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Arbeitnehmer in Kurzarbeit – Wie viel Kurzarbeitergeld steht mir zu?

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Kurzarbeitergeld”

  • Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung.
  • Es ist für Unternehmen gedacht, die Kurzarbeit anordnen.
  • Kurzarbeitergeld soll Lohnausfälle für Arbeitnehmer ausgleichen.
  • Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
  • Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt in der Regel 60% des Netto-Entgelts.
  • Bei Arbeitnehmern mit Kindern oder besonderen Belastungen kann der Satz auf 67% steigen.
  • Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit schriftlich anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Das Kurzarbeitergeld ist befristet und wird maximal für zwölf Monate gezahlt.
  • Seit der Corona-Pandemie sind Sonderregelungen in Kraft, die das Kurzarbeitergeld attraktiver machen.
  • Auch für Auszubildende und Arbeitnehmer in Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.


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Seit Beginn der Corona Krise wurden sehr viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt. Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit befanden sich allein im April 2020 über 6 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit.

Viele Arbeitnehmer stehen daher vor zahlreichen offenen Fragen wie: Was bedeutet Kurzarbeit? Wie viel verdient man bei Kurzarbeit? Welche Folgen zieht die Kurzarbeit nach sich? In diesem Artikel werden die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird beantwortet. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

Was bedeutet Kurzarbeit für mich?

Kurzarbeit im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet, dass alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs weniger Stunden als gewöhnlich arbeiten oder in manchen Fällen gar nicht. Im zweitgenannten Fall spricht man von sogenannter „Kurzarbeit null“. Mit der Regelung der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn finanzielle Engpässe vorliegen und damit eine Kündigung von Arbeitnehmern verhindert werden kann. In diesem Fall wird ihnen ein entsprechend der geringer Arbeitszeit geringerer Lohn ausbezahlt, der durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert wird. Der Arbeitgeber muss hierbei bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich das Kurzarbeitergeld beantragen.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld dient als teilweiser Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn. Dadurch wird der Arbeitgeber bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet, weshalb Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen können. So hilft das Kurzarbeitergeld dabei, Kündigungen zu vermeiden. Erfahren Sie hier, was genau das Kurzarbeitergeld ist.

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Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage: Wie viel Prozent vom Lohn bekommt man bei Kurzarbeit? Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen des jeweiligen Arbeitnehmers. 60 Prozent des Nettoentgelts bekommt ein Beschäftigter bei Kurzarbeit und Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.  Im Fall, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent umfasst,  erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent bzw. für Arbeitnehmer mit Kindern um 77 Prozent, und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern auf 87 Prozent.

Beispiel: Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Ein Arbeitnehmer (ohne Kinder) hat ein Bruttogehalt von 3.600 Euro im Monat. Durch die Corona – Pandemie verringert sich die Arbeitszeit um 40 Prozent. Im regulären Fall würde der Arbeitnehmer etwa 2.230 Euro Netto im Monat erhalten, durch die Kurzarbeit bekommt er nun etwa 1.330 Euro Netto und eine Summe von 540 Euro Kurzarbeitergeld. Die Endsumme beträgt daher 1.870 Euro. Die Einkommenseinbuße beläuft sich daher auf 360 Euro, was 16,1 Prozent entspricht.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass Arbeitnehmende normalerweise ausgezahlt bekommen – nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgeltdifferenz): 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Arbeitnehmende als Kurzarbeitergeld. 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bekommen Beschäftigte mit mindestens einem Kind. Jetzt informieren, wie hoch das Kurzarbeitergeld ist.

Wer zahlt Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit ist für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zuständig.

Wann bekomme ich Kurzarbeitergeld?

Wie bereits in Was bedeutet Kurzarbeit für mich? erwähnt wurde, muss der Arbeitgeber innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Der Zuschuss wird anschließend dem Arbeitgeber ausgezahlt, der Ihnen diesen gemeinsam mit Ihrem Entgelt am Ende des Monats überweist. Die Beantragung für Kurzarbeitergeld und dass Sie dieses erhalten, liegt aufgrund der sogenannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in dessen Verantwortung.

Was passiert, wenn ich der Kurzarbeit nicht zustimme?

Jeder Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, im vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigt und bezahlt zu werden. Die Kurzarbeit bedarf daher der Zustimmung des Arbeitnehmers. Manchmal ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarungen oder durch Tarifvertrag geregelt, fehlen solche Regelungen, gilt das Folgenden: Jeder Arbeitnehmer kann der Kurzarbeit zustimmen oder auch nicht.

Möchten Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmen, darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgrund des Maßregelungsverbotes gemäß § 612a BGB nicht wegen einer verweigerten Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden. Ist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Umfang, wie es die vertragliche Vereinbarung vorsieht, jedoch nicht mehr möglich, wird dem dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung durch Herabsetzen der Arbeitszeit oder eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vorzulegen. In diesem Zusammenhang kommt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung.

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Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit rückwirkend aussprechen? 

Durch die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung durch Verordnung gesetzliche Erleichterungen mit Befristung bis zum 31.12.2021 erlassen. Diese Erleichterungen gelten rückwirkend bis zum 01.03.2020, was jedoch nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber rückwirkend zu diesem Datum Kurzarbeit anordnen darf. Mit dieser Regelung soll lediglich der Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht werden, wobei die Kurzarbeit dennoch rechtmäßig vereinbart werden muss.

Muss man bei Kurzarbeit zuhause bleiben?

Bei der Kurzarbeit werden die gewöhnlichen Arbeitszeiten gekürzt, was bedeutet, dass in den verbleibenden Stunden die Arbeit wie gewohnt, soweit möglich, ausgeführt werden muss. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht grundsätzlich nicht, außer es ist hierzu eine Option in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen. Besonderheiten gelten allerdings befristet aufgrund der sog. Home-Office-Verordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) bis zum 15. März 2021. In dieser Zeit sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten zu lassen, sofern dies möglich ist.

Was passiert mit Minusstunden bei Kurzarbeit?

In der Kurzarbeit werden die Arbeitszeiten reduziert, wobei der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen kann, dass zuerst Überstunden abgebaut werden. Der Aufbau von Minusstunden ist in der Corona-Krise jedoch nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann demnach darauf ganz oder teilweise verzichten. 

Kann ich während der Kurzarbeit Urlaub nehmen? 

Ja, der Urlaubsanspruch kann auch während der Kurzarbeit in der Regel eingelöst werden und Arbeitnehmer können Urlaub nehmen. Dieser wird dann mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Allerdings kann der Arbeitgeber erst Kurzarbeitergeld beantragen bzw. Kurzarbeit anmelden wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall in seinem Unternehmen zu verhindern. Dies geht damit einher, dass mit Kurzarbeit der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden sollen. Deshalb müssen vorab Zeitguthaben oder Überstunden abgebaut werden.

Kann ich eine Kündigung bei Kurzarbeit erhalten?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich, auch eine Kündigung in der Kurzarbeit aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen aussprechen.

Allerdings gelten besondere Regeln, sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung iSd § 1 Abs. 2 KSchG handelt. Da die Kurzarbeit ja gerade eingeführt wird, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.  

Wird gekündigt, endet die Kurzarbeit. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Erhalt des vollen, ungekürzten Arbeitsentgeltes. Das gilt unabhängig davon, ob es für den Arbeitgeber noch möglich ist, den gekündigten Arbeitnehmer voll zu beschäftigen oder nicht. 

Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem KSchG, so kann dem Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf eine Abfindung bei Kurzarbeit aus § 1a KSchG zukommen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer demnach ein im Kündigungsschreiben angeführtes Angebot unterbreiten, im Falle dieser auf die Einbringung einer Kündigungsklage verzichtet. Lässt der Arbeitnehmer anschließend die dreiwöchige Frist verstreichen, so kommt ihm der Anspruch auf Abfindung wegen betriebsbedingter Kündigung zu.

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Was passiert, wenn ich einen Aufhebungsvertrag während Kurzarbeit erhalte?

Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem vereinbarten Zeitpunkt, wobei eine Kündigung dadurch entfällt. Sowohl bei Erteilung einer Kündigung als auch bei einer Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages fällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld weg. 

Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit? 

Für schwangere Frauen stellt sich in der Kurzarbeit die Frage, wie es mit dem Kurzarbeitergeld im Beschäftigungsverbot aussieht. Nach dem Mutterschutzgesetz haben Mutterschaftsleistungen Vorrang gegenüber dem Kurzarbeitergeld. Schwangere Frauen im Beschäftigungsverbot können daher Mutterschutzlohn bzw. das Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss beziehen und Leistungen in Höhe des bisherigen Lohnes. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten?  Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung


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