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Was tun bei Insolvenz des Arbeitgebers? Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

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Insolvenz des Arbeitgebers
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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Insolvenz des Arbeitgebers”

  • Arbeitgeber:innen ist verpflichtet, die Arbeitnehmer:innen und gegebenenfalls den Betriebsrat spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens darüber zu informieren.
  • Arbeitnehmer:innen können bei Bedarf Insolvenzgeld beantragen, um den Verdienstausfall zu kompensieren.
  • Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettolohn einschließlich Sonderzahlungen.
  • Wenn es zu einem Ausbleiben von Lohn oder Gehalt kommt, sollten Arbeitgeber:innen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden.
  • Eine Arbeitsverweigerung sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn der Zahlungsrückstand mehrere Monate beträgt.
  • Die Agentur für Arbeit ist zuständig für den Antrag auf Insolvenzgeld sowie für Fragen zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit.
  • Bei Kündigungen in der Insolvenz gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsvorschriften.
  • Eine Ausnahme bildet die spezielle Kündigungsfrist von drei Monaten, die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Höchstgrenze für alle Arbeitsverhältnisse gilt.
  • Abfindungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten und werden direkt aus der Insolvenzmasse ausgeglichen.
  • Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz gehen die Arbeitsverhältnisse auf Erwerber:innen über.
  • Der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter stehen als Ansprechpartner für alle Abläufe und offenen Forderungen gegenüber Arbeitgeber:innen zur Verfügung.


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Ein plötzlicher finanzieller Zusammenbruch des Arbeitgebers oder der Arbeitgber:in kann für Arbeitnehmer:innen eine beängstigende Situation sein. Die Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgber:in wirft viele Fragen auf, von möglichen Kündigungen bis hin zur Sicherung des eigenen Einkommens. In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigsten Informationen befassen, die Arbeitnehmer:innen bei einer Insolvenz ihres Arbeitgebers oder Arbeitgber:in kennen sollten.

Der erste Gedanke, der vielen Arbeitnehmer:innen in den Sinn kommt, ist die Sorge um ihre Arbeitsplätze. Doch was passiert tatsächlich, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgber:in pleite geht? Droht automatisch eine Kündigung? Wir werden uns mit dieser Frage sowie den verschiedenen Arten der Insolvenz und den Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis befassen. Außerdem werden wir uns das Insolvenzgeld genauer ansehen – wer hat Anspruch darauf, wie hoch ist es und wie lange kann man es beziehen? Schließlich werden wir einige Möglichkeiten untersuchen, wie sich Arbeitnehmer:innen bei einer Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgber:in absichern können.

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Der Begriff der Insolvenz

Der Begriff der Insolvenz bezieht sich auf die finanzielle Situation eines Unternehmens oder einer Person, bei der sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Schulden und finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Insolvenz kann auf verschiedene Arten auftreten, aber im Allgemeinen bedeutet sie, dass die Verbindlichkeiten eines Schuldners seine finanziellen Mittel übersteigen.

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Insolvenzverfahren, die von der Art des Schuldners und seiner finanziellen Situation abhängen. Ein häufig verwendetes Verfahren ist das Regelinsolvenzverfahren, das für natürliche Personen, Selbstständige und Unternehmen gleichermaßen gelten kann. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Schuldner, seine finanzielle Situation zu bereinigen und seine Schulden zu regeln, indem er einen Insolvenzplan erstellt und die Gläubiger nach bestimmten Regeln befriedigt.

Hilfe, mein Arbeitgeber ist pleite – Droht mir eine Kündigung?

Wenn Ihr:e Arbeitgeber:in insolvent ist, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie automatisch gekündigt werden. Die Insolvenz eines Unternehmens führt nicht automatisch zur Entlassung aller Mitarbeiter:innen. In Deutschland gibt es spezielle gesetzliche Regelungen im Insolvenzrecht, die den Schutz der Arbeitnehmerinteressen gewährleisten sollen.

In der Regel wird in solchen Fällen ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt, der die finanzielle Situation des Unternehmens überprüft und entscheidet, wie es weitergeht. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Zukunft der Mitarbeiter:innen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Insolvenz (z.B. Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung) und der Möglichkeit einer Sanierung des Unternehmens.

In vielen Fällen werden die Arbeitsverhältnisse während einer Insolvenzphase vorerst aufrechterhalten. Der Insolvenzverwalter kann jedoch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmte Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen zu sanieren oder abzuwickeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, wenn dies zur Rettung des Unternehmens notwendig ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass im Falle einer Insolvenz das Insolvenzgeld als Leistung der Arbeitsagentur in Deutschland zur Verfügung stehen kann, um Lohn- und Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer zu decken, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

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Was ist das Insolvenzgeld?

Was tun bei Insolvenz des Arbeitgebers

Das Insolvenzgeld ist eine finanzielle Leistung in Deutschland, die Arbeitnehmer:innen im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgber:in gewährt wird. Es soll die Arbeitnehmer:innen vor Einkommensverlusten schützen, die durch die Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgber:in entstehen. Das Insolvenzgeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) gezahlt und ist eine Sozialleistung.

Ziel des Insolvenzgelds

Das Insolvenzgeld soll Arbeitnehmern in schwierigen Zeiten finanzielle Unterstützung bieten und ihnen helfen, ihre finanzielle Situation während der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgber:in zu stabilisieren. Es ist wichtig zu beachten, dass es spezielle Regeln und Verfahren gibt, die eingehalten werden müssen, um Anspruch auf Insolvenzgeld zu haben.

Wie lange bekomme ich Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld gibt es maximal für drei Monate für ausstehendes Arbeitsentgelt. Das müssen nicht immer die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung sein. Auch Arbeitnehmer:innen, denen beispielsweise schon vier Monate vor der Insolvenzeröffnung kein Lohn mehr gezahlt wurde und die in der Zwischenzeit gekündigt haben, können den ausstehenden Lohn als Insolvenzgeld beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgber:in bei der Arbeitsagentur angemeldet wurde.

Rechte von Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz

Im Falle einer Insolvenz eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgber:in in Deutschland genießen Arbeitnehmer:innen verschiedene gesetzliche Schutzmaßnahmen und Rechte, um ihre Interessen und Ansprüche zu wahren. Diese Rechte sind im Wesentlichen im Insolvenzordnung (InsO) und im Arbeitsrecht verankert. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte:

  1. Insolvenzgeld: Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses Geld dient als Ersatz für ausgebliebene Lohnzahlungen und wird in der Regel für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung sowie für offene Urlaubsansprüche gewährt.
  2. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz: Im Insolvenzfall gelten die regulären Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgber:in muss die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Allerdings genießen Arbeitnehmer:innen während des Insolvenzverfahrens einen erweiterten Kündigungsschutz, der es dem Arbeitgeber oder der Arbeitgber:in erschwert, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
  3. Offene Lohnforderungen: Offene Lohnforderungen der Arbeitnehmer:innen haben im Insolvenzverfahren Vorrang vor anderen Forderungen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden, bevor andere Gläubiger (z.B. Lieferanten) beglichen werden.
  4. Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer:innen an die zuständigen Träger abzuführen. Im Insolvenzfall müssen diese Beiträge ebenfalls Vorrang vor anderen Schulden haben.
  5. Betriebsrat und Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat während des Insolvenzverfahrens das Recht, sich aktiv an den Verhandlungen und Entscheidungen zu beteiligen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben weitgehend erhalten.
  6. Betriebsübergang: Wenn der Betrieb oder ein Teil des Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verkauft oder übertragen wird, haben die betroffenen Arbeitnehmer:innen das Recht, mit ihren Arbeitsverträgen auf den neuen Arbeitgeber oder die neue Arbeitgber:in überzugehen. Dies schützt ihre Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen.
  7. Insolvenzgeldvorfinanzierung: Die Bundesagentur für Arbeit kann Insolvenzgeld vorfinanzieren, um die laufenden Gehaltszahlungen sicherzustellen. Die Rückerstattung erfolgt dann aus der Insolvenzmasse.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Rechte und Abläufe im Insolvenzfall von verschiedenen Faktoren abhängen können, einschließlich der Art des Insolvenzverfahrens (z.B. Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung) und der individuellen Umstände des Falles. Arbeitnehmer:innen sollten sich im Falle einer Insolvenz immer rechtzeitig an einen Anwalt, eine Anwältin oder Kanzlei für Arbeitsrecht wenden, um ihre Rechte und Optionen zu klären.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Der Anspruch auf Insolvenzgeld in Deutschland richtet sich an Arbeitnehmer:innen, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, das zahlungsunfähig ist und Insolvenz angemeldet hat. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin eröffnet wurde. Dies bedeutet, dass sie einen Anspruch auf Ersatz für das fehlende Entgelt haben, der von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Mini-Jobber:innen, Schüler:innen, Student:innen und Rentner:innen können ebenfalls Insolvenzgeld beantragen. Der Anspruch besteht für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis oder drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wann hat man Anspruch auf Insolvenzgeld?

Man hat Anspruch auf Insolvenzgeld in Deutschland, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber:in: Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeber:in Insolvenz angemeldet hat und diese Insolvenz vom zuständigen Insolvenzgericht offiziell festgestellt wurde. Es muss ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eröffnet worden sein.
  2. Arbeitsverhältnis: Antragsteller:innen müssen in einem Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Unternehmen stehen. Selbstständige oder freie Mitarbeiter:innen haben normalerweise keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
  3. Beiträge zur Sozialversicherung: Es müssen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen ordnungsgemäß entrichtet worden sein. Dies betrifft Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung.
  4. Antragsstellung: Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Antrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen. Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich einzureichen, idealerweise innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
  5. Fristen: Es gibt bestimmte Fristen, die bei der Antragsstellung beachtet werden müssen. Der Antrag auf Insolvenzgeld sollte innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.
  6. Nettoeinkommen: Die Höhe des Insolvenzgeldes orientiert sich in der Regel am ausstehenden Nettoeinkommen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die letzten drei Monate vor der Insolvenz. Es gelten jedoch Höchstgrenzen, die die Leistung begrenzen können.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Insolvenzgeld dazu dient, Arbeitnehmer:innen vor Einkommensverlusten aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber:in zu schützen. Die Leistungen sind darauf ausgerichtet, das Einkommen zu ersetzen, das während der Insolvenzperiode nicht gezahlt wurde. Die genauen Bedingungen und der Anspruch auf Insolvenzgeld können von Fall zu Fall variieren.

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Wie hoch ist das Insolvenzgeld für Mitarbeiter?

Die Höhe des Insolvenzgeldes für Mitarbeiter:innen richtet sich in Deutschland nach dem ausstehenden Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen für die letzten drei Monate vor der Insolvenz. Es wird darauf geachtet, dass Arbeitnehmer:innen während der Insolvenzperiode zumindest einen Teil ihres Einkommens erhalten, das ihnen aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber:in entgangen ist.

Es gibt jedoch auch Höchstgrenzen für das Insolvenzgeld, die die Leistung begrenzen können. In Deutschland beträgt diese Höchstgrenze derzeit 6.900 Euro brutto pro Monat. Diese Höchstgrenzen sind gesetzlich festgelegt und können sich von Zeit zu Zeit ändern. Die genauen Beträge können daher variieren, abhängig von der aktuellen Gesetzgebung und der individuellen Situation der Arbeitnehmer:innen.

Hilfe, mein Arbeitgeber ist pleite – Wer zahlt mein Gehalt?

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Wenn Arbeitgeber:innen insolvent sind, hängt es davon ab, wann die Zahlungsansprüche entstanden sind, um festzustellen, wer Ihr Gehalt zahlt. In Deutschland gibt es hierfür eine gesetzliche Absicherung, die das Insolvenzgeld vorsieht. Dieses Insolvenzgeld wird in der Regel von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Die genauen Regelungen können jedoch je nach Situation variieren:

  • Lohnansprüche vor Insolvenzantrag: Falls Ihre Gehaltsansprüche vor dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags Ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber:in entstanden sind, sollten diese normalerweise noch vom insolventen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beglichen werden. In der Praxis kann dies jedoch schwierig sein, da die Insolvenzverwaltung möglicherweise nicht ausreichende Mittel zur Verfügung hat.
  • Lohnansprüche nach Insolvenzantrag: Wenn Ihre Gehaltsansprüche erst nach dem Insolvenzantrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin entstanden sind, haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und entspricht in der Regel Ihrem Nettogehalt, allerdings gibt es Obergrenzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Insolvenzgeld nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt wird, normalerweise für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag. Wenn Ihre Gehaltsansprüche darüber hinausgehen, können Sie diese möglicherweise nur teilweise oder gar nicht erhalten. Für detaillierte Informationen und Unterstützung sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht wenden, um Ihre spezielle Situation zu klären und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Insolvenzgeld beantragen – Wo in Deutschland?

In Deutschland können Sie Insolvenzgeld bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Für die Beantragung von Insolvenzgeld gibt es entsprechende Formulare der Bundesagentur für Arbeit. Hier sind die Schritte, die Sie befolgen sollten, um Insolvenzgeld zu beantragen:

  1. Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen: Finden Sie die nächstgelegene Agentur für Arbeit in Ihrer Region heraus. Dies können Sie online auf der Website der Bundesagentur für Arbeit tun. Sie können auch telefonisch Kontakt aufnehmen, um Informationen zu erhalten und einen Termin zu vereinbaren.
  2. Antragsformular erhalten: Wenn Sie die Agentur für Arbeit kontaktiert haben, werden Ihnen die erforderlichen Unterlagen zugeschickt oder online zur Verfügung gestellt. Sie erhalten ein Antragsformular für Insolvenzgeld.
  3. Antragsformular ausfüllen: Füllen Sie das Antragsformular sorgfältig aus. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Dokumente beizufügen. Dazu gehören normalerweise Informationen über Ihren Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, den Insolvenzzeitpunkt Ihres Arbeitgebers und andere relevante Unterlagen.
  4. Antrag einreichen: Sobald Sie das Antragsformular ausgefüllt haben, reichen Sie es bei der Agentur für Arbeit ein. Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise beifügen.
  5. Bearbeitung des Antrags: Die Agentur für Arbeit wird Ihren Antrag auf Insolvenzgeld prüfen und bearbeiten. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da sie die Informationen überprüfen müssen.
  6. Entscheidung und Zahlung: Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, wird Ihnen das Insolvenzgeld in der Regel direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht normalerweise Ihrem Nettolohn, jedoch gibt es Obergrenzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Antrag auf Insolvenzgeld bestimmten Fristen unterliegen kann, daher ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich nach dem Insolvenzfall Ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber:in zu stellen.

Wie kann ich mich bei Insolvenz meines Arbeit­gebers absichern?

Wenn Arbeitgeber:innen insolvent sind, ist es von großer Bedeutung, sich finanziell und beruflich für die Zukunft abzusichern. Hier sind einige Schritte, die Sie dafür unternehmen können:

Arbeitszeugnis fordern

Selbst bei Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber:in haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 10 AZR 495/03). Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung endet, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, das Arbeitszeugnis auszustellen. Wenn das Arbeitsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung endet, können Sie das Arbeitszeugnis vom Insolvenzverwalter verlangen.

Juristische Unterstützung hinzuziehen

Wenn Sie aufgrund der Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeber:in von Lohnrückständen betroffen sind, kann es sinnvoll sein, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder nicht wissen, wie Sie Ihr ausstehendes Gehalt erhalten können. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Insolvenzrecht kann Ihnen als professionelle:r Ansprechpartner:in zur Seite stehen.

  • Er oder sie kann prüfen, ob eine Kündigung aufgrund der Insolvenz zulässig ist, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen und
  • Sie beraten, wie Sie Ihre ausstehenden Forderungen wie Lohnzahlungen, Urlaub oder Arbeitszeugnisse durchsetzen können.
  • Zudem kann er oder sie Ihnen helfen, Ihre Forderungen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin anzumelden.

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Was passiert mit meinen Überstunden?

Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin gelten bestimmte Regeln in Bezug auf Ihre geleisteten Überstunden:

  1. Überstunden bis zum Insolvenzantrag: Überstunden, die Sie bis zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin geleistet haben, gelten als normale Lohnforderungen. Dies bedeutet, dass diese Überstunden im Rahmen des Insolvenzverfahrens behandelt werden und Sie Anspruch auf die Bezahlung dieser Überstunden haben, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind.
  2. Überstunden nach dem Insolvenzantrag: Überstunden, die Sie nach dem Insolvenzantrag Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin geleistet haben, werden normalerweise nicht mehr von der Insolvenzmasse abgedeckt. In der Regel werden diese Überstunden nicht mehr vergütet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Insolvenzverwaltung die vorhandenen Mittel unter den Gläubigern aufteilen muss, und dies kann bedeuten, dass nicht immer ausreichend Geld vorhanden ist, um alle Forderungen, einschließlich Überstunden, zu begleichen.

Wenn Sie Überstunden nach dem Insolvenzantrag geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig nach Alternativen erkundigen, wie beispielsweise Unterstützung durch staatliche Sozialleistungen oder die Möglichkeit, diese Überstunden in Form von Freizeitausgleich zu nehmen, falls dies vertraglich vereinbart ist.

Es ist ratsam, sich in solchen Situationen rechtzeitig rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Arbeitsrecht einzuholen, um Ihre spezielle Situation zu klären und sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte und Ansprüche angemessen schützen.

Was passiert nach den 3 Monaten Insolvenzgeld?

Nach den drei Monaten Insolvenzgeld endet die staatliche Unterstützung, die Sie aufgrund der Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten haben. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie sich selbst um Ihr Einkommen kümmern. Hier sind einige mögliche Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

  • Arbeitssuche
  • Arbeitslosengeld I (ALG I) beantragen
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen
  • Weiterbildung und Umschulung
  • Beratung und Unterstützung

Arbeitgeber insolvent – Muss ich weiterarbeiten?

Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin insolvent ist, stellt sich die Frage, ob man als Arbeitnehmer:in weiterarbeiten muss. Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab und es gibt keine allgemeine Regelung. In der Regel müssen Sie weiterhin für denselben Arbeitgeber oder Arbeitgeberin arbeiten, aber nicht unbedingt zu den gleichen Konditionen. Es ist ratsam, rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen, um Ihre spezifische Situation zu klären und sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Ansprüche angemessen geschützt sind. Jede Insolvenz ist einzigartig, und die genauen Bedingungen können variieren, abhängig von den Umständen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin und der Entscheidung des Insolvenzverwalters.

Muss ich weiter zur Arbeit erscheinen?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer:innen auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden. Es ist ratsam, selbst wenn in den vorherigen Monaten kein Gehalt mehr gezahlt wurde, nicht voreilig der Arbeit fernzubleiben. Unsere Expert:innen weisen darauf hin, dass ein Nichterscheinen möglicherweise später zu Problemen mit dem Arbeitsamt führen kann. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, sich von einem Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft beraten zu lassen.

Bekomme ich im Insolvenzfall alles, was mir zusteht?

Ob und wie viel Geld Sie im Insolvenzfall erhalten, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihr Zahlungsanspruch schon vor oder erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist.

Alle Ansprüche bis zur Eröffnung der Insolvenz gelten als Insolvenzforderungen, die vom Insolvenzverwalter berücksichtigt werden. Dennoch bedeutet das nicht automatisch, dass Sie diese Ansprüche ausgezahlt bekommen. Die Auszahlung hängt von der verbleibenden Geldmenge am Ende des Verfahrens ab.

Ansprüche, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen, werden als Masseverbindlichkeiten betrachtet und werden nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Bei Masseverbindlichkeiten bestehen jedoch gute Chancen auf Auszahlung, vorausgesetzt, dass das verbleibende Vermögen des insolventen Arbeitgebers oder Arbeitgeberin dafür ausreicht.

Die Arten der Insolvenz

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Insolvenzverfahren, die je nach Art des Schuldners und seiner finanziellen Situation angewendet werden. Hier sind die wichtigsten Arten der Insolvenz:

  1. Regelinsolvenzverfahren (nach der Insolvenzordnung, InsO):
    • Dies ist das allgemeine Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen (Privatinsolvenz), Selbstständige und Unternehmen gilt.
    • Der Schuldner erstellt einen Insolvenzplan und versucht, seine Schulden zu begleichen.
    • Ein Insolvenzverwalter wird bestellt, um die Vermögenswerte des Schuldners zu verwalten und die Gläubiger zu bedienen.
  2. Verbraucherinsolvenzverfahren (nach der Insolvenzordnung, InsO):
    • Dieses Verfahren ist speziell für Privatpersonen vorgesehen, die überschuldet sind und ihre Schulden nicht mehr begleichen können.
    • Es ermöglicht eine Entschuldung und einen finanziellen Neuanfang für Privatpersonen.
  3. Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen:
    • Dieses Verfahren betrifft Unternehmen und Selbstständige und ermöglicht eine Restrukturierung oder Liquidation des Unternehmens.
    • Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen oder das Unternehmen geordnet abzuwickeln.
  4. Insolvenzplanverfahren:
    • Ein Insolvenzplanverfahren ist eine Möglichkeit, die Insolvenz für Unternehmen zu organisieren.
    • Der Schuldner erstellt einen Plan zur Schuldenbereinigung und zur Bedienung der Gläubiger.
  5. Eigenverwaltung:
    • Bei diesem Verfahren behält das Unternehmen seine Geschäftsführung während der Insolvenz bei und versucht, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen und Schulden zu begleichen.
  6. Regelinsolvenzverfahren für Verbraucher:
    • Dieses Verfahren betrifft Verbraucher, die nicht in der Lage sind, ihre Schulden zu begleichen.
    • Ziel ist es, eine geordnete Abwicklung der Schulden zu erreichen.

Die genaue Anwendung eines Insolvenzverfahrens hängt von der individuellen finanziellen Situation des Schuldners oder des Unternehmens ab. Jede Art von Insolvenzverfahren hat spezifische Regeln und Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, um eine erfolgreiche Insolvenzabwicklung zu erreichen.

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Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis

Urlaubsansprüche

Was ist mit meinen Urlaubstagen? Die Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin hat keinen Einfluss auf Ihren Urlaubsanspruch. Sie können bereits genehmigten Urlaub wie gewohnt antreten. Bei Fragen rund um Ihren Urlaub wenden Sie sich bitte an den Insolvenzverwalter, der die Rolle Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin übernimmt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Insolvenzverwalter in Ausnahmesituationen genehmigten Urlaub zurücknehmen kann, ähnlich wie ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin. Solche Situationen können beispielsweise Naturkatastrophen sein, die die Existenz des Unternehmens gefährden. Auch eine drohende Insolvenz kann dazu führen. Allerdings muss Ihre Arbeitskraft erforderlich sein, um die wirtschaftliche Notlage abzuwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Insolvenzverwalter den Urlaub genehmigen.

Anspruch auf den Arbeitslohn

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche auf Lohn oder Gehalt nicht einfach aufgeben, auch wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Zahlungen nicht leistet. Wenn Sie die Arbeit verweigern, bevor die Gehaltszahlungen über einen längeren Zeitraum ausbleiben, könnten Sie Ihren Anspruch auf noch ausstehende Lohnzahlungen verlieren. Die Dauer dieses Zeitraums ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel werden Zahlungsausfälle von zwei bis drei Monaten noch nicht als ausreichender Grund für die Verweigerung der Arbeit angesehen.

Es wird dringend davon abgeraten, auf mögliche Angebote des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin einzugehen, wie beispielsweise Ratenzahlungen. Die Annahme solcher Angebote kann Ihre Chancen beeinträchtigen, den vollen Arbeitslohn tatsächlich zu erhalten. Zudem kann sich eine Ratenzahlung negativ auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken, falls es zu einem Arbeitsplatzverlust aufgrund einer Insolvenz kommt.

Sozialversicherungsbeiträge

Was passiert bei einem Sozialplan? Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin hat gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB IV die Verpflichtung, bestimmte Sozialversicherungsbeiträge direkt abzuführen. Dies betrifft die gesetzliche Renten-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nichtabführung dieser Beiträge kann sogar strafbar sein.

Als Arbeitnehmer:in sollten Sie wissen, dass ausbleibende Zahlungen keinen negativen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz haben, da Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin der Schuldner der Versicherungsbeiträge ist. Dies gilt sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder:innen in Bezug auf die Krankenversicherung.

Allerdings kann das Ausbleiben von Zahlungen nachteilige Auswirkungen auf Sie als Arbeitnehmer:in haben, da die jeweilige Versicherung die Leistungen bis zur Zahlung begrenzen kann und es auch zu Säumniszuschlägen kommen kann. Dennoch ist das erforderliche Mindestmaß an medizinischer Versorgung auch in diesem Fall gewährleistet.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Insolvenzfall

Kündigung

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gelten für eine Kündigung dieselben Voraussetzungen wie im regulären Geschäftsbetrieb. Es gibt drei Arten von Kündigungen: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Insolvenz an sich keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt. Allerdings können Aufträge einbrechen oder die Produktion eingestellt werden, was Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen können. Dennoch gelten auch im Insolvenzfall die Schutzrechte der Arbeitnehmer:innen Vor der Kündigung muss ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden, und soziale Faktoren wie Kinder, Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit müssen berücksichtigt werden, wenn nicht allen Arbeitnehmer:innen gekündigt wird.

Im Insolvenzverfahren gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 113 InsO. Eine kürzere Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag findet Anwendung. Eine Betriebsänderung, wie der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Änderung der Betriebsorganisation, ermöglicht einfachere Kündigungen gemäß § 125 InsO, wenn ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber:in stattgefunden hat. Dies betrifft vor allem den Stellenabbau und die Entlassungen von Mitarbeiter:innen.

Ein Interessenausgleich erleichtert die Kündigungsmöglichkeit für Arbeitgeber:innen. Es muss dann nicht nachgewiesen werden, dass eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt und dringenden betrieblichen Erfordernissen unterliegt. Dies wird bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren vermutet. Es gibt auch Einschränkungen bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer:innen basierend auf sozialen Faktoren.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?

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Was wird mit dem Aufhebungsvertrag?

Unabhängig von der Insolvenz haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dadurch können Sie einer möglichen betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen und zugleich die Details der Auflösung des Arbeitsverhältnisses regeln. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags endet automatisch auch Ihr Arbeitsverhältnis.

Besonders wenn Sie bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, kann ein Aufhebungsvertrag eine gute Option sein. Dadurch entkommen Sie den Einschränkungen der Kündigungsfristen und finden eine faire Einigung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, die Ihren Interessen entspricht.

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, ist es ratsam, sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten zu lassen. Dadurch stellen Sie sicher, dass der Vertrag keine nachteiligen Regelungen für Sie enthält. Gleichzeitig unterstützt der Anwalt Sie dabei, in Ihrer schwierigen Insolvenzsituation die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Insolvenz des Arbeitgebers – was wird mit der Abfindung?

Bei einem Aufhebungsvertrag wird häufig auch eine Vereinbarung über eine Abfindung getroffen. Eine Abfindung kann auch bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG anfallen. Die Aussicht, eine ausstehende Abfindungszahlung trotz Insolvenz zu erhalten, hängt hauptsächlich vom Zeitpunkt der Entstehung der Abfindungsforderung ab:

  • Wenn die Abfindungsforderung vor der Insolvenz entstanden ist, aber noch nicht ausgezahlt wurde, besteht normalerweise keine Hoffnung mehr, sie zu erhalten. Abfindungszahlungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, werden nicht bevorzugt behandelt und stehen anderen Verbindlichkeiten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gleich.
  • Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anspruch auf die Abfindungszahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Solche Abfindungsforderungen werden als “Masseverbindlichkeiten” bezeichnet. Masseverbindlichkeiten werden bei der Befriedigung der Verbindlichkeiten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bevorzugt behandelt. Wenn das Vermögen, das zur Erfüllung der Forderungen zur Verfügung steht, bestimmt wurde, werden zunächst die Masseverbindlichkeiten beglichen. Nur wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Anspruch auf die Abfindungszahlung praktisch wertlos. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Sie aufgrund der Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin keine Abfindung erhalten.

Unter diesen Umständen bieten sich als Arbeitnehmer zwei Szenarien an:

  1. Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Bankbürgschaft für die Abfindungszahlung. Beachten Sie jedoch, dass es Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin möglicherweise schwerfallen wird, eine solche Bürgschaft vorzulegen, wenn bereits eine Insolvenz besteht.
  2. Ein effektiveres Mittel ist das Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag. Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, dass Sie vom Aufhebungsvertrag zurücktreten können, falls die Abfindungszahlung ausbleibt. Dadurch wird der Aufhebungsvertrag unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. Auf diese Weise bleiben Sie zumindest nicht ohne Mittel, wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin die Abfindung nicht bezahlt.

Besonderer Kündigungsschutz bei Insolvenz

Schwangerschaft & Mutterschutz

Schwangere genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt. Dieser Schutz besteht auch während der Mutterschutzzeiten von insgesamt drei Jahren in den ersten acht Lebensjahren des Kindes. Der Kündigungsschutz bleibt auch bei der Insolvenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestehen. Eine Kündigung bedarf in diesem Fall der Zustimmung der zuständigen Behörde, in der Regel der Bezirksregierung der Niederlassung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

In Ausnahmefällen können jedoch dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung rechtfertigen. Aufgrund Ihrer Schwangerschaft und des Mutterschutzes sind Sie jedoch besonders schutzbedürftig, was bedeutet, dass anderen Arbeitnehmer:innen in der Regel vorrangig gekündigt werden sollte. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass bei Kündigungen dieser besondere Schutz berücksichtigt wird und Ihnen nicht unberechtigterweise gekündigt wird.

Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates

Im Insolvenzverfahren spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle und vertritt vor allem die Interessen der Belegschaft. Selbst außerhalb des Verfahrens muss der Betriebsrat vor Kündigungen angehört werden, was auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz gilt. Besonders relevant wird der Betriebsrat bei der Ausarbeitung eines Sozialplans und der Sicherstellung des Interessenausgleichs zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen.

Bei betrieblichen Veränderungen im Insolvenzverfahren, wie der Stilllegung des Betriebs oder dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, erleichtert dieser Interessenausgleich Kündigungen für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Bedeutung des Betriebsrats zeigt sich auch darin, dass Mitglieder des Betriebsrats in der Regel als letztes gekündigt werden, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats sicherzustellen.

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sind in der Regel durch einen Dienstvertrag beim Unternehmen angestellt. Die Insolvenzeröffnung hat keinen Einfluss auf die Position des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin. Allerdings übernimmt der Insolvenzverwalter einen Großteil der administrativen Aufgaben. Dadurch wird der Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Geschäftsführers erheblich eingeschränkt.

Wie bei Arbeitnehmer:innen kann der Vertrag mit dem Geschäftsführer nur durch eine Kündigung vollständig aufgehoben werden. Für die Kündigung des Geschäftsführers gelten die zuvor beschriebenen Anforderungen, wie sie auch für die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers gelten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift die verkürzte Kündigungsfrist gemäß § 113 InsO.

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Vorgehen gegen Kündigungen bei Insolvenz

Wenn Ihnen aufgrund einer Insolvenz gekündigt wurde, ist es ratsam, sich rechtliche Unterstützung zu holen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung sollte eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dadurch kann das Gericht prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Falls die Kündigung als unzulässig angesehen wird, wird sie aufgehoben und Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren.

Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers weiterhelfen?

Hilfe durch Chevalier Rechtsanwälten

Tipps für Arbeitnehmer:innen

  • Nachdem Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet hat, empfehlen wir Ihnen, sich direkt bei der Agentur für Arbeit zu melden.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Arbeitszeugnis beantragen! Wenn das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenz gekündigt wurde, besteht ein Anspruch auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses durch Ihren Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin.
  • Falls Ihr Arbeitsvertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit gekündigt wurde, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Kündigung Klage zu erheben.
  • Es ist ratsam, alle Zahlungseingänge Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin  zu dokumentieren. Mahnen Sie diesen bei unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungen und bewahren Sie eine Kopie der Mahnung in Ihren Unterlagen auf.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Insolvenz? Die Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen stehen Ihnen dazu gerne Rede und Antwort. Gerne können Sie auch unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen.

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