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Jeder fünfte Arbeitnehmende gefährdet

Minijobber:innen in Coronazeiten

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Jede:r fünfte Arbeitnehmende ist ein:e Minijobber:in. Trotzdem benachteiligt die Gesetzgebung sie während der Pandemie massiv. Sie fallen bei coronabedingten Lockdowns komplett durch das soziale Netz. Eine Existenzbedrohung, die ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) leider zementierte.  Für den Arbeitsrechtler Dr. Nicolaj Torbohm der Chevalier Rechtsanwälte ein Skandal. Er mahnt eine schnelle Nachbesserung durch den Gesetzgeber an.

Kurzarbeit rettete 2020 viele Unternehmen und Beschäftigte. Doch die unzähligen Minijobberinnen und Minijobber, die ihren Job während der Pandemie verloren, gingen leer aus. Für sie gab bzw. gibt es aufgrund coronabedingter Schließungen weder Lohnfortzahlungen noch Arbeitslosengeld. „Sie fallen damit komplett aus dem sozialen Netz“, betont der Arbeitsrechtler von Chevalier. Eine Benachteiligung, die das Urteil des BAG (Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21) aktuell noch weiter verschlechtert.

Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Klage einer Minijobberin auf Lohnfortzahlung während des Lockdowns ab. Die geringfügig Beschäftigte war der Auffassung, dass die Geschäftsschließung aufgrund behördlicher Pandemieauflagen mit anderen Betriebsstörungen wie beispielsweise Maschinenausfällen gleichzusetzen ist. 

Das Gericht begründete die Entscheidung gegen die Klägerin unter anderem damit, dass der Betrieb das Risiko eines Arbeitsausfalls nicht tragen müsse, wenn durch behördliche Anordnungen alle nicht für die Grundversorgung der Menschen notwendigen Geschäfte und Betriebe geschlossen würden. Für die Folgen der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie – in diesem Fall die Nicht-Beschäftigung der Klägerin – müssen laut Gericht deshalb nicht die Arbeitgebenden einstehen.

Das BAG verwies auf den Staat und die Gesellschaft, die für Minijobberinnen und Minijobber eine Lösung finden müssen. Denn bei Jobverlust und Nicht-Beschäftigung greifen bei geringfügig Beschäftigten weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld. „Sie stehen deshalb mitunter vor großen finanziellen Problemen“, betont Dr. Torbohm. 

Wie virulent das Problem ist, zeigt ein Blick auf die Zahlen. Laut Statista waren im Juni 2020 etwa sechs Millionen Minijobberinnen und Minijobber und damit rund 850.000 weniger als im Vorjahresmonat beschäftigt. Und laut Bundesagentur für Arbeit ist für die Mehrheit der geringfügig Beschäftigten der Minijob keine Nebenbeschäftigung, sondern der Hauptjob bzw. finanzieren viele Studierende so ihre Ausbildung.

Der Profi für Arbeitsrecht hofft deshalb, dass „die Gesetzgebenden den sozialen Zündstoff der aktuellen Regelungen entschärfen und die Benachteiligung der Minijobber gegenüber anderen abhängigen Beschäftigten beenden“. 

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