Kann man einer Abmahnung widersprechen? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beantworten Ihnen Fragen wie diese gerne und prüfen Ihre Möglichkeiten, gegen die Abmahnung vorzugehen. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Arbeitgeber können einen Mitarbeiter abmahnen, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Abmahnung selbst gilt dabei als formaler Hinweis und Warnung, auf eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dabei unterscheidet man in verschiedene Abmahnungsgründe, die nicht nur die Arbeitsleistung, sondern unter anderem auch sogenannte Nebenpflichten wie das Sozialverhalten gegenüber Kollegen und Pünktlichkeit betreffen können.
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Da der exakte Inhalt einer mündlichen Abmahnung allerdings im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist, ziehen Arbeitgeber in der Regel eine schriftliche Abmahnung vor. Sie haben Ihrer Meinung nach eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten? Nutzen Sie jetzt unsere kostenfreie Ersteinschätzung und lassen Sie die Abmahnung durch einen Experten für Arbeitsrecht prüfen.
Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so konkret wie möglich benennen und beanstanden, d.h. das Datum sowie die genaue Uhrzeit des Verhaltens müssen aufgeführt sein
Sie muss die verletzte Pflicht (arbeitsvertraglich oder Nebenleistung) dokumentieren
Die Abmahnung muss sowohl einen Hinweis des Arbeitgebers enthalten, dass er das vertragswidrige Verhalten zukünftig nicht mehr dulden wird sowie eine Aufforderung an den Arbeitnehmer das genannte Verhalten zu unterlassen
Sie muss dem Arbeitnehmer ankündigen, dass es beim nächsten Verhaltensverstoß seinerseits zu einer arbeitsrechtlichen Sanktion (z.B. Kündigung) durch den Arbeitgeber kommen kann
Abmahnungen durch den Arbeitgeber sind an einige inhaltliche Voraussetzungen gebunden, um wirksam zu sein. Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?
Kontaktieren Sie jetzt unsere Experten für Arbeitsrecht über das kostenfreie Kontaktformular und lassen Sie sich zu Ihren Rechten und Handlungsmöglichkeiten beraten.
Grund | Beschreibung |
---|---|
Sexuelle Belästigung | Unerwünschte sexuelle Handlungen, Berührungen und Bemerkungen |
Mobbing | Eine einzelne Person wird ständig beleidigt, schikaniert oder belästigt |
Beleidigung | Hier gilt der Einzelfall, schwerwiegende Fälle können zur Abmahnung führen, ein rauer Umgangston kann aber auch als normal gelten |
Privates Surfen im Internet | Starke Nutzung des Internets für private Zwecke während der Arbeitszeit |
Verstoß gegen Pflicht zur Krankmeldung | Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer muss unverzüglich mitgeteilt werden, ein Attest ist i.d.R. ab dem dritten Tag vorzulegen |
Häufige Unpüntklichkeit | Auffällig häufige Unpünktlichkeit kann abgemahnt werden |
Arbeitsverweigerung | Wird Hauptleistungspflicht (Erbringung der Arbeitsleistung) verweigert, kann der Arbeitgeber abmahnen |
Diebstahl | Bei langjährigem, positiven Arbeitsverhältnis und geringem Wert des Diebstahls dürfen Arbeitgeber i.d.R. nicht sofort fristlos kündigen |
Zeitbetrug | Schummeln bei der Arbeitszeit |
Das Ziel einer Abmahnung durch den Arbeitgeber ist es generell, auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hinzuweisen und deutlich zu machen: Sollte sich das Fehlverhalten nicht ändern, kann das zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Man kann jedoch verschiedene Kategorien von Abmahnungsgründen unterscheiden:
Beeinträchtigung der Kollegen
Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten
Sonstige Abmahnungsgründe
Sie sind sich nicht sicher, ob und wie Sie gegen Ihre Abmahnung vorgehen können? Nutzen Sie jetzt unser Formular zur kostenlose Ersteinschätzung durch einen Experten für Arbeitsrecht.
Die Zustellung einer Abmahnung ist grundsätzlich erst dann erfolgt, wenn sie beim Arbeitnehmer eingeht. . Eine mündliche Abmahnung ist somit sofort wirksam. Eine schriftliche Abmahnung, die z.B. per Post zugestellt wird, ist wirksam, sobald sich die Abmahnung im Briefkasten befindet. Oftmals verschicken Arbeitgeber die Abmahnung per Einschreiben. Dadurch ist die Zeit des Einwurfs oder der Zustellung genau dokumentiert. Zusätzlich kann auch das Ablegen der Abmahnung auf dem persönlichen Schreibtisch des Arbeitnehmers oder das Abgeben bei Empfangsboten, z.B. Ehepartner, als Zugang gelten. Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sie auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen? Nutzen Sie jetzt unser Formular zur kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Experten für Arbeitsrecht.
Bei einer Abmahnung müssen bestimmte Aspekte beachtet werden, damit sie wirksam ist. Dabei spielen vor allem die Form einer Abmahnung sowie deren Inhalt eine Rolle.
Inhalt
bei Abmahnung wegen Fehlverhalten muss dieses konkret benannt und beanstandet werden
Datum und Uhrzeit des Verhaltens müssen so genau wie möglich genannt sein
Hinweis an Arbeitnehmer, dass das vertragswidrige Verhalten zukünftig nicht mehr geduldet wird
Aufforderung an Arbeitnehmer das genannte Verhalten zu unterlassen
Ankündigung, dass es beim nächsten Verhaltensverstoß zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommen kann
Form
kann mündlich und schriftlich erfolgen
Haben Sie die Vermutung, dass Ihre Abmahnung vom Arbeitgeber formal inkorrekt sein könnte? Lassen Sie die Abmahnung jetzt von Spezialisten prüfen. Nutzen Sie dazu unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Hierbei ist es zunächst wichtig zu erwähnen, dass es keine gesetzliche Frist für eine Abmahnung gibt. Dennoch sollte die Abmahnung dem Arbeitnehmer zeitnah, in der in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Verhaltensverstoß, ausgesprochen werden. Sollte der Vorfall bereits Monate oder Jahre zurückliegen, muss der Arbeitgeber im Streitfall die Berechtigung und die konkrete Pflichtverletzung beweisen können. Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind sich unsicher, wie Sie jetzt damit umgehen sollen? Kontaktieren Sie uns über unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Wir helfen ihnen gern weiter.
Sollte ein Arbeitnehmer der Meinung sein, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, sollte die erhaltene Abmahnung zunächst nicht unterschrieben werden. Dies könnte im weiteren Verlauf mit einem Eingeständnis gleichgesetzt werden. Im nächsten Schritt sollte man sich sofort rechtliche Unterstützung holen und gemeinsam mit einem Experten die weiteren Schritte besprechen. Es kann im Einzelfall eine sogenannte Gegendarstellung zur Abmahnung, die begründet aus welchem Grund die Abmahnung unzulässig oder ungerechtfertigt ist, verfasst werden. Zudem kann man den Arbeitgeber beten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dennoch ist dieses Vorgehen in der Regel nicht empfehlenswert, denn gerade bei der Abmahnung kommt es auf die individuelle Strategie an. Sie möchten einen Spezialisten kontaktieren, um Ihre Abmahnung prüfen zu lassen? Nutzen Sie gern unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
Die möglichen Gründe für eine Abmahnung sind vielseitig. So können sie einerseits die Verletzung der eigentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten betreffen, andererseits aber auch mit der Beeinträchtigung von Arbeitskollegen im weitesten Sinne zu tun haben. Zu den häufigsten Gründen zählen unter anderem die Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung und die Abmahnung wegen Unpünktlichkeit. Weiterhin werden häufig Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder Diebstahl genannt. Eine Übersicht über die Kategorien und Abmahnungsgründe finden Sie hier. Sie selbst haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich jetzt verhalten sollen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter.
Ja, der Arbeitgeber kann eine Abmahnung mündlich aussprechen. Allerdings muss er das abgemahnte Verhalten - unabhängig ob schriftlich oder mündlich - immer konkret darlegen. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung möglichst detailliert mit Datum und Uhrzeit schildern und als Vertragsverstoß benennen. Zusätzlich muss er die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens für den Arbeitnehmer klar formulieren. Erfüllt eine Abmahnung diese Bedingungen, ist sie rechtsgültig. Um auf der sicheren Seite zu sein, nutzen Arbeitgeber in der Regel keine mündliche Abmahnung sondern die schriftliche Form. Sie wurden mündlich abgemahnt und Ihr Arbeitgeber hat sich nicht an die notwendige Form einer Abmahnung gehalten? Nutzen Sie jetzt unsere kostenfreie Ersteinschätzung durch einen Experten für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Nein. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, eine Abmahnung zu unterschreiben. Eine Unterschrift kann mit dem Einverständnis und der Akzeptanz der Abmahnung gleichgesetzt werden. Fordern Sie daher, bevor Sie die Abmahnung unterschreiben, zunächst einige Tage Bedenkzeit ein. Innerhalb dieser Zeit können Sie, sollte die Abmahnung Ihrer Meinung nach ungerechtfertigt sein, einen Rechtsanwalt kontaktieren, der Sie in Ihrer Situation unterstützt und gemeinsam mit Ihnen eine Gegendarstellung verfasst. Unsere Fachanwälte sind spezialisiert auf arbeitsrechtliche Fälle wie diese und helfen Ihnen gern. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unser Formular für die kostenfreie Ersteinschätzung.
Ist eine Abmahnung gültig, so bleibt sie Bestandteil der Personalakte und verjährt in der Regel nicht. Das heißt es existiert kein Ablaufs- und Verfallsdatum von Abmahnungen, wie häufig angenommen wird. Im Falle einer mehrere Jahre alten Abmahnung gilt allerdings, dass der Arbeitgeber diese nicht mehr nutzen kann, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, da die erforderliche Warnfunktion der Abmahnung bereits vergangen ist. Die Pflicht die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, hat der Arbeitgeber aber nicht. Ungültige Abmahnungen, die unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten oder inhaltlich nicht konkret genug sind, muss der Arbeitgeber hingegen nachträglich aus der Personalakte streichen. Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie unsere Arbeitsrechtsexperten über das kostenfreie Kontaktformular und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
Wir überprüfen, ob Ihre Kündigung wirksam ist und welche Möglichkeiten Sie haben, um gegen die Kündigung vorzugehen. Wir unterstützen Sie dabei eine Abfindung oder die Rücknahme der Kündigung zu erreichen.
Wir überprüfen, ob Ihr Aufhebungsvertrag rechtlich einwandfrei und inhaltlich fair ist und sagen Ihnen genau, welche Vertragsteile gut sind und bei welchen Sie unbedingt noch einmal nach verhandeln sollten.
Wir übersetzen die Zeugnissprache für Sie und überprüfen Ihr Arbeitszeugnis auf formelle und inhaltliche Fehler. Wir fordern wenn nötig die Neuausstellung des Zeugnisses ein.