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Digitale Kündigung: Kündigung per E-Mail oder WhatsApp – Ist das erlaubt?  

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Digitale Kündigung Kündigung per E-Mail oder WhatsApp

Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

Das Wichtigste zum Thema “Digitale Kündigung: Kündigung per E-Mail oder WhatsApp”

  • Eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail ist nicht rechtswirksam.
  • Eine Kündigung per WhatsApp ist nach geltendem deutschen Arbeitsrecht nicht zulässig und somit unwirksam.
  • Eine mündliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam.
  • Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsvertrags zwingend der Schriftform.
  • Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück.
  • Eine Kündigung über WhatsApp, E-Mail, SMS oder andere elektronische Kommunikationsmittel erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine rechtsgültige Kündigung.
  • Eine Kündigung kann nach geltendem deutschen Arbeitsrecht nicht online verschickt werden.
  • Die beste Möglichkeit, eine Kündigung zu verschicken, ist per Einwurf-Einschreiben mit Rückschein.
  • Als Arbeitnehmer*in müssen und sollten Sie eine Kündigung nicht unterschreiben.
  • Bei Unsicherheit nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.


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In der heutigen Zeit, in der digitale Kommunikation allgegenwärtig ist, stellt sich die Frage, ob Kündigungen auch per E-Mail, SMS oder Messenger-Diensten wie WhatsApp rechtswirksam erklärt werden können. Die Nutzung dieser modernen Kommunikationskanäle hat in der Arbeitswelt stark zugenommen und ersetzt teilweise die klassische E-Mail-Korrespondenz. Doch erfüllen Kündigungen über solche digitalen Wege die gesetzlichen Formerfordernisse? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen rund um digitale Kündigungen und untersucht, ob eine Kündigung über elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, SMS oder WhatsApp tatsächlich wirksam ist. 

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Kann man einen Arbeitsvertrag per E-Mail kündigen? 

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam? Kann man auch per E-Mail kündigen? Ist eine gescannte schriftliche Kündigung per E-Mail gültig? Nein, eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail ist nicht rechtswirksam. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsvertrags zwingend der Schriftform. Die elektronische Form ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen. 

Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück. Eine E-Mail oder andere elektronische Formen wie WhatsApp oder Fax genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine mündliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam. 

Der Gesetzgeber sieht die Schriftform als Schutz für Arbeitnehmer*innen vor, um die Echtheit und den Aussteller der Kündigung zweifelsfrei feststellen zu können. Zwar gibt es Pläne, die elektronische Form für Kündigungen zuzulassen, bisher ist dies aber noch nicht umgesetzt. 

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung bleibt es dabei, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrags nur durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück wirksam wird. Alle anderen Formen, inklusive E-Mail, sind unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine schriftliche Kündigung gescannt per E-Mail oder Fax verschickt wird. 

Kann man Verträge per E-Mail kündigen? 

Nein, Arbeitsverträge können nach geltendem Recht nicht per E-Mail gekündigt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 623 zwingend die Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder in anderer elektronischer Form ist unwirksam. 

Was sind die Konsequenzen einer Kündigung per E-Mail? 

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail ist unwirksam und hat folgende Konsequenzen: 

  • Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, da die Kündigung formell unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer weiterhin beschäftigen und auch bezahlen. 
  • Der Arbeitnehmer sollte vorsichtshalber innerhalb drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. 
  • Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Kündigung u. U. nach wenigen Wochen als wirksam.  
  • Dies hat dann zur Folge, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung mehr verlangen kann. 
  • Erkennt der Arbeitgeber den Formmangel, so kann er eine formwirksame Kündigung nachholen. Dabei ist aber die anzuwendende Kündigungsfrist neu zu berechnen. 
  • Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung bleibt es dabei, dass nur eine eigenhändig unterschriebene Kündigung auf Papier im Original rechtskräftig ist. E-Mails, Fax, etc. genügen den Formerfordernissen nicht. Dies gilt für alle Arbeitgeber gleich, egal wie groß der Betrieb ist. Ferner muss die Schriftform auch bei einer Arbeitnehmerkündigung beachtet werden. 

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Ist die Kündigung per WhatsApp zulässig? 

Ist eine Kündigung über WhatsApp gültig? Nein, eine Kündigung per WhatsApp ist nach geltendem deutschen Arbeitsrecht nicht zulässig und somit unwirksam. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 623 zwingend die Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor. Eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail, SMS oder in anderer elektronischer Form genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. 

Die Schriftform erfordert, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben wird. Eine WhatsApp-Nachricht, auch wenn sie ein Foto der unterschriebenen Kündigung enthält, ist keine gültige Schriftform.  

Eine mündliche Kündigung, z. B. per Sprachnachricht in WhatsApp, ist ebenfalls unwirksam. Es muss zwingend ein Original-Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift dem Empfänger zugehen. 

Kann man eine Kündigung online verschicken? 

Digitale Kündigung - Kann man eine Kündigung online verschicken?

Nein, eine Kündigung kann nach geltendem deutschen Arbeitsrecht nicht online oder per E-Mail verschickt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 623 zwingend die Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor. 

Zwar gibt es Bestrebungen, die elektronische Form für Kündigungen einzuführen, doch nach aktueller Rechtslage sind Online-Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail unwirksam. Diese Regelung kann auch nicht durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag umgangen werden. Es muss ein Originaldokument mit handschriftlicher Unterschrift dem Empfänger zugehen. 

Wie verschickt man am besten eine Kündigung? 

Nach geltendem deutschen Arbeitsrecht muss eine Kündigung des Arbeitsvertrags zwingend in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, um wirksam zu sein. Die beste Möglichkeit, eine Kündigung zu verschicken, ist daher per Einwurf-Einschreiben mit Rückschein.  

Folgende Punkte sind dabei zu beachten: 

  • Die Kündigung muss auf Papier verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder eine andere elektronische Form ist unwirksam. 
  • Das unterschriebene Kündigungsschreiben sollte als Einwurf-Einschreiben versendet werden. So hat man einen Nachweis über den Zugang. Denn wer kündigt, muss im Streitfall nachweisen, dass die Kündigung dem Vertragspartner auch zugegangen ist. 
  • Alternativ kann die Kündigung auch persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Wichtig ist hier aber, dass der Vertragspartner nicht zur Unterschrift verpflichtet ist, weshalb lieber auf das Versenden per Einwurf-Einschreiben zurückgegriffen werden sollte. 
  • Eine Fax-Übermittlung ist nicht ausreichend, da kein Original mit Unterschrift vorliegt. 
  • Die Kündigung muss innerhalb der anzuwendenden Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. 

Ist eine digitale Kündigung rechtskräftig? 

Nein, nach aktueller Rechtslage in Deutschland ist eine rein digitale Kündigung eines Arbeitsvertrags nicht rechtskräftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 623 zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor. Die Schriftform erfordert, dass die Kündigung auf Papier verfasst und eigenhändig unterschrieben wird. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für Kündigungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber. Eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht, SMS oder andere elektronische Form genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht und ist unwirksam. 

Massenentlassung per E-Mail, WhatsApp oder SMS – Ist das rechtlich gültig? 

Nein, eine Massenentlassung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist nach geltendem deutschen Arbeitsrecht nicht rechtlich gültig. Bei Massenentlassungen gibt es für den Arbeitgeber besondere Hürden, bei denen häufig Fehler gemacht werden. Daher ist in Massenentlassungsfällen eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.  

Schriftform zwingend erforderlich 

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schreibt § 623 BGB zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor. Eine SMS oder andere elektronische Formen sind ausdrücklich ausgeschlossen und unwirksam. 

Massenentlassungsanzeige und Unterrichtung des Betriebsrats 

Bei einer geplanten Massenentlassung muss der Arbeitgeber gemäß § 17 KSchG zunächst den Betriebsrat schriftlich unterrichten und konsultieren, sofern ein solcher im Betrieb besteht. Anschließend ist eine schriftliche Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich.  

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In welcher Form ist eine Kündigung wirksam? 

Kündigung des Arbeitsvertrags: Schriftform ist zwingend 

Nach geltendem deutschen Arbeitsrecht ist für die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrags zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich. Dies ergibt sich aus § 623 BGB. Die Schriftform gilt sowohl für Kündigungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber.  

Was passiert, wenn die Schriftform fehlt? 

Was passiert, wenn eine Kündigung ohne Schriftform erfolgt? Wenn bei einer Kündigung die Schriftform fehlt, also keine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden unter dem Kündigungsschreiben vorliegt, hat dies nach geltendem deutschen Arbeitsrecht folgende Konsequenzen: 

  • Die Kündigung ist unwirksam Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp, Fax, Telefon oder mündlich ist unwirksam. 
  • Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Computergenerierte, gestempelte oder eingescannte Unterschriften genügen nicht. 
  • Die Schriftform ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag umgangen werden. 
  • Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für Kündigungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber. 
  • Vorsichtshalber sollte auch gegen eine formunwirksame Kündigung innerhalb von drei Wochen vorgegangen werden, indem eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird. 
  • Die Folge: Der Kündigende muss die Kündigung erneut unter Einhaltung der Schriftform aussprechen, damit sie wirksam wird. Die Kündigungsfrist ist dabei neu zu berechnen. 

Muss ich eine Kündigung des Arbeitgebers unterschreiben? 

Nein, als Arbeitnehmer*in müssen und sollten Sie eine Kündigung nicht unterschreiben. Denn bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Erklärung, die nur die kündigende Person unterschrieben sein muss. Der Arbeitgeber muss aber zwingend die Schriftform beachten. 

Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail – Tipp für den Arbeitnehmer 

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte – Bei einer Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail ist folgendes zu beachten: 

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB zwingend in schriftlicher Form erfolgen. Dies bedeutet, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift auf einem Schriftstück erklärt werden muss. 

Eine Kündigung per WhatsApp, SMS, E-Mail oder mündlich ist daher formunwirksam. Die bloße Übermittlung einer Ablichtung der Unterschrift, z.B. als Foto per WhatsApp, genügt dem gesetzlichen Formerfordernis ebenfalls nicht. 

Tipp für den Arbeitnehmer 

Erhalten Sie eine formunwirksame Kündigung, sollten Sie umgehend arbeitsrechtlichen Rat einholen, da im Regelfall auch gegen eine solche vorsichtshalber vorgegangen werden sollte.  

  • Bewahren Sie Ruhe: Trotz der ungewöhnlichen Kündigungsmethode ist es wichtig, ruhig zu bleiben und nicht impulsiv zu reagieren. 
  • Bestätigen Sie den Empfang nicht: Dazu sind Sie nicht verpflichtet. 
  • Erinnern Sie den Arbeitgeber nicht an die Formunwirksamkeit: Bitten Sie nicht um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung oder um eine erneute Kündigung unter Beachtung der Schriftform.  
  • Konsultieren Sie rechtliche Beratung:  Eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie gerne, was nun zu tun ist. 

Wichtig: Kündigungen per Mail, Whatsapp, SMS, Fax oder Ähnlichem sind unwirksam. Ebenso unwirksam ist eine mündliche Kündigung. Jede Kündigung muss gemäß § 623 BGB in Schriftform erfolgen.

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Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen? 

Wenn Sie rechtliche Beratung in Bezug auf Arbeitsrecht benötigen, können die Chevalier Rechtsanwält*innen eine gute Option sein. Als Expert*innen für Arbeitsrecht sind wir deutschlandweit tätig und helfen Arbeitnehmer*innen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir bieten erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte, die schnell, professionell und erfolgreich arbeiten.  

Sollten Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten, müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Stattdessen sollten Sie die Kündigung prüfen lassen. Unsere Anwält*innen und Fachanwält*innen für Arbeitsrecht werden Ihre Kündigung auf Herz und Nieren überprüfen. Im Falle einer (Kündigungsschutz-)Klage können Sie sich auf unsere Expertise verlassen. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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