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Wegweisendes Urteil: Lohnfortzahlung trotz coronabedingter Betriebsschließung

Lohnfortzahlung

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Gericht entscheidet zugunsten der Arbeitnehmerin

Am 22. März 2020 untersagte die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen den Betrieb von Spielhallen. Eine Arbeitgeberin aus Düsseldorf stellte während der Schließung ihrer Spielstätte die Lohnzahlung an ihre Arbeitnehmerin ein. Diese zog daraufhin vor Gericht und verlangte ihren Lohn für 62 Arbeitsstunden im April, die ohne Schließung angefallen wären. Am 30. März 2021 sprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Az. 8 Sa 674/20) der Arbeitnehmerin schließlich die Vergütung für die 62 Arbeitsstunden i.H.v. 666,19 EUR zu – inklusive Nacht- und Sonntagszuschlägen. Damit entscheidet in diesem Fall erstmals auch ein Gericht höherer Instanz zugunsten des Arbeitnehmers. Ein Urteil, das die Rechtsposition der Lohnempfänger erheblich stärkt.

Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko

David Klaiber, Rechtsanwalt der Kanzlei Chevalier, teilt die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf: „Die Abwälzung des Betriebsrisikos – also dem Risiko, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer eine Schuld daran trifft, dass nicht gearbeitet werden kann – auf die Arbeitnehmer widerspricht ganz klar dem Gesetz.“ Gemeint ist der§ 615 Satz 3 BGB, laut dem der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Dieses umfasst Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, extreme Witterungsverhältnisse – und eben eine Pandemie. „Somit gilt, ohne Wenn und Aber, wenn ein Arbeitnehmer über Zeitraum X normal gearbeitet hätte, der Betrieb aber aufgrund von Covid-Maßnahmen über diesen Zeitraum X schließen muss, kann dennoch für die Zeit der Schließung der gesamte Lohn verlangt werden”, so Klaiber weiter. Ein Standpunkt, den die Kanzlei Chevalier bereits seit Beginn der Pandemie für ihre Mandanten vertritt.

Arbeitnehmer können aufatmen – oder?

Aufgrund des Urteils können die, die Sorge oder bereits Erfahrung damit haben, dass der eigene Betrieb aufgrund neuer Corona-Auflagen schließt, erstmal auf eine Lohnauszahlung vertrauen. Doch sicher ist dies laut Rechtsanwalt David Klaiber nicht: „Die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Düsseldorfer Richter stützen, kann nämlich bereits arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen sein.” Und wenn, wie bei einem “harten Lockdown” gewisse Arbeitsleistungen gar nicht mehr auf dem Markt angeboten werden können, müssen Arbeitgeber ebenfalls keinen Lohn zahlen. Nach aktueller Rechtslage gehört das zum allgemeinen Lebensrisiko eines Arbeitnehmers. Außerdem bleibt die Option, dass das Bundesarbeitsgericht über diesen Fall in nächster Instanz arbeitgeberfreundlicher entscheidet. 

Tipps für Arbeitnehmer bei Betriebsschließung wegen Corona

Klaiber empfiehlt Betroffenen daher: „In jedem Fall sollte erst einmal die reguläre Lohnzahlung verlangt werden – auch um Fristen zu wahren.“ Denn wie oben bereits beschrieben, hat das Düsseldorfer LAG – sowie übrigens auch die Vorinstanz, das ArbG Wuppertal – jüngst für die Arbeitnehmerin entschieden. Und bevor einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zugesagt wird und auch bei Verunsicherungen, sollten Arbeitnehmer ihren Fall durch einen Rechtsexperten, wie David Klaiber, unter die Lupe nehmen lassen.

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