Gilt eine mündliche Kündigung? Das sagt das Arbeitsrecht

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Geprüft von Paul Krusenotto

Arbeitsrechtsexperte

Aktualisiert am:
20.10.2026
Kategorie:
Kündigung
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Das Wichtigste zum Thema Mündliche Kündigung

  • Eine mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich unwirksam.

  • Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, im Original unterschrieben und dem Vertragspartner zugeht.

  • Kündigungen per Telefon, E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax sind ebenso unwirksam.

  • Auch wenn beide Seiten sich einig sind, kann ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam mündlich beendet werden.

  • Selbst eine mündliche Kündigung in der Probezeit ist rechtlich unwirksam.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher immer eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift verwenden.

  • Arbeitnehmer sollten auf eine mündliche Kündigung nicht vorschnell reagieren, sondern rechtlichen Rat einholen.

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Im Streitgespräch mit dem Vorgesetzten fällt der Satz „Sie sind gefeuert!“ oder ein frustrierter Arbeitnehmer ruft „Ich kündige!“ – doch zählt eine mündliche Kündigung überhaupt vor dem Gesetz? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung mündlich gültig sein kann, welche rechtlichen Fallstricke bestehen und wie Sie sich als Arbeitnehmer richtig verhalten, wenn Ihnen mündlich gekündigt wurde oder Sie selbst im Affekt gekündigt haben.

Kann man mündlich kündigen? Die gesetzliche Grundlage

Eine mündliche Kündigung ist laut Gesetz nicht gültig. Geregelt wird dies gemäß § 623 BGB welches vorschreibt, dass jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erfolgen muss. Das bedeutet:

  • Das Kündigungsschreiben muss im Original vorliegen

  • Es muss eigenhändig unterschrieben sein

  • Es muss dem Vertragspartner physisch zugehen

Demnach ist eine mündliche Kündigung nicht wirksam. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch eine mündlich ausgesprochene Erklärung beenden – unabhängig davon, ob die Kündigung persönlich, telefonisch oder in einer Videokonferenz ausgesprochen wird.

Was bedeutet Schriftform konkret?

Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 126 BGB verlangt:

  • Die Kündigungserklärung muss auf Papier erfolgen

  • Sie muss vom Kündigenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein

  • Das unterschriebene Original muss dem Empfänger physisch zugehen

Nicht ausreichend bei einer Kündigung sind:

  • Mündliche Erklärungen (persönlich oder telefonisch)

  • E-Mails (auch nicht mit elektronischer Signatur)

  • SMS oder WhatsApp-Nachrichten

  • Fax-Übermittlungen

  • Kündigungen per Brief ohne Unterschrift

Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit nach § 125 BGB

Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig – das heißt, sie ist von Anfang an rechtlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Gehalt und ist zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Keine Ausnahmen durch vertragliche Vereinbarungen

Das Schriftformerfordernis ist zwingend und kann nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Selbst wenn beide Parteien vertraglich vereinbart haben, dass mündliche Kündigungen zulässig sein sollen, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.

Mündliche Kündigung in der Probezeit: Gelten andere Regeln?

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob während der Probezeit besondere Regeln gelten und ob man in der Probezeit mündlich kündigen kann. Die Antwort ist klar: Nein. Auch bei einer mündlichen Kündigung in der Probezeit gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ohne Einschränkung.

Was in der Probezeit anders ist:

  • Hier beträgt Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB nur zwei Wochen

  • Eine Kündigung kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden

  • Aber, diese muss dennoch Kündigung schriftlich erfolgen

Aspekt

Regelkündigung

Kündigung in Probezeit

Kündigungsfrist

Gesetzlich oder vertraglich vereinbart (meist länger)

2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)

Kündigungsgrund

Bei Kündigungsschutz erforderlich

Nicht erforderlich

Form

Schriftform zwingend

Schriftform zwingend

Mündliche Kündigung

Unwirksam

Unwirksam

Wird in der Probezeit eine Kündigung zunächst mündlich ausgesprochen und später schriftlich bestätigt, darf das Kündigungsdatum nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der mündlichen Erklärung datiert werden. Dies würde die Kündigungsfrist verkürzen und ist unzulässig.

Ausnahmen: Wann kann eine mündliche Kündigung dennoch wirksam sein?

Obwohl das Gesetz eindeutig ist, haben Arbeitsgerichte in Ausnahmefällen mündliche Kündigungen als wirksam anerkannt. Diese Rechtsprechung ist umstritten, aber für die Praxis hochrelevant.

Der bekannte Fall: LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 8 SA 318/11)

Ein vielzitiertes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2012 zeigt die Problematik: Eine Friseurin kündigte im Telefonstreit mit ihrer Arbeitgeberin mehrfach und ausdrücklich fristlos mündlich. Die Arbeitgeberin akzeptierte die Kündigung und stellte ihr eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu. Als die Friseurin ihre Entscheidung später bereute und gegen die schriftliche Kündigung klagte, wiesen sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht ihre Klage ab.

Begründung des Gerichts: Das Arbeitsverhältnis war bereits durch die mündliche Kündigung der Arbeitnehmerin beendet. Es sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, sich später auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen, nachdem man selbst mehrfach und ernsthaft mündlich gekündigt habe.

Wann droht eine wirksame mündliche Kündigung?

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Risikofaktoren ableiten:

  • Mehrfaches und ausdrückliches Bekräftigen der mündlichen Kündigungsabsicht

  • Ernsthafte und eindeutige Kündigungserklärung (kein bloßer Gefühlsausbruch)

  • Bestätigung durch schriftliche Kündigung der Gegenseite

  • Widersprüchliches Verhalten: Spätere Klage gegen die schriftliche Kündigung, obwohl man selbst zuvor mündlich gekündigt hat

  • Versäumnis der Kündigungsschutzklage-Frist oder verspätete Reaktion

Wann bleibt eine mündliche Kündigung unwirksam?

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung bleibt in der Regel unwirksam, wenn:

  • Sie nur einmal beiläufig oder im Affekt geäußert wurde

  • Der Gekündigte sofort widerspricht oder klarstellt, dass keine Kündigung gewollt ist

  • Keine schriftliche Bestätigung erfolgt

  • Der Gekündigte zeitnah gegen die Kündigung vorgeht

Wichtig für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich nicht durch eine mündliche Kündigung des Arbeitgebers verunsichern. Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit und wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte zu wahren.

Was tun bei einer mündlichen Kündigung? Handlungsempfehlungen

Als Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber mündlich kündigt

  • Ruhe bewahren und dokumentieren

    • Notieren Sie Datum, Uhrzeit, genauen Wortlaut und anwesende Zeugen

    • Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung

  • Weiterhin zur Arbeit erscheinen

    • Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort

    • Wer fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder berechtigte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

    • Sollte der Arbeitgeber Sie nicht mehr arbeiten lassen, gerät er in Annahmeverzug und muss weiter Gehalt zahlen

  • Schriftlich widersprechen

    • Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie die mündliche Kündigung nicht akzeptieren

    • Weisen Sie auf das Schriftformerfordernis hin

  • Keine vorschnellen Handlungen

    • Räumen Sie nicht Ihren Arbeitsplatz

    • Fordern Sie keine Arbeitspapiere an – dies könnte als Akzeptanz gewertet werden

  • Sofort rechtliche Beratung einholen

    • Lassen Sie die Kündigung umgehend von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen

    • Auch wenn eine mündliche Kündigung formal unwirksam ist, sollten Sie nicht auf eine schriftliche Kündigung warten

    • Nutzen Sie unseren kostenlosen Abfindungsrechner für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche

Als Arbeitnehmer: Wenn Sie selbst mündlich gekündigt haben

  • Klarstellung sofort nachschieben

    • Informieren Sie den Arbeitgeber umgehend schriftlich, dass die mündliche Äußerung nicht als Kündigung gemeint war oder Sie diese zurücknehmen

  • Nicht auf Unwirksamkeit verlassen

    • Auch wenn die Kündigung formal unwirksam ist, kann der Arbeitgeber seinerseits schriftlich kündigen

    • In Ausnahmefällen kann Ihre mündliche Kündigung gegen Sie verwendet werden (siehe Friseurinnen-Fall)

  • Weiterbeschäftigung anbieten

    • Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit und erfüllen Sie Ihre vertraglichen Pflichten

  • Bei schriftlicher Gegenkündigung: Kündigung prüfen lassen

    • Sollte der Arbeitgeber Ihnen nun seinerseits schriftlich kündigen, lassen Sie diese Kündigung prüfen

    • Eine Kündigungsschutzklage ist binnen 3 Wochen einzureichen

Kündigung prüfen lassen: So sichern Sie Ihre Rechte

Unabhängig davon, ob Sie eine mündliche oder schriftliche Kündigung erhalten haben: Lassen Sie jede Kündigung sofort von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die Kanzlei Chevalier steht Ihnen zur Seite:

Unsere Leistungen:

  • Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation

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Das gilt bei einer mündlichen Kündigung

Eine mündliche Kündigung ist im Arbeitsrecht grundsätzlich unwirksam. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen – auch während der Probezeit. Kündigungen per Telefon, E-Mail oder WhatsApp haben ebenfalls keine rechtliche Wirkung.

Wer eine mündliche Kündigung erhält, sollte daher nicht vorschnell reagieren. Häufig bestehen weiterhin Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder sogar Chancen auf eine Abfindung.

Häufige Fragen

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Autor:Coen Van

Bei der Kanzlei Chevalier beschäftige ich mich als Autor mit dem Arbeitsrecht. Im Fokus stehen die Situationen, die im Job wirklich passieren: Abmahnung, Kündigungsschutzklage, Streit ums Zeugnis oder offene Überstunden. Ich erkläre, welche Rechte Betroffene haben, welche Fristen zählen und wie man am besten vorgeht. So will ich Orientierung geben, wenn's im Arbeitsverhältnis kompliziert wird.

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Mara Zatti

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