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Mitarbeiterüberwachung – was darf der Arbeitgeber?

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Mitarbeiterueberwachung
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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Mitarbeiterüberwachung”

  • Mitarbeiterüberwachung ist in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • Rechtmäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Einwilligung der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers notwendig.
  • Überwachung von Mitarbeiter-PCs und Internetnutzung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
  • Videoüberwachung von Arbeitsplätzen nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Mitarbeiter müssen über Überwachungsmaßnahmen informiert werden.
  • Verstöße gegen Datenschutzgesetze können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
  • Transparente und faire Kommunikation kann Konflikte vermeiden.
  • Alternative Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsleistung sollten bevorzugt werden.
  • Gute Arbeitsbedingungen und Vertrauen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind wichtiger als Überwachung.


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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diesen Leitsatz nehmen einige Arbeitgeber leider allzu genau und verfolgen ihre Mitarbeiter auf Schritt und Tritt. Doch inwiefern ist diese Mitarbeiterüberwachung erlaubt? Darf Ihr Chef vielleicht sogar eine Kameraüberwachung auf der Arbeit durchführen? Die Grenzen der Mitarbeiterüberwachung wollen wir im Folgenden einmal näher beleuchten.  

Was ist Arbeitsüberwachung?

Von einer Arbeitsüberwachung oder Mitarbeiterüberwachung spricht man dann, wenn Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber überwacht werden. Der Arbeitgeber kann unterschiedliche Gründe haben, um seine Mitarbeiter zu überwachen. So kann es beispielsweise sein Anliegen sein, Prozesse innerhalb des Unternehmens zu optimieren. Neben der Optimierung kann aber auch eine schlichte Kontrolle Anlass zur Arbeitsüberwachung geben. Schließlich lässt sich so falsches Verhalten analysieren. Während diese beiden Zwecke durchaus nachvollziehbar sind, gibt es auch Szenarien, in denen eine Mitarbeiterüberwachung alles andere als gerechtfertigt ist. So sind Fälle bekannt geworden, in denen die Privatsphäre der Arbeitnehmer ungerechtfertigt verletzt wurde.  

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Ist Mitarbeiterüberwachung erlaubt?

Da Mitarbeiterüberwachung nicht gleich Mitarbeiterüberwachung ist, muss man auch bei der Legalität unterscheiden. Schließlich lässt sich die Mitarbeiterüberwachung im Arbeitsrecht nicht pauschal als verboten abstempeln. Vielmehr muss man auch hier sagen: “Es kommt drauf an.” Es gibt unterschiedliche Wege, wie ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter ausspionieren kann. Vor allem in den letzten Jahren haben sich durch die Digitalisierung und den allgemeinen technischen Fortschritt viele neue Wege ergeben, wie eine Mitarbeiterüberwachung stattfinden kann. So sind technische Geräte wie Kameras und Mikrofone heutzutage weit kleiner als es noch vor vielen Jahren der Fall war. Doch nicht nur technische Hilfsmittel können zum Einsatz kommen. Auch die gute alte menschliche Observation kann heute noch stattfinden. Doch wie kann man nun bestimmen, ob das Verhalten des Arbeitgebers erlaubt ist, oder nicht? Die Legalität einer Mitarbeiterüberwachung wie die Spionage am Arbeitsplatz ist im Arbeitsrecht in bestimmten rechtlichen Vorgaben geregelt. Eines der wichtigsten Vorschriften ist wohl das Bundesdatenschutzgesetz. Hier wird beispielsweise geregelt, dass eine Überwachung nur dann legal ist, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilt hat. Ein Verstoß gegen derartige Vorschriften kann für den Arbeitgeber schwere Folgen bis hin zu einer Freiheitsstrafe haben.    
Arbeitsverweigerung wegen Arbeitsüberwachung. Geht das? Mehr über Arbeitsverweigerung erfahren Sie hier.

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Was darf der Arbeitgeber überwachen?

Dass man die Mitarbeiterüberwachung nicht grundsätzlich verbieten kann, haben wir bereits geklärt. Doch wie dürften Chefs ihre Angestellten überwachen? Abseits der Maßnahmen selbst spielt natürlich auch die Ursache für die Überwachung eine große Rolle. Vor allem bei eklatanten Störungen von Arbeitsprozessen ist es nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber Ursachenforschung betreibt. Auch abhandengekommene Arbeitsmaterialien können für den Arbeitgeber Anlass zur Überwachung geben. Das alles überstrahlende Thema bei der Schwere der Überwachung ist die Verhältnismäßigkeit. Hier müssen die Rechte des Arbeitgebers mit denen seiner Mitarbeiter abgewogen werden. Insbesondere der Datenschutz spielt bei der Mitarbeiterüberwachung eine große Rolle.  

Typische Maßnahmen sind:

  • Taschenkontrollen: Sollte Eigentum des Arbeitgeber oder eines anderen Mitarbeiters abhandenkommen, werden häufig Taschenkontrollen durchgeführt. Doch diese sind nur unter gewisser Voraussetzungen möglich. Soll nur ein bestimmter Mitarbeiter kontrolliert werden, muss zunächst einmal ein dringender Verdacht hierfür vorliegen. Ansonsten dürfen nur zufällige Stichproben unter der gesamten Arbeitnehmerschaft durchgeführt werden. Zu guter Letzt muss auch der Betriebsrat seine Zustimmung zur Taschenkontrolle geben.
  • Kameraüberwachung: Da eine verdeckte Videoüberwachung als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt, ist sie grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Gemäß Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) ist sie nur dann erlaubt, wenn sie der Aufklärung einer Straftat dient. Ausgeschlossen ist eine Überwachung an gewissen Orten selbst dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. So darf eine Kameraüberwachung nie in Toiletten, Aufenthaltsräumen oder Umkleidekabinen stattfinden. 
  • Kontrolle der Arbeitszeit: Eine Kontrolle von abgeleisteten Arbeitsstunden ist ein übliches Prozedere, das von vielen Arbeitgebern durchgeführt wird. Ob dies per Software oder klassischer Stechuhr stattfindet spielt dabei keine Rolle. Auch hier ist jedoch die Zustimmung des Betriebsrats nötig. 
  • Telefonüberwachung: Da auch das Abhören von Telefonaten stark in die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern eingreift, ist es grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn arbeitsvertraglich etwas anderes geregelt wurde und der Mitarbeiter diesem Punkt auch ausdrücklich zustimmt. 
  • Überwachung per GPS: Abseits klassischer Bürojobs gibt es es auch Angestelltenverhältnisse bei denen die Mitarbeiter viel unterwegs sind. Klassische Beispiele sind wohl Paketboten, aber auch im Außendienst tätige. Solange das entsprechende Fahrzeug ausschließlich beruflich eingesetzt werden darf, ist eine entsprechende Überwachung durchaus legal. Allerdings ist auch hier die Zustimmung des Mitarbeiters von Nöten. Schwierig wird es nur dann, wenn eine private Nutzung des Firmenwagens ebenfalls möglich ist.  
  • Überwachung des Internetverkehrs: Auch die Mitarbeiteraktivitäten und etwaiges privates Surfen im Internet können vom Arbeitgeber in gewissen Grenzen überwacht werden. So ist neben dem Erfassen besuchter Webseiten auch der Inhalt geschäftlicher E-Mails für den Arbeitgeber möglich. 
  • Überwachung durch Detektiv: Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegt auch die Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv. Damit ein entsprechendes Vorgehen als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss ein dringender Verdacht bestehen.

Unabhängig davon welchen Weg der Mitarbeiterüberwachung der Arbeitgeber einschlägt, muss gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Betriebsrat mit einbezogen werden. Missachtet der Arbeitgeber das Mitspracherecht, kann dies schwere juristische Folgen haben.

Wo sind Kameras am Arbeitsplatz erlaubt?

Viele Arbeitnehmer werden sich die Frage stellen: Ist es erlaubt, seine Mitarbeiter zu filmen? Ein grundsätzliches Nein zur Videoüberwachung gibt es nicht. Doch wo dürfen Kameras installiert werden? Diese Frage gilt es von hinten aufzurollen. So ist eine Mitarbeiterüberwachung mithilfe von Kameras in empfindlichen Räumen wie der Toilette, dem Aufenthaltsraum sowie der Umkleidekabine grundsätzlich verboten. Hierbei spielt die Intimsphäre der Arbeitnehmer eine entscheidende Rolle.  

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Kann Arbeitgeber PC überwachen?

Eine Mitarbeiterüberwachung ist auch am PC denkbar. Dabei darf Ihr Arbeitgeber nicht nur Ihren Browserverlauf erfassen. Obendrein ist er dazu befugt, geschäftliche E-Mails zu lesen, die Sie versenden oder erhalten. 

Kann Arbeitgeber Zeiterfassung anordnen?

Die Initiative zur Arbeitszeiterfassung muss von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ausgehen. Sie müssen die Mitarbeiter:innen zur Arbeitszeiterfassung auffordern. Die notwendigen Dokumente oder Softwarelösungen müssen sie dafür ebenfalls bereitstellen.

Ist Leistungskontrolle erlaubt?

Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Ihre Arbeitsleistung zu überwachen. Am bedeutendsten ist dabei wohl die die Arbeitszeit, die Sie ableisten. Bei dieser speziellen Mitarbeiterüberwachung kommt in der Regel eine Software zum Einsatz. Doch selbstverständlich gibt es auch hier Grenzen. So verbietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine unverhältnismäßige Kontrolle eines Mitarbeiters. Eine Leistungskontrolle muss stets im Verhältnis zum verfolgten Zwecks des Arbeitgebers stehen.

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Wer darf meine Tasche kontrollieren?

Im Falle abhanden gekommener Wertsachen des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters kann es zu gerechtfertigten Taschenkontrollen kommen. Diese finden in der Regel in Form von Stichproben statt. Nur bei einem begründeten Verdacht darf eine gezielte Kontrolle eines bestimmten Arbeitnehmers durchgeführt werden. Allerdings gibt es bei der Kontrolle Grenzen. So darf diese seitens Ihres Arbeitgebers nur dann stattfinden, wenn Sie damit einverstanden sind. Gegen Ihren Willen dürfen Ihre Taschen nur im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme kontrolliert werden.  

Ist die Mitarbeiterüberwachung per GPS erlaubt?

Eine Mitarbeiterüberwachung per GPS ist nur bei Fahrzeugen erlaubt, die ausschließlich beruflich genutzt werden. Klassische Beispiele hierfür sind Krankenwagen und Fahrzeuge von Paketdiensten. Firmenwagen, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden dürfen, kann man nur in absoluten Ausnahmefällen und nur während der Arbeitszeit per GPS überwachen. Eine Zustimmung des Mitarbeiters ist bei einer GPS-Überwachung aber immer nötig.

Wie erkenne ich ob mein Computer auf Arbeit überwacht wird?

Bei der Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz setzen viele Arbeitgeber auf die Kontrolle der Computeraktivitäten. Es gibt aber Wege für Sie als Arbeitnehmer dieser Überwachung auf die Spur zu kommen. Einer der einfachsten Ansätze ist wohl die Verwendung einer Antivirus-Software. Diese erkennt das Überwachungstool Ihres Chefs als eine Art Malware und zeigt es Ihnen an. Achten Sie jedoch darauf, eine eigene Software zu nutzen. Schließlich kann Ihr Chef bei integrierten Antivirus-Lösungen Überwachungssoftwares als Ausnahme definieren. 

Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen?

Die Mitarbeiterüberwachung ist Ihrem Arbeitgeber zwar möglich, hat jedoch eng gefasste Grenzen, die keineswegs überschritten werden dürfen. Sollten Sie sich zu Unrecht kontrolliert fühlen, stehen Ihnen die Chevalier Rechtsanwälte gerne unterstützend zur Seite. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung


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