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Insolvenzfalle

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Die Wirtschaft bricht 2020 stark ein, doch die Zahl der Firmeninsolvenzen erreicht laut Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) einen Tiefststand. Denn viele Unternehmen, die sich schon vor der Corona-Pandemie in einer finanziellen Schieflage befanden, halten sich durch die staatlichen Hilfen oder zumindest durch den Ausblick auf diese künstlich am Leben. Doch die Pleitewelle dieser sogenannten Zombie-Unternehmen wird kommen. Was Arbeitnehmer beachten sollten, wenn eine Firmeninsolvenz droht oder diese sogar schon eingetreten ist, erklären die Experten für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier

Anspruch auf Insolvenzgeld und Gleichwohlgewährung

Wenn Arbeitgeber in der Streichung des Gehalts die Lösung ihrer finanziellen Probleme sehen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Arbeitsagentur, weiß Ashkan Saljoughi von der Kanzlei Chevalier: „Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn mehr und wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet, haben Arbeitnehmer für bis zu drei Monate einen Anspruch auf das Insolvenzgeld in voller Höhe ihres Gehalts.“ Das gilt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die bei etwa 80.000 € brutto pro Jahr liegt. Aber Achtung: Arbeitnehmer müssen dafür innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzereignisses (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen, um das Geld zu erhalten. Es kommt auch vor, dass Arbeitnehmer nach der Eröffnung der Insolvenz freigestellt werden. Ashkan Saljoughi erläutert: „Wenn der Insolvenzverwalter dann kein Geld zahlt, gibt es einen Anspruch gegen die Arbeitsagentur auf Gleichwohlgewährung, die der Höhe des Arbeitslosengeld I entspricht.

Vorzeitige Kündigung und frühzeitiger Aufhebungsvertrag

Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Angestellten mit einer kürzeren Kündigungsfrist kündigen. „Dann empfiehlt es sich, dass die betroffenen Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden als sogenannten Verfrühungsschaden geltend machen“, erklärt Ashkan Saljoughi. Wird dagegen eine Aufhebungsvereinbarung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und den Arbeitnehmern darin eine Abfindung zugesagt, kann dieser Betrag nach Eintritt der Insolvenz nicht mehr eingeklagt werden. Wenn also die Insolvenz droht, sollten Arbeitnehmer überlegen, lieber keinen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Überstunden rechtzeitig abfeiern

Wenn Arbeitnehmer noch Überstunden haben und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können diese nicht mehr eingeklagt und auch nicht mehr abgefeiert werden“, weiß Ashkan Saljoughi. Daher rät der Experte dazu, die Überstunden rechtzeitig abzufeiern, wenn die Insolvenz des Unternehmens droht.

Kündigung trotz Verkauf

Oftmals kündigen Insolvenzverwalter den Angestellten und verkaufen dann den Betrieb ganz oder teilweise, wobei das Arbeitsverhältnis dann oftmals auf den Käufer übergeht. Ashkan Saljoughi dazu: „Der Käufer wird dann Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. In solch einem Fall müssen Arbeitnehmer schnell handeln, sonst wird die Kündigung wirksam.“ Denn auch in der Insolvenz gilt weiterhin der sehr strenge Kündigungsschutz. Gerade, wenn nicht der ganze Betrieb eingestellt wird, lohnt es sich oft, gegen eine Kündigung vorzugehen. Und auch die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist klar geregelt, so Saljoughi: „Endet das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist noch kein Arbeitszeugnis ausgestellt, so muss dieses weiterhin vom alten Arbeitgeber unterzeichnet werden, auch wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ansonsten ist der Insolvenzverwalter zuständig, wobei wir die Erfahrung gemacht haben, dass dieser oft sehr oberflächliche Zeugnisse ausstellt, sodass es am besten ist, wenn Arbeitnehmer selbst eine Vorlage liefern.“

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