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BAG Urteil: Yoga-Ashram muss Mindestlohn zahlen

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Das Bundesarbeitsgericht hat über die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Yoga Vidya Gemeinschaft entschieden. Die Klägerin forderte eine Bezahlung auf Mindestlohnbasis der von ihr geleisteten Vereinsarbeit. Dies setzte ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin voraus. Und das BAG gab ihr recht. Welche Auswirkungen das für Arbeitnehmer:innen haben kann, erklärt Rabia Zayani, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte.

Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind Ordensmitglieder:innen der katholischen Kirche oder Diakonissen in evangelischen Einrichtungen anerkanntermaßen keine Arbeitnehmer:innen. Das heißt, auch wenn diese Personen Leistungen erbringen, die mit denen von Arbeitnehmer:innen durchaus vergleichbar sind, müssen sie für ihre Tätigkeiten keine Vergütung erhalten. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle. „Auch kirchliche Beschäftigte unterliegen unter bestimmten Umständen dem Arbeitnehmer:innenschutz. Der aktuelle Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass sich die rechtliche Grundlage weiterhin positiv für Arbeitnehmer:innen in spezifischen Bereichen entwickelt“, so Zayani.

Das Yoga-Ashram erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Ein ehemaliges Mitglied des Yoga-Ashrams in Bad Meinberg, Nordrhein-Westfalen, klagte deshalb auf Bezahlung der von ihr im Rahmen ihrer Sevazeit, dem selbstlosen Dienst in einer spirituellen Gemeinschaft, geleisteten Arbeiten. Die Klägerin hatte für ihre Tätigkeit nur ein Taschengeld in Höhe von 390,00 Euro erhalten.

Mit ihrer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht (AZR 253/22) machte sie geltend, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Da vertraglich eine Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden vereinbart war, verlangte sie für den Zeitraum von 2017 bis 2020 vom Verein die Nachzahlung von insgesamt 46.118,54 Euro.

Wichtiges Zeichen für Arbeitnehmer:innen

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation der Klägerin. Da sie vertraglich Seva-Dienste zu leisten hatte, war sie gemäß § 611a Abs. 1 BGB zur Erbringung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Aus Sicht der Richter:innen erlaubt die vom Grundgesetz geschützte Vereinsautonomie die Erbringung von fremdbestimmter und weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Das Gericht sprach der Klägerin deshalb für den streitgegenständlichen Zeitraum den gesetzlichen Mindestlohn in der geforderten Höhe zu.  

Für die Arbeitsrechtsexpertin Zayani von der Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte ist dieses Urteil „ein gutes Zeichen für Arbeitnehmer:innen in ähnlichen Berufsverhältnissen. Sie können jetzt auf ein besseres Arbeitsverhältnis mit besserer Bezahlung hoffen.“

Das Urteil könnte laut Zayani auch für kirchliche Beschäftigte von Bedeutung sein. Wer unsicher ist, ob auch er oder sie dem Arbeitnehmer:innenschutz unterliegt und seine Rechte geltend machen will, sollte deshalb unbedingt erfahrene Arbeitsrechtsexpert:innen konsultieren.


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