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Abmahnung im Arbeitsrecht

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Abmahnung im Arbeitsrecht “

  • Eine Abmahnung ist eine Verwarnung durch den Arbeitgeber. 
  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung. 
  • Eine Abmahnung kann Voraussetzung für eine Kündigung sein. 
  • Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen. 
  • Der Arbeitnehmer kann eine Stellungnahme abgeben. 
  • Der Arbeitnehmer sollte die Abmahnung nicht ignorieren. 
  • Ein Anwalt kann bei einer Abmahnung helfen. 
  • Die Beratung kann helfen, Konflikte zu lösen. 
  • Der Arbeitgeber sollte die Abmahnung begründen und konkret sein. 


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Eine Abmahnung ist eine förmliche Warnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Darin weist der Arbeitgeber auf einen konkreten Verhaltensverstoß hin und fordert ausdrücklich dazu auf diesen Verhaltensverstoß zu beenden beziehungsweise nicht zu wiederholen.

Eine Abmahnung sollte in jedem Fall ernst genommen werden, weil auf diese früher oder später eine verhaltensbedingte Kündigung folgen kann.

Was ist eine Abmahnung?

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen können Mitarbeitende abmahnen, wenn arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden. Die Abmahnung selbst gilt dabei als formaler Hinweis und Warnung, auf eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dabei unterscheidet man in verschiedene Abmahnungsgründe, die nicht nur die Arbeitsleistung, sondern unter anderem auch sogenannte Nebenpflichten wie das Sozialverhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen und Pünktlichkeit betreffen können.

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Da der exakte Inhalt einer mündlichen Abmahnung allerdings im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist, ziehen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Regel eine schriftliche Abmahnung vor. Sie haben Ihrer Meinung nach eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten? Nutzen Sie jetzt unsere kostenfreie Ersteinschätzung und lassen Sie die Abmahnung durch einen Experten oder eine Expertin für Arbeitsrecht prüfen. Nutzen Sie dazu einfach unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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Kann man einer Abmahnung widersprechen? Unsere Experten und Expertinnen beantworten Ihnen Fragen wie diese gerne und prüfen Ihre Möglichkeiten, gegen die Abmahnung vorzugehen.

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Was muss in einer Abmahnung stehen?

  • Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten von Arbeitnehmenden so konkret wie möglich benennen und beanstanden, d.h. das Datum sowie die genaue Uhrzeit des Verhaltens müssen aufgeführt sein
  • Sie muss die verletzte Pflicht (arbeitsvertraglich oder Nebenleistung) dokumentieren
  • Die Abmahnung muss sowohl einen Hinweis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin enthalten, dass er das vertragswidrige Verhalten zukünftig nicht mehr dulden wird sowie eine Aufforderung an den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin, das genannte Verhalten zu unterlassen
  • Sie muss Arbeitnehmenden ankündigen, dass es beim nächsten Verhaltensverstoß seinerseits zu einer arbeitsrechtlichen Sanktion (z.B. Kündigung) durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kommen kann

Abmahnungen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sind an einige inhaltliche Voraussetzungen gebunden, um wirksam zu sein. Viele Arbeitnehmende fragen sich: Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?

Kontaktieren Sie jetzt unsere Experten, indem Sie einfach unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen und lassen Sie sich beraten, wie Sie gegen Ihre Abmahnung vorgehen können.

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Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung?

  • Sexuelle Belästigung – Unerwünschte sexuelle Handlungen, Berührungen und Bemerkungen
  • Mobbing – Eine einzelne Person wird ständig beleidigt, schikaniert oder belästigt
  • Beleidigung – Hier gilt der Einzelfall, schwerwiegende Fälle können zur Abmahnung führen, ein rauer Umgangston kann aber auch als normal gelten
  • Privates Surfen im Internet – Starke Nutzung des Internets für private Zwecke während der Arbeitszeit
  • Verstoß gegen Pflicht zur Krankmeldung – Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer muss unverzüglich mitgeteilt werden, ein Attest ist i.d.R. ab dem dritten Tag vorzulegen
  • Häufige Unpüntklichkeit – Auffällig häufige Unpünktlichkeit kann abgemahnt werden
  • Arbeitsverweigerung – Wird Hauptleistungspflicht (Erbringung der Arbeitsleistung) verweigert, kann der Arbeitgeber abmahnen
  • Diebstahl – Bei langjährigem, positiven Arbeitsverhältnis und geringem Wert des Diebstahls dürfen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin i.d.R. nicht sofort fristlos kündigen
  • Zeitbetrug – Schummeln bei der Arbeitszeit

Das Ziel einer Abmahnung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist es generell, auf eine Pflichtverletzung von Arbeitnehmenden hinzuweisen und deutlich zu machen: Sollte sich das Fehlverhalten nicht ändern, kann das zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Man kann jedoch verschiedene Kategorien von Abmahnungsgründen unterscheiden:

  • Beeinträchtigung der Kollegen und Kolleginnen
  • Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten
  • Sonstige Abmahnungsgründe

Sie sind sich nicht sicher, ob und wie Sie gegen Ihre Abmahnung vorgehen können? Nutzen Sie jetzt unser Formular zur kostenlosen Ersteinschätzung durch unsere Experten und Expertinnen.

Wie muss eine Abmahnung zugestellt werden?

Die Zustellung einer Abmahnung ist grundsätzlich erst dann erfolgt, wenn sie beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eingeht. Eine mündliche Abmahnung ist somit sofort wirksam. Eine schriftliche Abmahnung, die z.B. per Post zugestellt wird, ist wirksam, sobald sich die Abmahnung im Briefkasten befindet. Oftmals verschicken Arbeitgebende die Abmahnung per Einschreiben. Dadurch ist die Zeit des Einwurfs oder der Zustellung genau dokumentiert. Zusätzlich kann auch das Ablegen der Abmahnung auf dem persönlichen Schreibtisch von Arbeitnehmenden oder das Abgeben bei Empfangsboten, z.B. Partner oder Partnerin, als Zugang gelten. Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sie auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen? Nutzen Sie jetzt unser Formular zur kostenlosen Ersteinschätzung durch eine Expertin oder einen Experten für Arbeitsrecht.

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Wie sieht eine Abmahnung aus?

Bei einer Abmahnung müssen bestimmte Aspekte beachtet werden, damit sie wirksam ist. Dabei spielen vor allem die Form einer Abmahnung sowie deren Inhalt eine Rolle. 

Inhalt:

  • bei Abmahnung wegen Fehlverhalten muss dieses konkret benannt und beanstandet werden
  • Datum und Uhrzeit des Verhaltens müssen so genau wie möglich genannt sein
  • Hinweis an Arbeitnehmende, dass das vertragswidrige Verhalten zukünftig nicht mehr geduldet wird
  • Aufforderung an Arbeitnehmende das genannte Verhalten zu unterlassen
  • Ankündigung, dass es beim nächsten Verhaltensverstoß zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kommen kann

Form:

  • kann mündlich und schriftlich erfolgen

Haben Sie die Vermutung, dass Ihre Abmahnung vom Arbeitgeber formal inkorrekt sein könnte? Lassen Sie die Abmahnung jetzt von Spezialisten prüfen. Nutzen Sie dazu unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.

Wie schnell muss eine Abmahnung erfolgen?

Hierbei ist es zunächst wichtig zu erwähnen, dass es keine gesetzliche Frist (Abmahnung Frist) für eine Abmahnung gibt. Dennoch sollte die Abmahnung dem Arbeitnehmenden zeitnah, in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Verhaltensverstoß, ausgesprochen werden. Sollte der Vorfall bereits Monate oder Jahre zurückliegen, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Streitfall die Berechtigung und die konkrete Pflichtverletzung beweisen können. Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind sich unsicher, wie Sie jetzt damit umgehen sollen? Kontaktieren Sie uns über unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Wir helfen ihnen gern weiter.

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Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Hierzu lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. Fest steht, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet ist, zunächst mehrfach abzumahnen, bevor er kündigt. Hier muss man selbstverständlich Verstöße nach ihrer Schwere unterscheiden. Während in Folge leichter Verfehlungen meist drei Abmahnungen vor der Kündigung ergehen müssen, kann bei schweren Verstößen bereits eine Abmahnung genügen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema, stehen Ihnen die Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie dazu einfach unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.

Wer darf abmahnen?

In der Praxis werden Abmahnungen in aller Regel seitens des Arbeitgebers ausgesprochen. Gegenüber dem Arbeitnehmenden dürfen obendrein alle weisungsbefugten Mitarbeiter eine Abmahnung, aussprechen, wenn ein konkreter Anlass besteht. Da sich jedoch auch für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ergeben, kann selbstverständlich auch der Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen, wenn er eine Pflichtverletzung feststellt. Sie wurden abgemahnt? Was das für Sie bedeutet und wie Sie sich dagegen wehren können, erklären Ihnen gerne die Chevalier Rechtsanwälte. 

Kann man eine Abmahnung ablehnen?

Sollten Arbeitnehmende der Meinung sein, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, sollte die erhaltene Abmahnung zunächst nicht unterschrieben werden. Dies könnte im weiteren Verlauf mit einem Eingeständnis gleichgesetzt werden. Im nächsten Schritt sollte man sich sofort rechtliche Unterstützung holen und gemeinsam mit einem Experten oder einer Expertin die weiteren Schritte besprechen. Es kann im Einzelfall eine sogenannte Gegendarstellung zur Abmahnung, die begründet, aus welchem Grund die Abmahnung unzulässig oder ungerechtfertigt ist, verfasst werden. Zudem kann man den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin beten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dennoch ist dieses Vorgehen in der Regel nicht empfehlenswert, denn gerade bei der Abmahnung kommt es auf die individuelle Strategie an. Sie möchten Ihre Abmahnung verweigern und lieber prüfen lassen? Nutzen Sie gern unser Formular für die kostenfreie Ersteinschätzung.

Für was kann man eine Abmahnung bekommen?

Die möglichen Gründe für eine Abmahnung sind vielseitig. So können sie einerseits die Verletzung der eigentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten betreffen, andererseits aber auch mit der Beeinträchtigung von Arbeitskollegenund Kolleginnen im weitesten Sinne zu tun haben. Zu den häufigsten Gründen zählen unter anderem die Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung und die Abmahnung wegen Unpünktlichkeit. Weiterhin werden häufig Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder Diebstahl genannt. Eine Übersicht über die Kategorien und Abmahnungsgründe finden Sie hier. Sie selbst haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich jetzt verhalten sollen? Nutzen Sie gern unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten aufklären.

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Kann eine Abmahnung mündlich erfolgen?

Ja, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann eine Abmahnung mündlich aussprechen. Allerdings muss er das abgemahnte Verhalten – unabhängig ob schriftlich oder mündlich – immer konkret darlegen. Das heißt, der Arbeitgebende muss die Pflichtverletzung möglichst detailliert mit Datum und Uhrzeit schildern und als Vertragsverstoß benennen. Zusätzlich muss er die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin klar formulieren. Erfüllt eine Abmahnung diese Bedingungen, ist sie rechtsgültig. Um auf der sicheren Seite zu sein, nutzen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Regel keine mündliche Abmahnung, sondern die schriftliche Form. Sie wurden mündlich abgemahnt und Ihr Arbeitgeber hat sich nicht an die notwendige Form einer Abmahnung gehalten? Abmahnung lieber prüfen lassen! Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unser Formular für die kostenfreie Ersteinschätzung. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?

Nein. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin kann Sie nicht zwingen, eine Abmahnung zu unterschreiben. Eine Unterschrift kann mit dem Einverständnis und der Akzeptanz der Abmahnung gleichgesetzt werden. Fordern Sie daher, bevor Sie die Abmahnung unterschreiben, zunächst einige Tage Bedenkzeit ein. Innerhalb dieser Zeit können Sie, sollte die Abmahnung Ihrer Meinung nach ungerechtfertigt sein, einen Rechtsanwalt oder Anwältin kontaktieren, der Sie in Ihrer Situation unterstützt und gemeinsam mit Ihnen eine Gegendarstellung verfasst. Unsere Fachanwältinnen und Anwälte sind spezialisiert auf arbeitsrechtliche Fälle wie diese und helfen Ihnen gern. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unser Formular für die kostenfreie Ersteinschätzung, damit wir Ihre Abmahnung prüfen können.

Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben gegen die Abmahnung vorzugehen

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Ist eine Abmahnung gültig, so bleibt sie Bestandteil der Personalakte und verjährt in der Regel nicht. Das heißt es existiert kein Ablaufs- und Verfallsdatum von Abmahnungen, wie häufig angenommen wird. Im Falle einer mehrere Jahre alten Abmahnung gilt allerdings, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diese nicht mehr nutzen kann, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, da die erforderliche Warnfunktion der Abmahnung bereits vergangen ist. Die Pflicht, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, hat der Arbeitgebende aber nicht. Ungültige Abmahnungen, die unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten oder inhaltlich nicht konkret genug sind, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hingegen nachträglich aus der Personalakte streichen. Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Abmahnungen helfen Ihnen weiter. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unser Formular für die kostenfreie Ersteinschätzung.

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