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Achtung Berufseinsteigende! Das solltet Ihr mit Beginn Eures ersten Jobs wissen

Achtung Berufsstartende

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Berlin, 12.10.2021 – Mit Beginn des ersten Jobs kommen auch viele Fragen auf Berufseinsteigende zu. So werden auch rechtliche Aspekte relevant, die während der Schul- oder Studienzeit meist keine Rolle spielten. Welche Aspekte das sind und wie Berufseinsteigende diese erfolgreich angehen, erklärt David Klaiber, Experte für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte. Dabei werden die einzelnen Schritte genau erklärt. Vom Vorstellungsgespräch über den Arbeitsvertrag bis hin zum richtigen Verhalten bei Krankheit. 

Vorstellungsgespräch: Diese Fragen sind unzulässig

Neben den klassischen Fragen im Vorstellungsgespräch, beispielsweise nach Hobbies oder Stärken und Schwächen, gibt es auch Fragen, die Euch auf keinen Fall gestellt werden dürfen. Gründe dafür sind, dass diese diskriminierend, irrelevant für den Beruf oder schlicht unpassend sind. Dazu gehören vor allem:

  • Fragen nach der Religionszugehörigkeit oder politischen Gesinnung, es sei denn, es handelt sich um sog. Tendenzarbeitgebende, also z.B. Kirche, Partei oder Gewerkschaft
  • Fragen nach der sexuellen Orientierung
  • Fragen nach dem Kinderwunsch oder Heiratsplänen 
  • Fragen nach dem polizeilichen Führungszeugnis, außer bei einer Beschäftigung, die dies erfordert (z.B. Kinderbetreuung in der KiTa)

„Sollten Berufseinsteigende diese unzulässigen Fragen gestellt bekommen, müssen diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – ja es darf sogar gelogen werden. Es kann von Vorteil sein, trotz Verärgerung die Ruhe zu bewahren und zu hoffen, dass es nur ein Versehen der Arbeitgebenden war. Sollte jedoch eine unzulässige Frage oder Bemerkung die nächste jagen, können Berufseinsteigende auch konsequent handeln und das Gespräch beenden. Bei Diskriminierung kann anschließend eine Klage in Betracht gezogen werden“, sagt Klaiber.

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Auf was müsst Ihr beim zukünftigen Arbeitsvertrag achten?

Ist das Vorstellungsgespräch erfolgreich verlaufen, ist der nächste Schritt oftmals die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Da die Freude über den ersten richtigen Job bei vielen Berufseinsteigenden überwiegt, machen sie sich häufig keine Gedanken über die Vertragskonditionen. Ein Problem: Ist der Vertrag nämlich erst einmal unterschrieben, können Inhalte in der Regel nur mit Hilfe von Nachverhandlungen in Form eines Änderungs- oder Ergänzungsvertrages angepasst werden. Klaiber rät deshalb, sich vorab genau zu überlegen, ob der Vertrag den eigenen Vorstellungen entspricht. Wenn nicht, dann sollten auch Berufseinsteigende verhandeln. Viele Vorgesetzte sind es nämlich gewohnt, einzelne Vertragskonditionen wie Gehalt, Arbeitszeiten, Arbeitgebendenleistungen, Erreichbarkeit sowie den genauen Tätigkeitsbereich zu verhandeln. „Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Berufseinsteigende sollten ihn deshalb genau überprüfen und bei Unstimmigkeiten nicht davor zurückschrecken, Vorgesetzte darauf hinzuweisen und auf dieser Basis gegebenenfalls nochmals zu verhandeln“, erklärt Klaiber. Die Chancen stehen seiner Meinung nach nicht schlecht, mehr Urlaubstage, ein höheres Gehalt oder einen Arbeitsvertrag mit kürzerer Probezeit als der üblichen sechs Monate zu verhandeln. 

Alles Wichtige zur Probezeit 

Mit Beginn Eures ersten Arbeitsverhältnisses startet Ihr in den meisten Fällen mit einer Probezeit. Die Probezeit ist dafür da, sich gegenseitig kennenzulernen und bietet sowohl Arbeitgebenden als auch Arbeitnehmenden Vorteile. Sollte es zwischen den Parteien nicht stimmen, die Aufgaben doch nicht zusagen oder die Erwartungshaltung nicht erfüllt werden, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten recht kurzfristig und in der Regel grundlos beendet werden. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung einer Probezeit gibt es aber nicht. Beschäftigungsverhältnisse ohne Probezeit sind also auch möglich. Die gesetzlich festgelegte Höchstdauer für die Probezeit beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich. Was jedoch möglich ist, ist eine Verhandlung über die Dauer der Probezeit. Wenn Ihr zum Beispiel von Anfang an sehr gute Arbeit geleistet habt und denkt, dass Eure Vorgesetzten schwer auf Euch verzichten können, könnt ihr versuchen eine Verkürzung oder einen Verzicht der Probezeit zu verhandeln. „Besonders für Berufseinsteigende, die vielleicht nicht auf Anhieb die richtige Berufswahl getroffen haben, ist die Probezeit eine gute Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis bei Unzufriedenheit schnell und unkompliziert zu beenden. Das gilt auch für Arbeitgebende, weshalb sich Berufseinsteigende in der Probezeit nicht zu viel zu Schulden kommen lassen sollten“, so Klaiber. 

Krankmeldung auf der Arbeit

Solltet Ihr einmal krank sein und nicht arbeiten können, ist es wichtig, dass die Krankmeldung unverzüglich am ersten Tag Eures Fernbleibens erfolgt. Am besten gebt Ihr Euren Vorgesetzten noch vor Arbeitsbeginn Bescheid. Etwas anders sieht das bei einem ärztlichen Attest aus. In der Regel ist in Eurem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag bzw. in Betriebsvereinbarungen festgeschrieben, ob und gegebenenfalls wie lange Ihr ohne Attest aus Krankheitsgründen der Arbeit fernbleiben dürft. Sollte dort nichts festgelegt worden sein, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Dieses besagt, dass Ihr eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) / Krankschreibung) vorlegen müsst, wenn Eure Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Hinzu kommt, dass die Bescheinigung die voraussichtliche Dauer der Krankheit enthalten muss. Bedenkt jedoch, dass es Euren Arbeitgebenden gesetzlich auch erlaubt ist, schon zuvor eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzufordern. Es lohnt sich daher generell, mit Beginn des ersten Krankheitstages eine sogenannte AU beim Hausarzt abzuholen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

„Der erste Job ist immer etwas ganz Besonderes, bringt aber auch stets viele Fragen mit sich. Mit diesen Tipps sind Berufseinsteigende rechtlich mit dem notwendigen Rüstzeug gewappnet“, sagt Klaiber abschließend.

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