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Was sind verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung?

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema „Verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung“ 

  • Verhaltensbedingte Kündigung ist begründet durch Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. 
  • Dem Arbeitnehmer wird in diesem Fall arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorgeworfen. 
  • Eine Verhaltensbedingte Kündigung ist immer nur als letztes Mittel zulässig. 
  • Eine Verhaltensbedingte Kündigung erfordert auch eine Abmahnung
  • Eine Abmahnung ist die Voraussetzung für eine Kündigung. 
  • Der Arbeitgeber muss diese Abmahnung erteilen, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. 
  • Es gibt kein festes Schema für die nötige Anzahl der Abmahnungen. 
  • Das Gericht prüft im Einzelfall, um zu entscheiden, ob Kündigung gerechtfertigt ist. 


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Arbeitnehmer:innen können aus drei Gründen gekündigt werden, wenn für ein Arbeitsverhältnis der allgemeine Kündigungsschutz gilt: betriebsbedingt, personenbedingt und verhaltensbedingt. Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich um ein Fehlverhalten der Arbeitnehmer:in, das vorausgeht. Welche Vergehen einen Kündigungsgrund darstellen können und wann eine Kündigung wegen Fehlverhaltens gerechtfertigt sein kann, erklären wir in diesem Artikel.

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Wenn Mitarbeiter:innen durch bewusstes vertragswidriges Verhalten gegen ihre Pflichten verstoßen, können Arbeitgebende eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ist dabei auch möglich. Das ist aber eher unüblich. Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind vielfältig, zum Beispiel, wenn es von Arbeitnehmer:innen zu Arbeitsverweigerung, Diebstahl am Arbeitsplatz oder respektlosem Verhalten gegenüber Vorgesetzten kommt. Eine direkte Kündigung, ohne Abmahnung, ist aber in solchen Fällen auch nicht ausgeschlossen. Wichtig zu erwähnen ist, dass Arbeitgebende bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Beweispflicht sind und das Fehlverhalten der Arbeitnehmer:innen im Streitfall belegen müssen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann sowohl ordentlich, das heißt unter Einhaltung der Kündigungsfrist, als auch fristlos erfolgen. Hier muss entschieden werden, wie schwer das konkrete Fehlverhalten wiegt und ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. 

Halten sich Arbeitnehmer:innen nicht an vertragliche Vereinbarungen, stellt das einen Vertrauensbruch dar. Je nachdem, wie schwer dieser Vertrauensbruch wiegt, kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung angemessen sein. Wer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenzunternehmen weitergibt oder sich des Diebstahls schuldig macht, muss mit einer sofortigen Kündigung rechnen. Auch kann zunächst eine Abmahnung als Konsequenz folgen, wenn es sich um einen weniger schweren Vertrauensbruch handelt.

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Verhaltensbedingte Kündigung – Beispiele

Fehlverhalten, die eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben, können viele Ausprägungen haben. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen sexueller Belästigung wäre ein Beispiel oder auch Alkohol- und Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz. Hier einige weitere Beispiele: 

  • Diebstahl 
  • Bewusst fehlerhaftes Arbeiten (Minderleistung)
  • Arbeitsverweigerung
  • Anhaltende Unpünktlichkeit
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • Arbeitszeitbetrug
  • Untreue
  • Spesenbetrug
  • Krankfeiern
  • Verstöße gegen die Betriebsordnung 
  • Exzessive Privatnutzung von Internet und Telefon
  • Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
  • Mobbing
  • Sexuelle Belästigung

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Wie kann Chevalier nach Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung helfen?

Egal, aus welchem Grund Sie gekündigt wurden, wir helfen Ihnen.

Die Fachanwält:innen für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier handeln für Sie die höchst mögliche Abfindung aus oder erstreiten sie notfalls auch für Sie. Während des gesamten Prozesses stehen wir jederzeit an Ihrer Seite und unterstützen Sie.

Um die mögliche Höhe Ihrer Abfindung zu erfahren, informieren Sie sich gerne auf unserer Abfindungsrechner Seite zu erfahren und nutzen Sie im Anschluss unseren Online – Schnellcheck zur Prüfung Ihrer Ansprüche. Direkt im Anschluss an den Schnellcheck erhalten Sie ein kostenfreies Einschätzungsgespräch mit unserem Expertenteam in Sachen Kündigung. Dort erfahren Sie, was unsere Anwält:innen in ihrem Fall erreichen können. So sind Sie nicht nur bestens informiert, wenn wir die Abfindung für Sie verhandeln dürfen; sie sparen sich zusätzlich den Weg zum Anwalt oder zur Anwältin.

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