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Minusstunden: Arbeitsvertrag & Arbeitsrecht – Was darf der Arbeitgeber, was nicht?

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Minusstunden – Was darf der Arbeitgeber, was nicht
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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema „Minusstunden – Was darf der Arbeitgeber, was nicht?“

  • Definition und Entstehung: Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer:innen weniger Stunden arbeiten, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies kann durch verschiedene Umstände bedingt sein, wie z.B. Auftragsmangel oder persönliche Gründe. 
  • Arbeitsrechtliche Grundlagen: Die Zulässigkeit von Minusstunden muss arbeitsrechtlich abgesichert sein. Das bedeutet, es sollte klar im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sein, unter welchen Umständen Minusstunden aufgebaut und abgebaut werden dürfen. 
  • Kommunikation und Dokumentation: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen sollten über Entstehung und Abbau von Minusstunden genau Buch führen und diese dokumentieren. Eine offene Kommunikation über die Gründe für Minusstunden und die geplanten Schritte zu ihrem Abbau ist essenziell. 
  • Abbau von Minusstunden: Für den Abbau von Minusstunden sollten im Vorfeld klare Regelungen existieren. Dazu gehören Vereinbarungen darüber, wie und in welchem Zeitraum die Stunden nachgearbeitet werden können, ohne dabei gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen zu verletzen. 
  • Gesetzliche Bestimmungen: Beim Umgang mit Minusstunden müssen gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen beachtet werden. Dazu zählen die Höchstarbeitszeiten sowie Ruhepausen und Ruhezeiten, die nicht durch das Nacharbeiten von Minusstunden unterlaufen werden dürfen. 
  • Sonderfälle und Ausnahmen: In manchen Branchen oder bei bestimmten Vertragsarten (wie z.B. Gleitzeitvereinbarungen) können besondere Regelungen zum Thema Minusstunden gelten. Es ist wichtig, diese branchen- oder unternehmensspezifischen Besonderheiten zu kennen und zu beachten. 


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Was sind Minusstunden? 

 Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer:innen weniger Arbeitsstunden leisten, als in ihrem Arbeitsvertrag als regelmäßige Arbeitszeit festgelegt ist. Sie kommen vor allem in Arbeitsverhältnissen mit festen Monatsstunden oder in Gleitzeitmodellen vor. In einem Gleitzeitsystem können Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten, solange sie die vereinbarte Gesamtarbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreichen. Wenn sie am Ende dieses Zeitraums weniger gearbeitet haben, als vertraglich vereinbart, entstehen Minusstunden. 

Die Gründe für das Entstehen von Minusstunden können vielfältig sein. Dazu zählen beispielsweise ein geringeres Arbeitsaufkommen, persönliche Gründe oder auch organisatorische Gründe seitens des Arbeitgebers. Es ist wichtig zu beachten, dass die Handhabung und die Konsequenzen von Minusstunden stark von den gesetzlichen Regelungen, den vertraglichen Vereinbarungen und der betrieblichen Praxis abhängen. 

Generell ist der Umgang mit Minusstunden im Arbeitsrecht nicht einheitlich geregelt, daher spielen individuelle oder tarifvertragliche Vereinbarungen sowie die betriebliche Übung eine wesentliche Rolle. In manchen Fällen können Arbeitnehmer:innen dazu aufgefordert werden, die Minusstunden durch Mehrarbeit in einem bestimmten Zeitraum auszugleichen. In anderen Situationen können sie auch verrechnet oder in Ausnahmefällen erlassen werden. 

Wie verursachen Arbeitnehmer:innen Minusstunden?  

Minusstunden bilden sich, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von  Arbeitnehmer:innen unter der laut Arbeitsvertrag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Dies kann in verschiedenen Arbeitszeitmodellen relevant werden, besonders in solchen mit Flexibilität bezüglich der Arbeitszeitgestaltung. Die Erfassung von Minusstunden erfolgt üblicherweise durch ein Zeiterfassungssystem, in dem die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter dokumentiert werden.  

1. Verspäteten Arbeitsbeginn 

Wenn Mitarbeiter:innen verspätet mit ihrer Arbeit beginnen, kann dies zu Minusstunden führen, was im Wesentlichen bedeutet, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geringer ist als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Dieser Zustand der Minderarbeit entsteht, weil die Arbeitsleistung, die von Mitarbeiter:innen erwartet wird, nicht vollständig erbracht wird.  

Beispielsweise, wenn Mitarbeiter:innen täglich acht Stunden arbeiten sollten, aber regelmäßig 30 Minuten zu spät kommt, sammeln sich über die Zeit Minusstunden an. Diese Minusstunden spiegeln die Differenz zwischen der Soll-Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitsleistung wider.  

2. Vorgezogenen Feierabend 

Wenn Mitarbeiter:innen ihren Arbeitstag regelmäßig früher beenden und somit vor dem vertraglich vereinbarten Feierabend die Arbeit niederlegen, führt dies zu Minusstunden. Dieses Vorgehen stellt eine Abweichung von den im Arbeitsverhältnis festgelegten Bedingungen dar. Ein solches Verhalten bedeutet, dass die vereinbarte Menge an Arbeit, die als Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen besteht, nicht vollständig erbracht wird. Über die Zeit summieren sich diese Fehlzeiten und erzeugen ein Defizit in der Arbeitsleistung, das durch Minusstunden quantifizierbar wird. 

In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein Mitarbeiter, der laut Vertrag bis 17:00 Uhr arbeiten sollte, aber regelmäßig bereits um 16:30 Uhr geht, dadurch täglich eine halbe Stunde weniger arbeitet. Diese halbe Stunde täglich summiert sich über die Wochen und Monate zu einem erheblichen Zeitkontingent an Minusstunden, das letztendlich das gesamte Arbeitsverhältnis belasten kann. 

3. Überziehen der Mittagspause 

Wenn Mitarbeiter ihre Mittagspause regelmäßig überziehen, führt dies dazu, dass sie insgesamt weniger Arbeit leisten, als vertraglich vereinbart. Dieses Verhalten hat zur Folge, dass Minusstunden entstehen, da die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geringer ausfällt als die, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Das Überziehen der Mittagspause bedeutet, dass der Mitarbeiter mehr Zeit für die Pause aufwendet, als ihm zusteht, und somit weniger Zeit im Betrieb verbringt, um seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen. 

4. Private Erledigungen während der Arbeitszeit 

Wenn Mitarbeiter private Erledigungen während der Arbeitszeit vornehmen, entstehen dadurch Minusstunden, da sie sich in dieser Zeit nicht ihren beruflichen Aufgaben widmen. Solche Handlungen stehen oft im Widerspruch zu den festgelegten Regeln des Arbeitsverhältnisses, welche normalerweise vorsehen, dass die Arbeitszeit ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt werden soll. Das Nachgehen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit führt zu einer Verringerung der tatsächlichen Arbeitsleistung, da die Zeit, die für private Erledigungen aufgewendet wird, der für die Arbeit im Betrieb fehlt. 

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Wann dürfen Arbeitnehmer:innen Minusstunden machen?

Welche Voraussetzungen gelten laut Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht gelten spezifische Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Minusstunden. Eine grundlegende Regel lautet: “Ohne Arbeitszeitkonto keine Minusstunden.” Das bedeutet, dass Minusstunden nur dann entstehen können, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird, auf dem Arbeitszeiten erfasst und mit den Sollarbeitszeiten abgeglichen werden.

Darüber hinaus müssen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag existieren, die die Möglichkeit von Minusstunden explizit zulassen. Dies umfasst Regelungen zu deren Ausgleich und zu den Bedingungen, unter denen Minusstunden angeordnet werden können. Zudem ist eine faire und transparente Kommunikation über die Handhabung von Minusstunden wichtig, um Missverständnisse zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmern zu vermeiden.

Wofür Arbeitgeber:innen keine Minusstunden anrechnen darf

Ein Arbeitgeber darf keine Minusstunden für Umstände anrechnen, die außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers liegen. Dazu zählen insbesondere Minusstunden bei Krankheit des Arbeitnehmers, da diese Zeiten gesetzlich geschützt sind und nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen. Ebenfalls darf der Arbeitgeber bei einem Mangel an Arbeit, also wenn aufgrund betrieblicher Umstände oder saisonaler Schwankungen weniger Arbeit vorhanden ist, keine Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers buchen.

Die Ursachen für die Entstehung von Minusstunden müssen klar im Verhalten oder in der Entscheidung des Arbeitnehmers liegen, wie beispielsweise verspätetes Erscheinen oder verfrühtes Verlassen der Arbeit.

1. Bei Urlaub

Nein, der Arbeitgeber darf bei Urlaub keine Minusstunden anrechnen. Urlaubstage sind gesetzlich vorgeschriebene Auszeiten, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen und währenddessen das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ohne dass Arbeitsleistung erbracht wird. Daher können und dürfen diese Tage nicht als Minusstunden verbucht werden, selbst wenn im Betrieb gerade wenig Arbeit anfällt. Dies stellt eine der grundlegenden Fragen des Arbeitsrechts dar, bei der die Rechte der Arbeitnehmer zum Schutz ihrer Erholungszeiten und zur Sicherstellung einer fairen Behandlung klar definiert sind.

2. Bei Krankheit

Nein, der Arbeitgeber darf bei Krankheit keine Minusstunden anrechnen. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer in solchen Fällen, indem es klarstellt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen. Eine Krankmeldung unterbricht die Pflicht zur Arbeitsleistung, ohne dass dadurch viele Minusstunden entstehen dürfen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer sich auf ihre Genesung konzentrieren können, ohne sich Sorgen um die Auswirkungen ihrer Abwesenheit auf ihr Arbeitszeitkonto machen zu müssen.

3. An Feiertagen

Der Arbeitgeber darf an gesetzlichen Feiertagen keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers verbuchen. Feiertage gelten als bezahlte freie Tage, für die Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Demzufolge sollten diese Tage neutral auf dem Arbeitszeitkonto behandelt werden, ohne dass dadurch Minusstunden entstehen. Das Arbeitszeitkonto reflektiert die tatsächlich geleisteten gegenüber den vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden. Da an Feiertagen keine Arbeitspflicht besteht, kann die Nichtarbeit an diesen Tagen auch nicht zu einem Defizit auf dem Arbeitszeitkonto führen.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Ja, der Arbeitgeber darf unter bestimmten Umständen Minusstunden anordnen, jedoch hängt dies von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ab. Eine Anordnung von Minusstunden ist insbesondere dann möglich, wenn es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag entsprechende Klauseln gibt, die dies unter bestimmten Bedingungen zulassen. Häufig werden solche Regelungen für Fälle vorgesehen, in denen aufgrund von Auftragsschwankungen oder saisonbedingten Arbeitsmengen eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich ist, um Kündigungen zu vermeiden oder die betriebliche Kontinuität zu sichern.

In jedem Fall müssen bei der Anordnung von Minusstunden die rechtlichen Vorgaben beachtet werden, die unter anderem den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlicher Arbeitszeitreduzierung umfassen. Zudem ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt und angemessene Fristen für den Ausgleich der Minusstunden festlegt. Eine transparente Kommunikation und die Einbeziehung des Betriebsrats (sofern vorhanden) sind ebenfalls wesentliche Aspekte, um sicherzustellen, dass die Anordnung von Minusstunden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und im Konsens mit den Arbeitnehmern erfolgt.

Kann mein Arbeitgeber mich zu Minusstunden zwingen?

Nein, der oder die Arbeitgeber:in kann Arbeitnehmer:innen nicht einfach zu Minusstunden zwingen. Angeordnete Minusstunden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen klar durch den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber nicht eigenmächtig entscheiden können, Minusstunden für Arbeitnehmer anzusetzen, ohne dass eine vorherige Vereinbarung oder rechtliche Grundlage besteht.

Solche Vereinbarungen können Regelungen enthalten, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Minusstunden aufgebaut und wie sie wieder abgebaut werden können. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer sich ihrer Rechte bewusst sind und im Zweifelsfall Rat bei einer Fachperson oder einer Gewerkschaft suchen.

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Wie viele Minusstunden sind zulässig?

Die Zulässigkeit von Minusstunden ist in der Regel durch den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, oder Betriebsvereinbarungen bestimmt und kann daher variieren. Es gibt keine pauschale rechtliche Obergrenze für die Anzahl an Minusstunden, die ein Arbeitnehmer ansammeln darf. Vielmehr hängt dies von den spezifischen Vereinbarungen ab, die zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bzw. ihren Vertretungen getroffen wurden.

In Situationen, in denen wenig Arbeit vorliegt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, Minusstunden aufzubauen, die dann in arbeitsreicheren Zeiten wieder abgebaut werden. Der Blick auf die Praxis zeigt, dass es wichtig ist, solche Vereinbarungen klar und verständlich zu gestalten, damit alle Beteiligten wissen, unter welchen Umständen Minusstunden entstehen können und wie mit ihnen umgegangen wird. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.

Dürfen Minusstunden mit Urlaub verrechnet werden?

Minusstunden, also die Zeiten, in denen Arbeitnehmer weniger gearbeitet haben, als im Arbeitsvertrag vereinbart, können unter bestimmten Umständen mit Urlaubstagen verrechnet werden, was allerdings oft zu Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Verrechnung hängt von den individuellen Umständen ab, einschließlich der im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen, der Betriebsvereinbarungen und der geltenden gesetzlichen Regelungen.

Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass der Urlaub der Erholung der Arbeitnehmer:innen dient. Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubstagen könnte daher gegen den Erholungszweck verstoßen, es sei denn, es gibt eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine solche Verrechnung erlaubt. Wichtig ist, dass jede Verrechnung transparent, nachvollziehbar und im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht erfolgt. Ohne eine ausdrückliche Regelung, sei es im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die eine solche Verrechnung erlaubt, könnte es zu Konflikten kommen.

Minusstunden abbauen – So können Minusstunden abgebaut werden

Um Minusstunden abzubauen, also die Differenz auszugleichen, wenn Arbeitnehmer weniger gearbeitet haben, als es ihre vertragliche Arbeitszeit vorsieht, gibt es mehrere Ansätze, die sowohl Flexibilität von den Arbeitnehmern als auch eine kooperative Haltung seitens der Arbeitgeber erfordern. Zunächst ist die Möglichkeit der Mehrarbeit eine direkte Methode, bei der Arbeitnehmer durch das Leisten zusätzlicher Arbeitsstunden ihr Arbeitszeitkonto wieder ausgleichen. Dies setzt eine sorgfältige Planung und Absprache mit dem Arbeitgeber voraus, um Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen.

Flexible Arbeitszeitmodelle bieten eine weitere Möglichkeit, indem sie durch Arbeitszeitkonten eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit erlauben. In arbeitsintensiven Phasen können Arbeitnehmer mehr Stunden leisten und die angesammelten Plusstunden später zum Abbau von Minusstunden nutzen. In einigen Fällen kann auch der Einsatz von Urlaubstagen zur Kompensation vereinbart werden, sofern dies vertraglich festgelegt ist. Allerdings sollte dies die Ausnahme bleiben, da der Urlaub primär der Erholung dient.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ebenfalls zum Abbau von Minusstunden führen. Solche Vereinbarungen könnten beispielsweise eine zeitlich befristete Anpassung der Arbeitszeiten umfassen, die den Bedürfnissen beider Seiten gerecht wird. In bestimmten Situationen kann auch ein Verzicht oder der Verfall von Minusstunden unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden, wobei solche Regelungen sorgfältig und im Einklang mit dem Arbeitsrecht getroffen werden müssen.

Müssen Minusstunden später nachgeholt werden?

Das kommt darauf an, durch wessen Verschulden die Minusstunden entstanden sind. Ob Minusstunden nachgeholt werden müssen, ist auch eine Frage, die sich aus den spezifischen Arbeitsvertragsbedingungen, den geltenden Betriebsvereinbarungen und dem Arbeitsrecht ergibt. Generell entstehen Minusstunden, wenn Arbeitnehmer weniger Stunden arbeiten als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Der Umgang mit diesen Stunden hängt stark von den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass Minusstunden durch zusätzliche Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, wodurch Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihr Arbeitszeitkonto zu regulieren.

Flexible Arbeitszeitmodelle, wie Gleitzeit, können Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen helfen, mit Schwankungen im Arbeitsaufkommen umzugehen, wobei Minusstunden durch spätere Mehrarbeit oder durch Anpassung der Arbeitszeiten innerhalb bestimmter Grenzen ausgeglichen werden können. Die Nachholung von Minusstunden ist dabei oft eine Frage der Planung und der betrieblichen Notwendigkeiten sowie der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen.

Bis wann müssen Arbeitnehmer Minusstunden nacharbeiten?

Die Frist für das Nacharbeiten von Minusstunden wird üblicherweise durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge festgelegt und kann variieren. Es gibt keine allgemeingültige gesetzliche Regelung, die den Zeitrahmen genau definiert. Oftmals ist ein Ausgleichszeitraum vorgesehen, der von einigen Monaten bis zu einem Jahr reichen kann. Innerhalb dieses Zeitraums sollen Arbeitnehmer:innen ihre Minusstunden durch Mehrarbeit ausgleichen.

Wichtig ist, dass die Regelungen klar kommuniziert werden und realistische Möglichkeiten zum Abbau der Minusstunden bestehen, ohne dass dabei gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird. Bei Unsicherheiten sollten Arbeitnehmer:innen das Gespräch mit Arbeitgeber:innen suchen oder sich rechtlich beraten lassen.

Können Minusstunden verfallen?

Minusstunden können unter bestimmten Umständen verfallen, allerdings hängt dies stark von den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, den geltenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ab. Eine automatische Verfallregelung für Minusstunden ist rechtlich nicht allgemeingültig festgelegt, sodass solche Bedingungen explizit vereinbart werden müssen.

In der Praxis könnten Regelungen existieren, die einen Verfall von Minusstunden nach einem bestimmten Zeitraum vorsehen, sofern diese nicht durch Mehrarbeit ausgeglichen wurden. Beispielsweise kann in Gleitzeitmodellen oder Arbeitszeitkonten festgelegt sein, dass am Ende eines Abrechnungszeitraums das Zeitkonto ausgeglichen sein muss und nicht ausgeglichene Minusstunden verfallen. Solche Regelungen müssen jedoch für die Arbeitnehmer:innen transparent sein und dürfen nicht gegen grundlegende arbeitsrechtliche Prinzipien verstoßen.

Es ist auch möglich, dass in Krisensituationen oder bei außergewöhnlichen betrieblichen Herausforderungen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeber:innen getroffen werden, die einen Verfall von Minusstunden unter bestimmten Bedingungen zulassen. Solche Ausnahmeregelungen sollten jedoch immer im Rahmen einer fairen und rechtlich abgesicherten Vereinbarung erfolgen.

Darf die Firma bei Minusstunden das Gehalt kürzen?

Dürfen Arbeitgeber:innen Minusstunden vom Gehalt abziehen? Die Möglichkeit einer Gehaltskürzung aufgrund von Minusstunden hängt von den arbeitsvertraglichen Regelungen, den anwendbaren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie dem geltenden Arbeitsrecht ab. Grundsätzlich muss zwischen zwei Arten von Arbeitszeitmodellen unterschieden werden: solchen mit festen Arbeitsstunden und solchen mit Arbeitszeitkonten, die eine flexible Arbeitszeitgestaltung erlauben.

Bei einem festen Arbeitszeitmodell, in dem Arbeitnehmer:innen eine definierte Anzahl von Stunden pro Woche arbeiten müssen, kann es rechtlich problematisch sein, das Gehalt aufgrund von nicht geleisteten Stunden zu kürzen, ohne dass dies explizit vertraglich vereinbart wurde. In Deutschland schützt das Arbeitsrecht Arbeitnehmer vor unerlaubten Lohnkürzungen, und Arbeitgeber müssen sehr genau prüfen, ob und in welchem Umfang Gehaltskürzungen zulässig sind. Eine pauschale Kürzung des Gehalts wegen Minusstunden ist ohne entsprechende vertragliche Grundlage meist nicht erlaubt.

In Arbeitszeitmodellen mit flexibler Arbeitszeitgestaltung, wie bei Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten, werden Plus- und Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. In solchen Fällen können Minusstunden grundsätzlich durch Mehrarbeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden. Ist eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt vertraglich vorgesehen, etwa durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, kann eine Gehaltsanpassung unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich sein.

Sind Minusstunden ein Kündigungsgrund?

Minusstunden allein stellen in der Regel keinen direkten Kündigungsgrund dar. Sie können jedoch Teil einer umfassenderen Bewertung der Arbeitsleistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers sein. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Kündigungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber fair und begründet sein müssen. Eine Kündigung aufgrund von Minusstunden müsste also im Kontext weiterer Umstände betrachtet werden, wie z.B. wiederholte Verstöße gegen die Arbeitszeitvereinbarungen, Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung oder andere schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag.

Im Falle von Minusstunden wäre zunächst zu klären, wie diese entstanden sind. Liegen die Gründe für die Minusstunden in der Verantwortung des Arbeitnehmers und wurden entsprechende Abmahnungen erteilt, könnte dies in einem umfassenderen Kontext möglicherweise ein Kündigungsgrund sein. Allerdings müssen Arbeitgeber in der Regel zunächst mildere Mittel wie Abmahnungen oder das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen, um eine Lösung zu finden und die Möglichkeit zu geben, das Verhalten zu ändern und die Minusstunden abzubauen.

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Die Verrechnung von Minusstunden bei einer Kündigung

Bei einer Kündigung kann die Frage nach dem Umgang mit vorhandenen Minusstunden aufkommen. Grundsätzlich hängt die Verrechnung von Minusstunden bei einer Kündigung von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den geltenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sowie dem Arbeitsrecht ab. Die Verrechnung von Minusstunden zielt darauf ab, einen fairen Ausgleich für nicht geleistete Arbeitsstunden zu finden, bevor das Arbeitsverhältnis endet.

Was passiert bei einer Kündigung mit etwaigen Minusstunden? Muss man sie zurückzahlen?

Bei einer Kündigung werfen etwaige Minusstunden oft Fragen bezüglich ihrer Handhabung auf. Ob Minusstunden zurückgezahlt werden müssen, hängt maßgeblich von den im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegten Bedingungen ab.

Nicht selten sind die Regelungen so gestaltet, dass Minusstunden durch das Arbeitsentgelt bereits abgegolten sind, was bedeutet, dass keine separate Rückzahlung erforderlich ist. In manchen Fällen können Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Minusstunden durch Arbeitsleistung bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist auszugleichen.

Eine direkte monetäre Rückzahlung von Minusstunden ist unüblich und müsste ausdrücklich und rechtlich zulässig im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Solche Vereinbarungen müssen fair sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen. Häufig streben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung an, die auch die Anrechnung von Resturlaubstagen auf die Minusstunden einschließen kann, um einen Ausgleich zu schaffen.

Dürfen Arbeitgeber:innen Minusstunden bei einer Kündigung vom Gehalt abziehen?

Ob Arbeitgeber Minusstunden bei einer Kündigung vom Gehalt abziehen dürfen, hängt von den spezifischen Regelungen im Arbeitsvertrag, eventuell geltenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ab. In der Regel ist ein Abzug von Minusstunden vom Gehalt nur dann zulässig, wenn dies zuvor klar und eindeutig im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder durch eine entsprechende Betriebs- oder Tarifvereinbarung abgedeckt ist. Solche Vereinbarungen müssen transparent sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Die Rechtsprechung legt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Vereinbarungen, die einen Gehaltsabzug ermöglichen, insbesondere wenn es um die Verrechnung von Minusstunden geht. Es muss deutlich sein, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Minusstunden zu vermeiden oder abzubauen, und dass der Arbeitgeber ihn nicht in dieser Hinsicht ungerechtfertigt eingeschränkt hat. Ohne eine solche klare und zulässige Vereinbarung ist ein Abzug von Minusstunden vom letzten Gehalt in der Regel nicht ohne Weiteres möglich.

Tipps für einen entspannten Umgang mit Minusstunden

Ein entspannter Umgang mit Minusstunden kann dazu beitragen, Stress am Arbeitsplatz zu reduzieren und eine positive Arbeitsatmosphäre zu fördern. Hier sind einige Tipps, wie Sie Minusstunden gelassen angehen können:

  • Klare Kommunikation: Sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Personalabteilung über entstandene Minusstunden. Eine transparente Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
  • Verstehen der Richtlinien: Machen Sie sich mit den Richtlinien Ihres Unternehmens zu Arbeitszeiten und Minusstunden vertraut. Wissen über die geltenden Regeln gibt Sicherheit und hilft, Unsicherheiten abzubauen.
  • Proaktives Handeln: Warten Sie nicht darauf, dass sich Minusstunden ansammeln. Wenn Sie bemerken, dass Sie weniger Stunden arbeiten, suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Führungskraft, um gemeinsam eine Strategie zum Abbau der Minusstunden zu entwickeln.
  • Flexible Arbeitsgestaltung: Erkundigen Sie sich, ob flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten eine Option sind. Diese Modelle können Schwankungen im Arbeitsaufkommen ausgleichen und zur Vermeidung von Minusstunden beitragen.
  • Schaffen/Arbeit und Ausgleich: Wenn Minusstunden entstanden sind, planen Sie, wie diese ausgeglichen werden können. Vielleicht gibt es Projekte oder zusätzliche Aufgaben, bei denen Sie unterstützen können, um Ihre Arbeitszeit effektiv zu nutzen.
  • Rechtliche Beratung: Bei Unklarheiten über die Handhabung von Minusstunden oder Ihre Rechte und Pflichten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann individuelle Fragen klären und Sicherheit geben.

Ein entspannter Umgang mit Minusstunden setzt voraus, dass beide Seiten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bereit sind, konstruktiv und lösungsorientiert zusammenzuarbeiten. Mit den richtigen Strategien und einer offenen Kommunikation können Minusstunden effektiv und stressfrei gehandhabt werden.

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