verpflichtungen. Im § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag steht festgeschrieben, dass Arbeitgeber:innen zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind. Wie hoch diese ausfällt, wird im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Dabei müssen Arbeitgeber:innen auf die Einhaltung der Pflicht zur Zahlung des bundesweit geltenden Mindestlohns achten.
Hauptpflicht Arbeitgeber:innen:
Zahlung der Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag)

2. Nebenpflichten

Die Pflichten der Arbeitgeber umfassen nicht nur die Hauptpflicht. Auch Nebenpflichten müssen erfüllt werden. Hierbei spielt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine entscheidende Rolle. Dieser besagt, dass beide Vertragsparteien bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten auf gegenseitige Rücksichtnahme zu achten haben. So müssen Arbeitgeber:innen beispielsweise alle ihre Arbeitnehmer:innen gleich behandeln. Obendrein müssen Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit zur Arbeit eröffnen. Hierfür müssen alle notwendigen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Schreibtisch, Computer, usw.) geschaffen werden. Zu guter Letzt muss der Arbeitsplatz auch sicher für die Arbeitnehmer:innen sein, um Gesundheitsschäden vorzubeugen.
Nebenpflichten Arbeitgeber:innen:

  • Rücksichtnahme
  • Gleichbehandlung aller Mitarbeiter
  • Arbeit muss ermöglicht werden
  • Fürsorgepflicht (sichere Arbeitsbedingungen)

3. Pflichten gemäß des Lohnsteuerrechts

Die Pflichten der Arbeitgeber finden sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Arbeitsvertrag wieder. Obendrein gelten auch Pflichten gemäß des Steuerrechts. So sind Arbeitgeber:innen gemäß §§ 38 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu verpflichtet, die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer:innen zu entrichten.

4. Sonstige Pflichten

Die Pflichten der Arbeitgeber reichen außerdem noch weiter. Neben den Lohnsteuerbeiträgen müssen Arbeitgeber:innen nämlich noch Sozialabgaben leisten. Hierzu gehören vor allem die Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer:innen. Dies umfasst nicht nur Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Rentenbeiträge werden hierbei gezahlt.

Wo sind die Pflichten des Arbeitgebers geregelt?

Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus mehreren Quellen. Zum einen stehen Haupt- und Nebenpflichten im § 611 Abs. 1 BGB. Weiterhin werden Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Auch aus Tarifverträgen können sich Pflichten ergeben. Das Lohnsteuerrecht regelt wichtige Steuerabgaben, das Sozialgesetzbuch die Sozialversicherungspflicht. Zu guter Letzt ergeben sich auch Pflichten aus dem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz.

Muss ich mich beim Arbeitgeber melden, wenn ich Krankengeld beziehe?

Sollten Sie krankheitsbedingt beruflich für längere Zeit ausfallen, steht Ihnen ab der siebten Woche der Erkrankung das Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu. Viele stellen sich die Frage: Muss ich mich beim Arbeitgeber melden, wenn ich Krankengeld beziehe? Fest steht, dass Sie Ihren Arbeitgeber bei krankheitsbedingtem Fernbleiben von der Arbeit unverzüglich über Ihre Krankheit zu informieren haben. Ab dem dritten Tag des Fernbleibens ist dann auch ein Attest vonnöten. Sollten Sie Krankengeld erhalten, wird Ihr Arbeitgeber das also wissen.

Was darf der Arbeitgeber und was nicht?

Arbeitgeber:innen haben ein sogenanntes Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht. Doch auch hier gibt es Grenzen, die passenderweise als Arbeitgebergrenze bezeichnet wird. Was darf der Arbeitgeber? Arbeitgeber:innen dürfen nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsort festlegen. Hierbei müssen die Arbeitgeber:innen aber auch Rücksicht auf ihre Arbeitnehmer:innen nehmen. Darüber hinaus dürfen diese eine allgemeine Hausordnung festlegen, die nicht nur essenzielle Dinge wie ein Rauchverbot (Rauchen am Arbeitsplatz) umfasst. Obendrein sind sogar Kleidervorschriften möglich. Grenzen dieser Befugnisse ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften sowie dem Arbeitsvertrag.

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Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

In Zeiten von Corona haben sich viele Arbeitnehmer:innen die Frage gestellt: Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen? Der Impfstatus gehört zu schützenswerten persönlichen Daten einer Person. Umso empfindlicher reagieren viele Personen, wenn es um ihren Impfstatus bei Corona geht. Grundsätzlich ist ein Impfnachweis für Arbeitgeber nicht zu erbringen. Allerdings kann sich aus § 36 Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes eine Auskunftspflicht nach § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz ergeben. Diese gilt insbesondere für Arbeitnehmer:innen, die in Einrichtungen mit sogenannten vulnerablen Gruppen arbeiten. Aber wie sieht es mit dem Nachweis einer Erkrankung aus? Kann der Arbeitgeber einen PCR-Test verlangen? Ja, dies ist in allen Beschäftigungsverhältnissen möglich. Hierbei kommen Arbeitgeber:innen ihrer Pflicht zum Arbeitsschutz nach.

Arbeitgeber genehmigt Urlaubsantrag nicht – Was tun?

Mit einem Urlaubsantrag können Arbeitnehmer:innen für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaubsanspruch geltend machen. Diesem dürfen Arbeitgeber:innen nur dann widersprechen, wenn auch betriebliche Gründe vorliegen, die der Gewährung des Urlaubs entgegenstehen. Sollte ein Arbeitsverhältnis enden, müssen Arbeitgeber:innen eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Diese gibt dem neuen Arbeitgeber:in Auskunft darüber, ob bereits Urlaubstage gewährt wurden oder nicht.

Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Kündigung – Was tun?

Der Urlaubsanspruch gilt auch nach Kündigung. Sollten Arbeitgeber:innen Urlaub nach Kündigung bis zum Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigern wollen, ist dies theoretisch möglich. Allerdings müssen auch hier gute Gründe vorliegen.

Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten?

Lohnfortzahlung steht Ihnen in Folge einer Krankheit zu. Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten? Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt, muss das nicht automatisch bedeuten, dass eine Pflicht verletzt wurde. Arbeitgeber:innen sind dann dazu berechtigt, wenn Sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst für den Unfall gesorgt haben, der Ihnen das Arbeiten unmöglich macht.

Muss der Arbeitgeber Feiertage bezahlen?

Wie sieht es eigentlich mit der Bezahlung an Feiertagen aus? Arbeitgeber müssen laut Gesetz auch für Feiertage Gehalt zahlen. Schließlich ergibt sich aus § 2 Abs. 1 EFZG, dass ein Arbeitsausfall aufgrund von Feiertag nicht zur Minderung des Lohns führen darf.

Arbeitgeber zahlt Lohn nicht – Was tun?

Der Alptraum für Arbeitnehmer:innen ist zweifelsohne, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt. Doch wie verhält man sich am besten, wenn der Arbeitgeber Lohn nicht zahlt? Da Sie einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung Ihres Lohns haben, dürfen Sie sich das nicht gefallen lassen. Holen Sie sich am besten juristische Unterstützung. Die Rechtsexpert:innen der Chevalier Rechtsanwälte sind für Sie da.

Arbeitgeber zahlt Überstunden nach Kündigung nicht – Was tun?

Haben Sie Überstunden abgeleistet, müssen diese auch bezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber Überstunden nach Kündigung nicht, fällt für Sie also keineswegs der Anspruch weg. Die Chevalier Rechtsanwälte sind Expert:innen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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