Das Wichtigste zum Thema „ Massenentlassung “
- Massenentlassungen bedürfen der Einhaltung bestimmter Regelungen, einschließlich der Benachrichtigung der Agentur für Arbeit und des Betriebsrats.
- Bei geplanten Betriebsänderungen, die zu Massenentlassungen führen können, müssen Unternehmen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln.
- Arbeitnehmer:innen müssen binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, um sich gegen eine Massenentlassung zu wehren.
- Ein generelles Recht auf Abfindung nach einer Massenentlassung besteht nicht, dennoch zahlen Arbeitgeber:innen in der Praxis häufig Abfindungen.
- Massenentlassung ist definiert durch die Entlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmer:innen innerhalb von 30 Tagen, abhängig von der Gesamtanzahl der Beschäftigten im Unternehmen.
- Bei Massenentlassungen müssen soziale Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden.
- Fehler bei der Durchführung der Massenentlassung, wie eine fehlerhafte Sozialauswahl oder das Nicht-Informieren des Betriebsrats, können alle Kündigungen unwirksam machen.
- Chevalier Rechtsanwälte unterstützen gekündigte Arbeitnehmer:innen bei der rechtlichen Beratung und Durchsetzung ihrer Ansprüche im Falle einer Massenentlassung.
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Eine Kündigung ist meist ein schwerwiegender Einschnitt im Leben von Arbeitnehmer:innen. Kommt es in Unternehmen zu sogenannten Massenentlassungen, sehen sich viele Mitarbeiter:innen gleichzeitig mit der Situation des Job-Verlustes konfrontiert. Was Sie als Betroffene:r von einer Massenentlassung beachten sollten, erklärt Ihnen Paul Krusenotto, Arbeitrechtsexperte der Chevalier Rechtsanwälte.
Was ist bei einer Massenentlassung zu beachten?
Damit ein Unternehmen entsprechend viele Mitarbeiter:innen gleichzeitig entlassen kann, muss diese Entlassung gewisse Regelungen einhalten. Sie sind hier als Arbeitnehmer:in also keineswegs der Willkür von Vorgesetzten ausgesetzt. Unter einer Massenentlassung wird die Kündigung von einer bestimmten Anzahl von Mitarbeiter:innen in einem Zeitraum von 30 Tagen verstanden.
Zuvor müssen Unternehmen sowohl die Agentur für Arbeit als auch den Betriebsrat informieren. Der Betriebsrat hat hier die Funktion, Entlassungen zu reduzieren, wenn möglich zu verhindern oder zumindest die Folgen für betroffene Arbeitnehmer:innen gering zu halten.
„Bei geplanten Betriebsänderungen, zu denen auch größere Kündigungswellen gehören, sind Unternehmen verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln”, klärt der Rechtsanwalt auf. „Dabei müssen ergebnisoffen alle Möglichkeiten, einschließlich des Verzichtes auf die geplante Betriebsänderung, diskutiert werden”, so Krusenotto weiter.
Wollen Sie als Arbeitnehmer:in eine Kündigung nicht hinnehmen, müssen Sie binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Die Arbeitsrechtsexpert:innen der Chevalier Rechtsanwälte unterstützen Sie im Falle einer Kündigung. Prüfen Sie in unserem Online Schnellcheck die Höhe einer möglichen Abfindung oder lassen erhalten Sie hier eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Gibt es ein Recht auf Abfindung bei Massenentlassungen?
Arbeitnehmer:innen haben kein generelles Recht auf eine Abfindung nach einer Massenentlassung. Der Experte für Arbeitsrecht rät Betroffenen dennoch, gegen die Kündigung vorzugehen. „In der Praxis zahlen Arbeitgeber:innen nämlich meist eine Abfindung!”, so Krusenotto.
Ab wann spricht man von einer Massenentlassung?
Allgemein wird unter einer Massenentlassung die Kündigung von einer bestimmten Anzahl von Mitarbeiter:innen in einem Zeitraum von 30 Tagen verstanden. Genauer:
- Wenn in Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer:innen mehr als 5 Arbeitnehmer:innen gekündigt werden.
- Wenn in Unternehmen mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer:innen 10 von hundert der im Unternehmen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer:innen entlassen werden.
- Wenn in Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmer:innen mindestens 30 Arbeitnehmer:innen entlassen werden.
Wie ist der Kündigungsschutz bei Massenentlassungen geregelt?
Auch wenn im Kündigungsschutzgesetz der Begriff Massenentlassungen nicht verwendet wird, sind dort mehrere Regelungen enthalten, die Arbeitnehmer:innen im Falle von Massenentlassungen schützen sollen.
Eine Kündigung durch Massenentlassungen ist immer auch eine betriebsbedingte Kündigung, da die Kündigungsgründe weder in der Person der oder des Arbeitnehmer:in noch in seinem oder ihrem Verhalten liegen. In den meisten Fällen sind die Gründe wirtschaftlich. Das bedeutet, dass um herauszufinden, welchen Mitarbeitern am sozialverträglichsten gekündigt werden kann, eine Sozialauswahl stattfinden muss.
Folgende Kriterien müssen bei der Auswahl gekündigter Mitarbeiter:innen berücksichtigt werden:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Missachten Arbeitgeber:innen eine Vorschrift des Kündigungsschutzgesetzes in Bezug auf Massenentlassungen, kann dies ausreichen, um alle ausgesprochenen Kündigungen unwirksam werden zu lassen. Falsch durchgeführte Massenentlassungen können somit hohe Kosten für Arbeitgeber:innen nach sich ziehen.
„Gerade, weil Arbeitgeber:innen diese Kosten fürchten, sind sie häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Betroffene von Massenentlassungen sollten sich also unbedingt juristisch beraten lassen”, rät der Anwalt.
Wann muss eine Massenentlassungsanzeige erfolgen?
Was sind anzeigepflichtige Entlassungen? Jede sogenannte Massenentlassung ist gleichzeitig auch eine anzeigepflichtige Entlassung. Anzeigepflichtig daher, weil Arbeitgebende dazu verpflichtet sind, Massenentlassungen bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Dies gilt für Kündigung von einer bestimmten Anzahl von Mitarbeiter:innen in einem Zeitraum von 30 Tagen.
Welche Arbeitnehmer müssen bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden?
Die Sozialauswahl ist eine wichtige Maßnahme zum Schutz von Arbeitnehmer:innen, wenn es bei einem Unternehmen zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Greift der Kündigungsschutz, müssen Arbeitgeber:innen eine Sozialauswahl durchführen. Findet keine Sozialauswahl statt oder diese fehlerhaft ist, können ausgesprochene Kündigungen unwirksam sein.
Bestimmte Arbeitnehmer:innen können nach Gesetz von der Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn ein wichtiges betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung gibt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein:e Mitarbeiter:in als einzige:r bestimmte relevante Kenntnisse und/ oder Fähigkeiten besitzt. Ebenso kann der Erhalt einer ausgewogenen Personalstruktur ein als Grund anerkannt sein.
Wie kann Chevalier Ihnen helfen, wenn Sie von einer Massenentlassung betroffen sind?
Gekündigte Arbeitnehmer:innen sollten sich im besten Fall immer einen rechtlichen Beistand suchen. Das ist bei Betroffenen einer Massenentlassung nicht anders. Sollten Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Kündigung etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist oder Sie sich einfach fachlich beraten lassen wollen, sind die Arbeitsrechtsexpert:innen der Chevalier Rechtsanwälte für Sie da und unterstützen Sie während des gesamten Kündigungsprozesses. Auch ohne ein allgemeines Recht auf Abfindung bei Massenentlassungen werden diese in der Realität meist an Arbeitnehmer:innen gezahlt. Ein Einspruch gegen eine Kündigung kann sich also durchaus lohnen.
5 Gründe für eine unwirksame Kündigung nach Sozialplan:
- Die Sozialauswahl ist fehlerhaft
- Der Arbeitsplatz fällt nicht dauerhaft weg
- Der Betriebsrat wurde nicht informiert und angehört
- Eine Beschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle existiert
- Die Massenentlassung wird nicht oder mangelhaft bei der Agentur für Arbeit angezeigt
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