Das Wichtigste zum Thema Mündliche Kündigung
Eine mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich unwirksam.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, im Original unterschrieben und dem Vertragspartner zugeht.
Kündigungen per Telefon, E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax sind ebenso unwirksam.
Auch wenn beide Seiten sich einig sind, kann ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam mündlich beendet werden.
Selbst eine mündliche Kündigung in der Probezeit ist rechtlich unwirksam.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher immer eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift verwenden.
Arbeitnehmer sollten auf eine mündliche Kündigung nicht vorschnell reagieren, sondern rechtlichen Rat einholen.
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Im Streitgespräch mit dem Vorgesetzten fällt der Satz „Sie sind gefeuert!“ oder ein frustrierter Arbeitnehmer ruft „Ich kündige!“ – doch zählt eine mündliche Kündigung überhaupt vor dem Gesetz? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung mündlich gültig sein kann, welche rechtlichen Fallstricke bestehen und wie Sie sich als Arbeitnehmer richtig verhalten, wenn Ihnen mündlich gekündigt wurde oder Sie selbst im Affekt gekündigt haben.
Kann man mündlich kündigen? Die gesetzliche Grundlage
Eine mündliche Kündigung ist laut Gesetz nicht gültig. Geregelt wird dies gemäß § 623 BGB welches vorschreibt, dass jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erfolgen muss. Das bedeutet:
Das Kündigungsschreiben muss im Original vorliegen
Es muss eigenhändig unterschrieben sein
Es muss dem Vertragspartner physisch zugehen
Demnach ist eine mündliche Kündigung nicht wirksam. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch eine mündlich ausgesprochene Erklärung beenden – unabhängig davon, ob die Kündigung persönlich, telefonisch oder in einer Videokonferenz ausgesprochen wird.
Was bedeutet Schriftform konkret?
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 126 BGB verlangt:
Die Kündigungserklärung muss auf Papier erfolgen
Sie muss vom Kündigenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein
Das unterschriebene Original muss dem Empfänger physisch zugehen
Nicht ausreichend bei einer Kündigung sind:
Mündliche Erklärungen (persönlich oder telefonisch)
E-Mails (auch nicht mit elektronischer Signatur)
SMS oder WhatsApp-Nachrichten
Fax-Übermittlungen
Kündigungen per Brief ohne Unterschrift
Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit nach § 125 BGB
Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig – das heißt, sie ist von Anfang an rechtlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Gehalt und ist zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Keine Ausnahmen durch vertragliche Vereinbarungen
Das Schriftformerfordernis ist zwingend und kann nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Selbst wenn beide Parteien vertraglich vereinbart haben, dass mündliche Kündigungen zulässig sein sollen, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.
Mündliche Kündigung in der Probezeit: Gelten andere Regeln?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob während der Probezeit besondere Regeln gelten und ob man in der Probezeit mündlich kündigen kann. Die Antwort ist klar: Nein. Auch bei einer mündlichen Kündigung in der Probezeit gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ohne Einschränkung.
Was in der Probezeit anders ist:
Hier beträgt Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB nur zwei Wochen
Eine Kündigung kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden
Aber, diese muss dennoch Kündigung schriftlich erfolgen
Aspekt | Regelkündigung | Kündigung in Probezeit |
|---|---|---|
Kündigungsfrist | Gesetzlich oder vertraglich vereinbart (meist länger) | 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) |
Kündigungsgrund | Bei Kündigungsschutz erforderlich | Nicht erforderlich |
Form | Schriftform zwingend | Schriftform zwingend |
Mündliche Kündigung | Unwirksam | Unwirksam |
Wird in der Probezeit eine Kündigung zunächst mündlich ausgesprochen und später schriftlich bestätigt, darf das Kündigungsdatum nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der mündlichen Erklärung datiert werden. Dies würde die Kündigungsfrist verkürzen und ist unzulässig.
Ausnahmen: Wann kann eine mündliche Kündigung dennoch wirksam sein?
Obwohl das Gesetz eindeutig ist, haben Arbeitsgerichte in Ausnahmefällen mündliche Kündigungen als wirksam anerkannt. Diese Rechtsprechung ist umstritten, aber für die Praxis hochrelevant.
Der bekannte Fall: LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 8 SA 318/11)
Ein vielzitiertes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2012 zeigt die Problematik: Eine Friseurin kündigte im Telefonstreit mit ihrer Arbeitgeberin mehrfach und ausdrücklich fristlos mündlich. Die Arbeitgeberin akzeptierte die Kündigung und stellte ihr eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu. Als die Friseurin ihre Entscheidung später bereute und gegen die schriftliche Kündigung klagte, wiesen sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht ihre Klage ab.
Begründung des Gerichts: Das Arbeitsverhältnis war bereits durch die mündliche Kündigung der Arbeitnehmerin beendet. Es sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, sich später auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen, nachdem man selbst mehrfach und ernsthaft mündlich gekündigt habe.
Wann droht eine wirksame mündliche Kündigung?
Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Risikofaktoren ableiten:
Mehrfaches und ausdrückliches Bekräftigen der mündlichen Kündigungsabsicht
Ernsthafte und eindeutige Kündigungserklärung (kein bloßer Gefühlsausbruch)
Bestätigung durch schriftliche Kündigung der Gegenseite
Widersprüchliches Verhalten: Spätere Klage gegen die schriftliche Kündigung, obwohl man selbst zuvor mündlich gekündigt hat
Versäumnis der Kündigungsschutzklage-Frist oder verspätete Reaktion
Wann bleibt eine mündliche Kündigung unwirksam?
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung bleibt in der Regel unwirksam, wenn:
Sie nur einmal beiläufig oder im Affekt geäußert wurde
Der Gekündigte sofort widerspricht oder klarstellt, dass keine Kündigung gewollt ist
Keine schriftliche Bestätigung erfolgt
Der Gekündigte zeitnah gegen die Kündigung vorgeht
Wichtig für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich nicht durch eine mündliche Kündigung des Arbeitgebers verunsichern. Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit und wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte zu wahren.
Was tun bei einer mündlichen Kündigung? Handlungsempfehlungen
Als Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber mündlich kündigt
Ruhe bewahren und dokumentieren
Notieren Sie Datum, Uhrzeit, genauen Wortlaut und anwesende Zeugen
Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung
Weiterhin zur Arbeit erscheinen
Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort
Wer fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder berechtigte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens
Sollte der Arbeitgeber Sie nicht mehr arbeiten lassen, gerät er in Annahmeverzug und muss weiter Gehalt zahlen
Schriftlich widersprechen
Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie die mündliche Kündigung nicht akzeptieren
Weisen Sie auf das Schriftformerfordernis hin
Keine vorschnellen Handlungen
Räumen Sie nicht Ihren Arbeitsplatz
Fordern Sie keine Arbeitspapiere an – dies könnte als Akzeptanz gewertet werden
Sofort rechtliche Beratung einholen
Lassen Sie die Kündigung umgehend von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen
Auch wenn eine mündliche Kündigung formal unwirksam ist, sollten Sie nicht auf eine schriftliche Kündigung warten
Nutzen Sie unseren kostenlosen Abfindungsrechner für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche
Als Arbeitnehmer: Wenn Sie selbst mündlich gekündigt haben
Klarstellung sofort nachschieben
Informieren Sie den Arbeitgeber umgehend schriftlich, dass die mündliche Äußerung nicht als Kündigung gemeint war oder Sie diese zurücknehmen
Nicht auf Unwirksamkeit verlassen
Auch wenn die Kündigung formal unwirksam ist, kann der Arbeitgeber seinerseits schriftlich kündigen
In Ausnahmefällen kann Ihre mündliche Kündigung gegen Sie verwendet werden (siehe Friseurinnen-Fall)
Weiterbeschäftigung anbieten
Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit und erfüllen Sie Ihre vertraglichen Pflichten
Bei schriftlicher Gegenkündigung: Kündigung prüfen lassen
Sollte der Arbeitgeber Ihnen nun seinerseits schriftlich kündigen, lassen Sie diese Kündigung prüfen
Eine Kündigungsschutzklage ist binnen 3 Wochen einzureichen
Kündigung prüfen lassen: So sichern Sie Ihre Rechte
Unabhängig davon, ob Sie eine mündliche oder schriftliche Kündigung erhalten haben: Lassen Sie jede Kündigung sofort von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die Kanzlei Chevalier steht Ihnen zur Seite:
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Das gilt bei einer mündlichen Kündigung
Eine mündliche Kündigung ist im Arbeitsrecht grundsätzlich unwirksam. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen – auch während der Probezeit. Kündigungen per Telefon, E-Mail oder WhatsApp haben ebenfalls keine rechtliche Wirkung.
Wer eine mündliche Kündigung erhält, sollte daher nicht vorschnell reagieren. Häufig bestehen weiterhin Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder sogar Chancen auf eine Abfindung.








