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Generation Jobwechsel: Augen auf bei der Kündigung

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Immer mehr Menschen in Deutschland sind unzufrieden mit ihrem Job und sehnen sich nach Veränderung. Besonders die jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Generation Z (Jahrgänge 1997 – 2010) ziehen immer schneller die Reißleine und kündigen. Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei beachten sollten, erklärt Dr. Nicolaj Torbohm, Arbeitsrechtsexperte der Chevalier Rechtsanwälte.

Laut einer repräsentativen Umfrage des Marktforschungsunternehmens Appinio, bei der über 1000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland befragt wurden, erwägen 66,3 Prozent einen Jobwechsel. Bei der jüngeren Generation sind die Jobwechsel-Absichten sogar noch größer. Rund 78 Prozent der 18- bis 24-Jährigen denken darüber nach. Und rund 45 Prozent planen ihn laut Appinio bereits. Wie groß die Wechselabsichten sind, ist auch abhängig von der Branche. So wollen in den Bereichen Pflege und Gastgewerbe deutlich mehr Menschen den Job wechseln als im Ingenieurwesen oder im IT-Bereich. Dieses Phänomen ist nicht nur in Deutschland zu beobachten, sondern in vielen westlichen Ländern. In den USA ist es zum Beispiel unter dem Begriff „Great Resignation“ bekannt.

Darauf sollte bei Kündigungen geachtet werden

Generation Jobwechsel

Wer seinen Arbeitsplatz wechseln will, sollte jedoch nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Denn wer die vereinbarten Kündigungsfristen missachtet, dem drohen laut Dr. Torbohm so unter Umständen, dass die Arbeitgebenden Schadensersatzforderungen geltend machen. Ist im Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist oder keine Kündigungsfrist festgelegt, so gilt die ordentliche Kündigungsfrist von vier Wochen, entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Absatz 1 BGB). 

In vielen Arbeitsverträgen wird zudem geregelt, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitgebende auch für eine Kündigung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Dabei ist zu beachten: Je länger man in einem Job beschäftigt ist, desto länger wird auch die Kündigungsfrist (§ 622 Absatz 2 BGB). In der Probezeit, die maximal für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden darf, liegt die Kündigungsfrist hingegen bei 2 Wochen. 

Bei kurzen und langen Kündigungsfristen gilt jedoch immer: Der Resturlaub kann auch nach Ausspruch der Kündigung noch genommen werden. „Falls Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Austrittstermin aber noch Urlaubstage zustehen, so müssen diese mit der letzten Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden“, so Dr. Torbohm. 

Und auch wenn eine Trennung für den Arbeitgeber ärgerlich ist: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. „Hier ist es wichtig, Arbeitgebende darauf hinzuweisen, dass es sich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handeln soll und nicht nur um ein einfaches Arbeitszeugnis. Damit sind die Bewerbungschancen später deutlich aussichtsreicher“, so Dr. Torbohm abschließend.


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