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Homeoffice-Verordnung: Ein zahnloser Papiertiger zeigt doch Wirkung

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Zur Eindämmung der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber seit 27. Januar überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Was die sogenannte Corona-Arbeitsschutz-Verordnung der Bundesregierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen bedeutet, für welche Tätigkeiten Homeoffice gewährt werden sollte, welche Ausnahmen zulässig sind, wie sich Haftungsrisiken minimieren lassen, an wen sich Arbeitnehmer bei eventuellen Unstimmigkeiten wenden können und warum die Verordnung das Arbeitsleben nachhaltig verändern wird, erklärt Ashkan Saljoughi, Experte der Kanzlei Chevalier für Arbeitsrecht.

Was ändert sich durch die neue Homeoffice-Verordnung?

Vor Wirksamwerden der neuen Homeoffice-Verordnung (Corona-ArbSchV) am 27. Januar 2021 waren Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten die Möglichkeit zum Homeoffice anzubieten. Die neue Verordnung ändert das. Bis zum 15. März 2021 werden Arbeitgeber verpflichtet, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten. Diese Pflicht gilt aber nur, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über betriebsbedingte Gründe trifft der Arbeitgeber.

Was sind mit Büroarbeit vergleichbare Tätigkeiten im Sinne der Verordnung?

Mit Büroarbeit vergleichbare Tätigkeiten sind in der Regel solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können. Tätigkeiten, die nicht im Homeoffice ausführbar sind, sind Tätigkeiten in z.B. Dienstleistung, Handel, Logistik oder Produktion.

Was können „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sein, die gegen Homeoffice sprechen?

Konkrete Gründe sind in der Verordnung nicht genannt. Laut Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können betriebstechnische Gründe oder drohende Einschränkungen oder Störungen von wichtigen betrieblichen Abläufen gegen eine Pflicht zum Homeoffice sprechen. So können beispielsweise Tätigkeiten wie die Verteilung von Hauspost, Kassendienste oder Warenein- und -ausgangskontrollen meist nicht sinnvoll von zu Hause aus erledigt werden. Auch aus Gründen des Datenschutzes oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen können gewisse Tätigkeiten von der Pflicht zum Homeoffice ausgenommen werden. Dagegen können technische oder organisatorische Gründe wie z.B. eine ungenügende IT-Ausstattung in der Regel nur vorübergehend als Verhinderungsgrund angegeben werden. Diese müssen vom Arbeitgeber so schnell wie möglich beseitigt werden.

Können Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers von zu Hause aus arbeiten? 

Nein, es bedarf weiterhin einer Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im Homeoffice verrichten will. Arbeitnehmer dürfen trotz Corona-Arbeitsschutz-Verordnung nicht eigenmächtig und ohne entsprechende Vereinbarung im Homeoffice arbeiten. Mehr über das Recht auf Home erfahren Sie hier.

Was müssen Arbeitgeber bei der Umsetzung der Verordnung berücksichtigen?

Sie müssen erneut alle Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckungen unter die Lupe nehmen und insbesondere prüfen, für welche Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Homeoffice möglich wäre. Diesen Beschäftigten sollte der Arbeitgeber dann aktiv eine Regelung zur Arbeit im Homeoffice anbieten. Weigern sich Arbeitnehmer oder ist keine Arbeit im Homeoffice möglich, wird empfohlen, dies zu dokumentieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Was, wenn Arbeitgeber sich weigern, Beschäftigte aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen?

Zunächst ist es ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgeber, Betriebsräten oder Gewerkschaften zu suchen. Zudem kann es durchaus nützlich sein, sich juristisch beraten zu lassen. Sollte dabei keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes kontaktieren. Bei einer Prüfung muss der Arbeitgeber den Behördenvertretern dann erklären, welche zwingenden betrieblichen Gründe einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstehen. Bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz kann sie dann Bußgelder (bis zu 30.000 EUR) verhängen.

Lohnt es sich, juristische Schritte gegen Arbeitgeber einzuleiten?

Die neue Verordnung gewährt Arbeitnehmern keinen einklagbaren Anspruch auf Homeoffice. Sollte sich ein Arbeitgeber widerrechtlich weigern, eine Beschäftigung im Homeoffice zu erlauben, können Arbeitgeber dies wie gesagt bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Ob und wie schnell diese tätig werden wird, kann derzeit noch nicht vorausgesagt werden. Die Arbeitsschutzbehörde in Berlin beispielsweise hat jedoch bereits angekündigt, auch anlasslose Kontrollen, ohne vorherigen Verdachtsmoment, durchzuführen.

Können Arbeitgeber Beschäftigte zwingen, ins Homeoffice zu gehen?

Grundsätzlich gilt: Homeoffice bedarf auch weiterhin einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Existiert eine solche Vereinbarung nicht und weigert sich der Beschäftigte ins Homeoffice zu gehen, sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an einer Leistungserbringung im Homeoffice gegeneinander abzuwägen. Die neue Verordnung stützt hierfür zwar die Position des Arbeitgebers, das Grundrecht des Beschäftigten an der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung wiegt allerdings so schwer, dass ein Zwang zum Homeoffice in der Regel nicht durchsetzbar sein wird.

Welche technischen Möglichkeiten müssen Arbeitgeber fürs Homeoffice bereitstellen?

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Dies können beispielsweise Laptops, Bildschirme oder Drucker sein. Zudem hat der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten sind. Im Zuge dessen kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass der Arbeitgeber auch ergonomische Sitzgelegenheiten oder Schreibtischlampen zur Verfügung stellt. 

Welche Regeln gelten für die Arbeitszeitgestaltung?

Im Homeoffice gelten die gleichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung wie bei der Arbeit im Betrieb. Da die Arbeitszeiten im Homeoffice jedoch für den Arbeitgeber oft schwerer nachvollziehbar sind, ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer empfehlenswert, ein Aufzeichnungssystem zu etablieren, anhand dessen die Arbeitszeiten nachvollzogen werden können. Gesetzliche Pausen und Ruhezeiten gelten auch im Homeoffice.

Wie sehr dürfen Arbeitgeber ihre MitarbeiterInnen im Homeoffice überwachen?

Grundsätzlich sind technische Überwachungsmaßnahmen für Mitarbeiter im Homeoffice als kritisch zu bewerten. Die Einführung von “Überwachungssoftware” bedarf zudem auch der Beteiligung des Betriebsrates. Da die Möglichkeiten zur Kontrolle und Überwachung durchaus vielfältig sind, lässt sich pauschal keine Aussage über deren rechtliche Zulässigkeit treffen. Während die Erhebung von einfachen Arbeitszeitdaten über Login-Tracker zulässig sein kann, dürfte die Nachverfolgung einzelner Arbeitsschritte oder eine Videoüberwachung in den meisten Fällen gegen das Gesetz verstoßen. Auch das Betreten der Wohnung kann nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen.

Müssen Beschäftigte im Homeoffice immer erreichbar sein?

Im Homeoffice gilt das, was am Arbeitsplatz im Betrieb auch gilt – Arbeitnehmer haben sich während ihrer Arbeitszeit erreichbar zu halten, wenn dies vom Arbeitgeber angeordnet ist. In den Pausen jenseits der Arbeitszeit besteht in der Regel keine Pflicht dazu.

Welche arbeitsrechtlichen Herausforderungen ergeben sich mit dieser Verordnung?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat die neue Verordnung nicht viel verändert. Die arbeitsrechtlichen Herausforderungen beim Thema Homeoffice liegen auch weiterhin in einer sauberen Dokumentation bezüglich der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen, der Vertragsgestaltung von Homeoffice-Vereinbarungen und deren Modalitäten. Auch die Themen Datenschutz, Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Arbeitszeitgestaltung sollten nach wie vor im Blick behalten werden.

Was bedeutet die Verordnung für die Zeit nach Corona?

Auch wenn ein Recht zum Homeoffice bislang nicht einklagbar ist und damit die neue Verordnung als recht zahnloser Papiertiger daherkommt, wächst der Druck auf Arbeitgeber dort, wo es möglich und sinnvoll erscheint, Homeoffice zu gewähren. Auch Arbeitnehmer werden, gestärkt durch die Verordnung, nun selbstbewusster die Arbeit im Homeoffice einfordern können. Es ist zu erwarten, dass dieser Effekt auch nach Ablauf der Geltungsfrist der Verordnung und selbst auch nach der Pandemie anhält und Homeoffice für geeignete Tätigkeiten mehr und mehr als Arbeitsform etabliert werden wird.

Wie ändern solche Verordnungen das Arbeitsleben?

Durch Verordnungen wie der neuen Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wird die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Gesundheit und das Wohl des Arbeitnehmers herausgestellt. Das unternehmerische Risiko für Betriebe gerade in haftungsrechtlichen Fragen erhöht sich dadurch jedoch. Gleichzeitig wird im besten Fall die Gesundheit und damit auch die Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit der Arbeitnehmer verbessert, was sich für den Unternehmer auszahlt, da dadurch teure Ausfallzeiten reduziert werden.

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