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Corona-Schutzmaßnahmen: Schaffen ohne Angst

Coronaschutz

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Die Impfquote in Deutschland steigt. Viele Arbeitgeber holen ihre Arbeitnehmer deshalb wieder ins Büro bzw. an den Arbeitsplatz zurück. Doch viele fühlen sich hier nicht ausreichend vor einer Ansteckung mit Corona geschützt. Die Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte fordert Arbeitgeber deshalb auf, für ausreichende Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu sorgen.

Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey aus dem Jahr 2021 fühlt sich fast jeder vierte Erwerbstätige (23,8 Prozent) in Deutschland an seinem Arbeitsplatz schlecht gegen das Coronavirus geschützt. Besonders unsicher erleben Beamte (34,8 Prozent) ihre Arbeitssituation.

Für den Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte, Ashkan Saljoughi, steht deshalb fest: „Bevor Arbeitnehmer zurück an ihren Arbeitsplatz im Unternehmen beordert werden, sollten Arbeitgeber ausreichende Schutzmaßnahmen treffen.“ Dazu gehören neben der Einhaltung von Hygienebestimmungen auch das Aufstellen von Luftreinigungsgeräten. Kombiniert mit regelmäßigem Stoßlüften reduzieren diese in geschlossenen Räumen nachweislich das Infektionsrisiko und ergänzen damit laut Umweltbundesamt effektiv die sogenannten AHA-Maßnahmen. 

Bild erklärt Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gegen Corona und zeigt einige Statistiken zur Impfpflicht.

Mehr Sicherheit durch Impfpflicht bestimmter Personengruppen

Für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz dürfte auch eine Impfpflicht sorgen. Zwar spricht sich laut einer Umfrage der Kanzlei Chevalier vom März 2021 nur jeder vierte Befragte (25,1 Prozent) für eine Impfpflicht bestimmter Berufsgruppen aus. Doch in einigen Ländern wie Italien, Frankreich oder Griechenland wurde diese für Mitarbeiter im Gesundheitsbereich sowie in der Alten- und Behindertenpflege bereits durchgesetzt.

Eine Entscheidung, die Saljoughi mit Blick auf den Herbst und den erwartbaren Anstieg der Infektionen persönlich „jedenfalls nachvollziehbar findet“. Doch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Durchsetzung einer solchen Pflicht auch im Sinne des Arbeitsschutzes hierzulande problematisch. „Dafür müsste der Gesetzgeber hier tätig werden – etwa durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz“, so der Arbeitsrechtler. Das wiederum könnte seiner Meinung im Herbst, wenn die Situation es erfordern sollte, ganz schnell gehen, wobei dann wohl Verfassungsbeschwerden gegen diese Gesetzesänderung vorprogrammiert wären. Schließlich ist eine – auch auf einzelne Berufsgruppen beschränkte – Impfpflicht ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Betroffenen. Sollten sich Arbeitnehmer dieser bestimmten Berufsgruppen dann weigern, sich impfen zu lassen, wäre es laut Saljoughi grundsätzlich denkbar, dass Arbeitgeber ungeimpften Mitarbeitern von deren Arbeitspflichten freistellen, ohne dass eine Vergütung geschuldet wäre. „Arbeitsrechtliche Sanktionen wie Kündigungen können möglich sein, wenn etwa die fehlende Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen dauerhaft zu erheblichen Störungen der betrieblichen Abläufe führen würde”, so Saljoughi. Voraussetzung ist immer, dass von dem ungeimpften Mitarbeiter eine Gefährdung gegenüber anderen Mitarbeitern und Pflegebedürftigen ausgeht, was letztlich auch eine virologische Frage ist.

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