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Das Kündigungsschreiben – diese Fehler machen eine Kündigung unwirksam

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Kuendigungsschreiben

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Das Kündigungsschreiben”

  • Das Kündigungsschreiben muss stets schriftlich erfolgen.
  • Kündigungsgrund muss nicht angeben werden.
  • Bei einer Kündigung wegen Betriebsbedarfs, ist die Sozialauswahl zu beachten.
  • Die Zustellung muss persönlich als Einschreiben oder via Boten erfolgen.
  • Die Kündigungsschutzklage hat eine Frist von 3 Wochen.
  • Der Arbeitgeber haftet für etwaige Zustellungsfehler.
  • Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung / Wann bekommt man eine Abfindung?
  • Eine Anwaltliche Beratung wird allerdings empfohlen.
  • Die Beachtung von Formvorschriften und Fristen ist ratsam.


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Das deutsche Arbeitsrecht eröffnet mehrere Möglichkeiten, mit denen ein Arbeitsverhältnis enden kann. Neben Fristablauf und dem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag ist das gängigste Mittel der Beendigung wohl die Kündigung. Doch bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag gilt es Einiges zu beachten. Wie Sie eine Kündigung schreiben müssen, damit diese wirksam ist, wollen wir im Folgenden einmal näher beleuchten.

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Was ist eine Kündigungserklärung?

Im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet die Kündigungserklärung eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Als Abkürzung für die Kündigungserklärung wird meist der Begriff  „Kündigung“ verwendet. Eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung muss nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten sein. Es muss aber aus den Gesamtumständen unmissverständlich hervorgeht, dass der oder die Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Wie schreibe ich eine Kündigung richtig?

Wenn man einen Mitarbeiter kündigen möchte, ist dies selten ein einfacher Schritt. Wer eine Kündigung schreiben möchte, muss Einiges beachten. Hier kommen typischerweise jede Menge Fragen auf. Wie schreibt man eine Kündigung? Wie muss man eine Kündigung formulieren? Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss einige essentielle Bestandteile aufweisen. So muss aus dem Titel des Schreibens bereits hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Darüber hinaus müssen Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie das aktuelle Datum niedergeschrieben werden. Für die Wirksamkeit ist es irrelevant, ob der Grund der Kündigung aus dem Schreiben hervorgeht. Dementsprechend muss der Arbeitgeber auch nicht schreiben, ob es sich um eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung handelt. Ausnahmen von dieser Regel gelten bspw. im Falle einer fristlosen Kündigung auf Nachfrage des Arbeitnehmers (siehe § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Auch der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses muss aus der Kündigung hervorgehen. Zum Schluss muss die Kündigung unterschrieben werden. Ansonsten ist sie nicht wirksam.

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Welche Form muss eine Kündigung haben?

Mit einer Kündigung ist stets die Beendigung eines Rechtsverhältnisses verbunden. Da verwundert es auch kaum, dass an die Form einer Kündigung hohe Anforderungen gestellt werden. Eine formlose Kündigung wie wir sie aus Verbraucherverträgen (bspw. Mobilfunkvertrag) kennen, reicht hier nicht aus. Doch was sind Formfehler in einer Kündigung? Die Kündigung vom Arbeitgeber muss bestimmte Grundvoraussetzungen vorweisen:

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Wie sieht ein Kündigungsschreiben aus?

An eine Kündigung vom Arbeitgeber werden selbstverständlich hohe Anforderungen gestellt. Hierbei steht nicht zuletzt die Frist im Fokus. Doch wie schreibe ich eine fristgerechte Kündigung? Bei der Frist handelt es sich um den Zeitraum, der zwischen dem spätmöglichsten Zugang der Kündigung und dem angepeilten Ende des Arbeitsvertrags besteht. Die schriftliche Kündigung erfordert, dem Namen entsprechend, die Schriftform. Hierbei handelt es sich nach §126 BGB um ein Dokument, welches eigenhändig unterschrieben wird. Elektronische Niederschriften wie E-Mails erfüllen dieses Kriterium nicht.

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Was darf in einer Kündigung nicht drin stehen?

Sollte eine Kündigung durch Arbeitgeber ausgesprochen werden, müssen in der Regel Kündigungsgründe vorliegen. Aus der Tatsache, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss folgt jedoch nicht, dass dieser in der Kündigung auch niedergeschrieben werden muss. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb des Kündigungsschreibens auf den Kündigungsgrund eingehen. Häufig findet dies jedoch nicht statt, um die Risiken einer Kündigungsschutzklage im Vorhinein abzumildern. Schließlich macht der Arbeitgeber sich hiermit im Falle eines späteren Kündigungsschutzprozesses angreifbar. Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, ist es wichtig, diese einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorzulegen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie Kündigungsschutzklage einreichen wollen. Kündigung erhalten? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

Muss ich eine Kündigung unterschreiben?

Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine Kündigung zu unterschreiben. Schließlich gibt es so etwas wie eine Kündigungsbestätigung nicht. Hierbei handelt es sich nämlich um eine einseitige Willenserklärung bei der eine Mitwirkung durch die andere Seite nicht erforderlich ist. Mit Zugang wird die Kündigung wirksam. Häufig wird der Arbeitnehmer dennoch um eine Unterschrift gebeten, um den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Dies ist für spätere Fristberechnungen von großer Bedeutung. Sollte der Arbeitgeber die Kündigung nicht unterschreiben, ist sie schlichtweg unwirksam.

Wann ist eine Kündigung ungültig?

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist an viele Voraussetzungen gebunden. So hängt die Wirksamkeit der Kündigung allen voran von Vorschriften rund um Form und Frist ab. Sie ist dann unwirksam, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorgeschrieben werden, nicht eingehalten wurden.

Wie schreibe ich eine Kündigung als Arbeitnehmer?

Da es sich bei einem Arbeitsvertrag um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen handelt, kann selbstverständlich nicht nur der Arbeitgeber kündigen. Auch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist möglich. Doch wie schreibe ich eine Kündigung meines Arbeitsverhältnisses? Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen, müssen Sie die Schriftform beachten. Folglich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ein Schreiben überreichen, das zum Ausdruck bringt, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten. Dabei muss bereits aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Zum Schluss müssen Sie das Schreiben noch unterschreiben. Beispielsweise kann eine Kündigung folgendermaßen aussehen:

Kündigung meines Arbeitsvertrages

Sehr geehrte(r) Frau/Herr (…),
Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom (…) fristgerecht und ordentlich zum (…).
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie die Kündigung erhalten haben.
Vielen Dank für die tolle Zusammenarbeit und für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
(…)

In welchem Fall ist die Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam?

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, das Schreiben auf Korrektheit zu überprüfen. Schließlich können bereits die kleinsten formalen Fehler zu deren Unwirksamkeit führen. Unwirksam ist die Kündigung dann, wenn sie gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt. Doch auch ein Verstoß gegen allgemeine Vorschriften zum Kündigungsschutz können sie unwirksam machen.

Gründe sind bspw.:

  • Kündigung nicht in Schriftform (§ 623 BGB)
  • Kündigung beinhaltet falsche Kündigungsfrist (§ 622)
  • Kündigung verstößt gegen MuSchG (Beispiel: Arbeitgeber wusste von Schwangerschaft und kündigte trotzdem)
  • Betriebsrat (wenn vorhanden) wurde nicht angehört
  • Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamtes
  • Kündigung erfolgte ohne vorherige Abmahnung
  • Keine originale Unterschrift auf der Kündigung

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Wann ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Um das Arbeitsverhältnis kündigen zu können, genügt keineswegs eine mündliche Kündigung. Ganz im Gegenteil. Das Arbeitsrecht stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit. So muss die Kündigung gemäß §§ 623, 126 BGB in Schriftform erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung schlichtweg unwirksam.

Wann ist eine Kündigung per Post wirksam?

Da Fristen im Bereich der Kündigung eine große Rolle spielen, ist der Zugang ein sehr wichtiger Faktor. Doch wie muss die Kündigung zugestellt werden? Wer seinem Chef die Kündigung nicht persönlich überreichen möchte, entscheidet sich in der Regel für eine Kündigung per Post. Hierbei entscheiden Sie sich im besten Fall für eine Kündigung per Einschreiben. Schließlich könnte dies zu einem späteren Zeitpunkt ein wichtiges Beweisstück sein. Sobald die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist, ist sie wirksam.

Ist Kündigung per Mail wirksam?

Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich. Schließlich kann man einen Arbeitsvertrag anders als einfache Verbraucherverträge (bspw. Mobilfunkvertrag) nicht formlos kündigen. Ihre Kündigung persönlich abgeben müssen Sie nicht. Allerdings müssen Sie gemäß §§ 623, 126 BGB die Schriftform in Form eines Briefes beachten.

Ist eine Kündigung mit falschem Datum gültig?

Wenn das Kündigungsdatum einer falschen Fristberechnung unterliegt, spielt es bei bestimmten Formulierungen keine Rolle. So kann eine Kündigung mit falschem Datum auch dann gültig sein, wenn in der Kündigung die Rede von “fristgemäß” oder “hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt” die Rede ist. Dann wird das falsche Beendigungsdatum einfach ignoriert und durch die rechtmäßige Frist ersetzt.

Wie lange kann man eine Kündigung anfechten?

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, müssen die Kündigung nicht annehmen. Sollten Sie Adressat einer ordentlichen (§ 4 KSchG) oder fristlosen Kündigung (§ 13 KSchG) sein, können Sie binnen drei Wochen eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen. Wurde die Kündigung einmal ausgesprochen, kann sie nicht wieder zurückgenommen werden. Für eine Kündigungsrücknahme hilft nur eines: Suchen Sie das Gespräch mit einem Anwalt. Wenn Sie einvernehmlich die Kündigung als unwirksam ansehen, gilt die Kündigung als nichtig.

Wie können die Chevalier Rechtsanwälte Ihnen weiterhelfen?

Sollten Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten, müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Stattdessen sollten Sie die Kündigung prüfen lassen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht werden Ihre Kündigung auf Herz und Nieren überprüfen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage können Sie sich auf unsere Expertise verlassen. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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