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Der deutsche Impfstreit: Lohnausfall und Impfauskunft von Arbeitnehmern

corona arbeitsrecht

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Zwischen Persönlichkeitsrecht und Gesundheitsschutz

Mit Blick auf den Herbst spitzt sich die Coronalage wieder zu. Durch die deutschlandweit steigende Inzidenz werden derzeit nicht nur Arbeitnehmer-Auskunftspflichten bezüglich ihres Impfstatus diskutiert. Debattiert wird auch, ob Lohnersatzleistungen für ungeimpfte Arbeitnehmer gestrichen werden können. Ob diese Schritte aus Sicht des Arbeitsrechts vertretbar sind, erläutert Paul Krusenotto, Arbeitsrechtsexperte der Chevalier Rechtsanwälte.

Datenschutz in Zeiten der Pandemie:

Eine mögliche allgemeine Verpflichtung von Arbeitnehmern, ihren Arbeitgeber über ihren Impfstatus aufzuklären, sieht Krusenotto sehr kritisch. „Eine solche Verpflichtung stellt einen Eingriff in die Grundrechte von Arbeitnehmern dar. Konkret tangiert er sensible Bereiche des Gesundheits-Datenschutzes. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit wären Arbeitnehmer-Datenschutzrechte mit dem Interesse der Allgemeinheit und dem Gesundheitsschutz abzuwägen.

Zwar ist bei den meisten Aktivitäten des öffentlichen Lebens die Abfrage des Impfstatus bereits Standard, rechtlich kann dies aber nicht mit einer Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber gleichgesetzt werden”, merkt der Arbeitsrechtler an.

Gesetzlich verankert ist ein Fragerecht nach dem Impfstatus bislang jedoch nur in medizinischen Einrichtungen. „§ 23a IfSG regelt, dass Arbeitgeber in Kliniken, Arztpraxen und Pflegediensten ihre Angestellten sowohl nach ihren Impfungen fragen als auch anhand deren Impfstatus  über die Art und Weise einer Einstellung oder Weiterbeschäftigung entscheiden können”, stellt der Experte fest.

Diese Berechtigung von Arbeitgebern wird nun nachträglich auf andere Branchen ausgeweitet.

Bundesregierung beschließt Kompromiss zur verpflichtenden Impfauskunft

Nach  langanhaltenden Kontroversen hat die Regierung nun aus Infektionsschutz-Gründen die Ausweitung des Fragerechts nach dem Impfstatus von Mitarbeitern auf andere Branchen beschlossen.

Diese Auskunftspflicht gilt im Bereich der Kitas, Schulen und Pflegeheime. 

„In diesen Einrichtungen ist der Schutz der Gesundheit von besonderer Bedeutung“, klärt der Rechtsanwalt auf. Die hier untergebrachten oder betreuten Personengruppen sind entweder besonders durch Covid-19 gefährdet oder haben durch die räumliche Nähe zu den betreuenden Personen ein höheres Infektionsrisiko. Krusenotto weist jedoch darauf hin, dass die Auskunftspflicht nur gilt, solange der Bundestag eine„epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Die Feststellung einer solchen Lage dauert, sofern keine Verlängerung beantragt wird, lediglich drei Monate an. Mit Ablauf“ der Feststellung einer  epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlischt auch die Auskunftsverpflichtung.

Arbeitgeber müssen nicht alles preisgeben

„Die Legitimierung der Impfauskunft bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer ihrem Chef einfach so ihr Impfbuch aushändigen müssen”, erklärt Krusenotto. Dieses enthält nämlich möglicherweise weitere vertrauliche medizinische Informationen. Arbeitnehmern rät er dazu, einfach die entsprechende Seite im Impfpass vorzulegen. 

Wer als Arbeitnehmer im persönlichen Anwendungsbereich der Neuregulierungen die Auskunft über den eigenen Impfstatus verweigert, verhält sich indessen ab sofort rechtswidrig. Er muss also mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch der Ausspruch einer Kündigung ist im schlimmsten Fall denkbar.  Nicht zuletzt angesichts arbeitsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Unsicherheiten der neuen Regelungen gibt Paul Krusenotto gleichwohl den Tipp, „eine Kündigung keinesfalls einfach hinzunehmen, sondern immer von einem Arbeitsrechtsanwalt überprüfen zu lassen.“

Impfauskunft ist nicht gleich Impfpflicht

Nur weil Arbeitnehmer in den einzelnen Bereichen nun zur Auskunft über ihren Impfstatus verpflichtet sind, ist dies nicht mit einer Impfpflicht (durch die Hintertür) zu vergleichen. Da es keine allgemeine staatliche Verpflichtung zur Covid-19-Impfung gibt, dürfen Unternehmen diese auch nicht selbstständig durchsetzen. 

Arbeitgeber dürfen die gewonnenen Informationen aus Sicht von Krusenotto nur verwenden, um beispielsweise eigene Arbeitsabläufe besser zu organisieren.

Vorstellbar wäre unter anderem, dass Ungeimpfte einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen, um zu vermeiden, dass andere Mitarbeiter, Kunden, Patienten oder Schüler gefährdet werden.

Lohnverlust für Ungeimpfte?

Jeder Arbeitnehmer erhält bisher unabhängig von seinem Impfstatus Lohnersatzleistungen, wenn er sich in Quarantäne begeben muss. Durch die Verfügbarkeit der Impfung ist eine Quarantäne nun aber laut Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vermeidbar. Aus diesem Grund hat er sich dafür ausgesprochen, Steuerzahler nicht länger dafür aufkommen zu lassen. Er plädiert dafür, Lohnersatzleistungen bei ungeimpften Arbeitnehmern in Quarantäne zu streichen. Die Verantwortung für eine solche Regelung liegt bei den Bundesländern. Ungeimpfte Arbeitnehmer aus Rheinland-Pfalz haben bereits ab 1. Oktober keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen und auch Baden-Württemberg plant, sich dieser Regelung anzuschließen.

„Der Wegfall von Lohnersatzleistungen im Fall behördlich angeordneter Quarantäne ungeimpfter Arbeitnehmer könnte natürlich zur Steigerung der Impfquoten führen“, so Krusenotto, der schließlich ausführt, „dass Regelungen, die nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen, wohl unbedenklich und unterstützenswert sein dürften.“

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