Das Wichtigste zum Thema “Corona Pflegebonus”
- Der Pflegebonus soll Pflegekräfte belohnen.
- Der Bonus muss bis zum 30.06.21 ausgezahlt werden.
- Die Arbeitgeber können einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen.
- Die Voraussetzungen für den Bonus müssen allerdings erfüllt sein.
- Die Arbeitnehmer müssen den Bonus nicht versteuern.
- Der Bonus kann auch in Raten ausgezahlt werden.
- Es besteht auch Kritik an der Umsetzung des Pflegebonus.
- Zahlreiche Anfragen zum Pflegebonus bei Anwaltskanzlei.
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Corona Prämie – was bisher geschah
Im Mai 2020 wurde eine Einmalzahlung an Arbeitnehmer aus der Altenpflege beschlossen: die Corona Prämie oder auch Corona Pflegebonus genannt. Die Gründe für die Corona Prämie liegen in den besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz während der Corona Krise. Mit ihr soll die wichtige Leistung der Pflegekräfte sowie die Anerkennung betont werden.
Im August 2020 hat die Kanzlei Chevalier eine Umfrage durchgeführt, in der rund 55 % der teilnehmenden Beschäftigten in Altenpflegeeinrichtungen angaben, dass sie ihre Corona-Prämie noch nicht erhalten haben. Die endgültige Frist für die Auszahlung des Pflegebonus war der 15. Dezember 2020. Die endgültige Frist für die Auszahlung des Pflegebonus war der 15. Dezember 2020. In der Zeit vom 22. bis 28. Dezember 2020 hat die Kanzlei Chevalier erneut eine Umfrage durchgeführt. Dabei gaben rund 32 % der Befragten an, dass sie ihren Pflegebonus noch immer nicht erhalten haben.
Für diejenigen, die noch immer leer ausgegangen sind, stellt die Kanzlei Chevalier einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, um die Corona-Prämie bei ihrem Arbeitgeber zu beantragen.
Am 03. September 2020 wurde vom GKV – Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ebenfalls ein Konzept für eine Corona-Prämie für Pflegekräfte in Krankenhäusern vorgestellt. Es sollen rund 100 Millionen Euro für Prämien bis zu 1000€ bereitgestellt werden. Diese sollen an durch die Versorgung von COVID-19-Patienten besonders belastete Arbeitnehmer gezahlt werden.
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Übersicht der Höhe der Corona Prämie nach Beschäftigung
Gruppen | Art der Tätigkeit in zugelassener Pflege-einrichtung¹ | Höhe der Corona Prämie durch den Bund³ | Höhe der maximalen Corona Prämie mit indvidueller Aufstockung⁴ |
---|---|---|---|
Gruppe 1 | Vollzeitmitarbeiter, die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen | 1000€ | 1500€ |
Gruppe 2 | Vollzeitbeschäftigte, die in einem Umfang von mind. 25% ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuuend oder pflegend tätig sind | 667€ | 1000€ |
Gruppe 3 | Alle übrigen Vollzeitmitarbeiter | 334€ | 500€ |
Gruppe 4 | Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder im Sinne des Freiwilligen Sozialen Jahres | 100€ | 150€ |
Gruppe 5 | Auszubildende² | 600€ | 900€ |
*¹ Zugelassene Pflegeeinrichtungen sind solche, bei denen ein Versorgungsvertrag zwischen Pflegekassen und Pflegeeinrichtung besteht. ² Dies gilt entsprechend für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer. ³ Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben (mindestens 35 Stunden pro Woche). Teilzeitbeschäftigung wird im Verhältnis zu den tatsächlich, mindestens aber den vertraglich vereinbarten, geleisteten Arbeitszeitstunden berechnet. Zugelassende Unterbrechungen sind: Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen, Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung, Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen, Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs. ⁴ Die jeweilige Pflegeeinrichtung bzw. das jeweilige Bundesland kann die Prämie bis zum ausgewiesenen Maximalbetrag erhöhen. Quelle: §150a SGB 11*
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Häufige Fragen zum Thema Corona Prämie
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