Das Wichtigste zum Thema
Ausschlussfristen können Ansprüche viel schneller beenden als die Verjährung. Statt drei Jahren bleiben oft nur drei Monate ab Fälligkeit.
Sie müssen aktiv werden. Lohn, Überstunden, Zuschläge oder Urlaubsabgeltung sollten Sie schriftlich oder in Textform konkret geltend machen.
Viele Klauseln sind prüfbar. Zu kurze, unklare oder zu weit gefasste arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln können unwirksam sein.
Mindestlohn ist besonders geschützt. Der gesetzliche Mindestlohn darf durch Ausschlussfristen nicht verfallen.
Bei Tarifverträgen gelten oft eigene Regeln. Im TV-L und TVöD beträgt die Ausschlussfrist zum Beispiel regelmäßig sechs Monate.
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Ausschlussfristen im Arbeitsrecht bedeuteten: Ihre berechtigten Ansprüche können verfallen, wenn Sie sie nicht rechtzeitig und richtig geltend machen. Das betrifft häufig Lohn, Überstunden, Zuschläge, Bonuszahlungen oder Urlaubsabgeltung.
Die gute Nachricht: Wenn Sie wissen, wo die Frist steht, wann sie beginnt und welche Form genügt, können Sie Ihre Ansprüche oft mit einem klaren Schreiben sichern.
Unsicher, ob Ihre Frist noch läuft?
Lassen Sie Arbeitsvertrag, Tarifbezug und offene Forderung früh prüfen, bevor Zeit verloren geht.
Was ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsrecht?
Eine Ausschlussfrist ist eine kurze Frist, nach deren Ablauf ein arbeitsrechtlicher Anspruch grundsätzlich verfällt. Anders gesagt: Es reicht nicht, dass Ihnen Geld eigentlich zusteht. Sie müssen den Anspruch innerhalb der Frist gegenüber der Arbeitgeberseite geltend machen.
Solche Fristen heißen auch Verfallfristen oder Präklusionsfristen. Sie sollen offene Forderungen schnell klären. Für Arbeitnehmer:innen sind sie besonders wichtig, weil sie häufig in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien stehen und im Alltag leicht übersehen werden.
Definition: Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist verpflichtet Sie, einen Anspruch innerhalb einer bestimmten Zeit geltend zu machen. Tun Sie das nicht, kann der Anspruch verfallen, obwohl die allgemeine Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen wäre.
Typische Beispiele sind Nachforderungen wegen nicht bezahlter Überstunden, Nachtzuschläge, Provisionen, Boni, Annahmeverzugslohn oder Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Was ist der Unterschied zwischen Ausschlussfrist und Verjährung?
Der Unterschied ist: Verjährung nimmt einem Anspruch vor allem die Durchsetzbarkeit, Ausschlussfristen können den Anspruch selbst verfallen lassen. Für Sie zählt deshalb zuerst die Ausschlussfrist und erst danach die allgemeine Verjährung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist kann aber schon drei Monate nach Fälligkeit ablaufen.
Frage | Verjährung | Ausschlussfrist |
|---|---|---|
Typische Dauer | Regelmäßig drei Jahre | Häufig drei oder sechs Monate |
Startpunkt | Meist Jahresende nach § 199 BGB | Meist Fälligkeit des Anspruchs |
Wirkung | Anspruch bleibt bestehen, ist aber einredebehaftet | Anspruch kann verfallen |
Praktische Folge | Die Gegenseite muss sich auf Verjährung berufen | Gerichte berücksichtigen den Verfall regelmäßig von Amts wegen |
§ 195 und § 199 BGB — regelmäßige Verjährung
§ 195 und § 199 BGB — regelmäßige Verjährung
§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 199 Abs. 1 BGB regelt den regelmäßigen Beginn mit dem Schluss des Jahres.
Wo können Ausschlussfristen stehen?
Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in Arbeitsvertragsrichtlinien oder ausnahmsweise direkt im Gesetz stehen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern auch Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge oder AVR.
Im Arbeitsvertrag finden Sie Ausschlussfristen oft am Ende unter Überschriften wie „Verfallfristen“, „Ausschlussfristen“ oder „Geltendmachung von Ansprüchen“. Tarifverträge regeln Ausschlussfristen manchmal sehr knapp. Im öffentlichen Dienst ist § 37 TV-L ein bekanntes Beispiel: Ansprüche verfallen dort grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Hinweis
Eine Tariffrist kann auch gelten, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag ausgeschrieben ist, aber ein Tarifvertrag wirksam auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Entscheidend ist der konkrete Vertrag, die Tarifbindung oder eine Bezugnahmeklausel.
Daneben gibt es gesetzliche Ausschluss- oder Klagefristen. Bei Diskriminierungsansprüchen müssen Ansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG aktuell grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bei Befristungen gilt nach § 17 TzBfG: Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erheben.
Wann ist eine Ausschlussklausel unwirksam?
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer:innen unangemessen benachteiligt, unklar formuliert ist oder zwingend geschützte Ansprüche nicht ausnimmt. Besonders häufig geht es um zu kurze Fristen, falsche Formvorgaben und den gesetzlichen Mindestlohn.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsverträgen für die erste Stufe grundsätzlich eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit. Eine kürzere Frist benachteiligt Arbeitnehmer:innen regelmäßig unangemessen. Außerdem müssen Klauseln verständlich sein: Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, Sie müssten auch Ansprüche geltend machen, die gesetzlich nicht verfallen dürfen.
Wichtiges Urteil
Das BAG entschied zu einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel, dass sie gegen das Transparenzgebot verstößt, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht klar ausnimmt und dadurch die Rechtslage irreführend darstellt.
BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18
Auch die Form ist wichtig. Viele Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen des Arbeitgebers.
Für solche Klauseln gilt: Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, darf für die Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich keine strengere Form als Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB).
Eine E-Mail kann also genügen, wenn sie lesbar ist, Ihre Person erkennen lässt und dauerhaft gespeichert werden kann (§ 126b BGB). Bei älteren Verträgen, Tarifverträgen oder individuell ausgehandelten Regelungen kann die Lage abweichen.
Tipp
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Klausel automatisch unwirksam ist. Sichern Sie den Anspruch trotzdem fristwahrend und lassen Sie die Klausel anschließend prüfen. So verlieren Sie keine Zeit.
Wie machen Sie Ansprüche richtig geltend?
Sie machen Ansprüche richtig geltend, indem Sie klar benennen, was Sie verlangen, für welchen Zeitraum Sie es verlangen und in welcher Höhe. Ein allgemeines „Bitte prüfen Sie meine Abrechnung“ reicht meist nicht aus.
Schreiben Sie konkret: „Ich mache Vergütung für 18 Überstunden aus März 2026 in Höhe von voraussichtlich … Euro brutto geltend.“ Wenn Sie die genaue Höhe noch nicht sicher beziffern können, beschreiben Sie Anspruchsgrund, Zeitraum und Berechnung so genau wie möglich und fordern Sie fehlende Unterlagen an.
Achtung: Fristnachweis
Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang Ihrer Geltendmachung auf. Bei E-Mail kann das Versandprotokoll helfen; sicherer sind zusätzlich Lesebestätigung, Antwort der Arbeitgeberseite oder ein Einwurf-Einschreiben. Entscheidend ist im Streitfall, dass Sie den rechtzeitigen Zugang belegen können.
Bei zweistufigen Ausschlussfristen reicht die erste Geltendmachung nicht immer. Lehnt die Arbeitgeberseite ab oder reagiert sie nicht, kann eine zweite Frist für die gerichtliche Geltendmachung beginnen. Dann sollten Sie schnell arbeitsrechtliche Hilfe einholen, weil Klagefristen je nach Klausel sehr kurz sein können.
Wann beginnt die Ausschlussfrist?
Die Ausschlussfrist beginnt meistens mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fällig ist ein Anspruch, wenn Sie ihn verlangen können, zum Beispiel mit dem vereinbarten Zahlungstermin für Lohn oder mit Ende des Arbeitsverhältnisses bei Urlaubsabgeltung.
Bei Lohnansprüchen steht die Fälligkeit oft im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer betrieblichen Regelung. Bei Überstunden kommt es darauf an, wann diese abzurechnen und zu vergüten waren. Bei Bonus oder Provision kann es komplizierter sein, weil Abrechnung, Zielerreichung oder Abrechnungsreife eine Rolle spielen können.
Beispiel: Frau Keller
Frau Keller erhält ihren Lohn jeweils am 15. des Folgemonats. In der Abrechnung für März 2026 fehlen 12 Überstunden. Wird der Anspruch am 15. April 2026 fällig und enthält ihr Arbeitsvertrag eine wirksame dreimonatige Ausschlussfrist, sollte Frau Keller die Überstunden spätestens bis zum 15. Juli 2026 konkret geltend machen.
Das Beispiel zeigt: Nicht das Ende des Kalenderjahres ist entscheidend, sondern der konkrete Fälligkeitstermin. Deshalb sollten Sie offene Beträge nicht sammeln, sondern jede fehlerhafte Abrechnung zeitnah prüfen.
Welche Sonderfälle sollten Sie kennen?
Besonders aufmerksam sollten Sie bei Mindestlohn, Urlaubsabgeltung, Diskriminierungsansprüchen, Befristungen und Tarifverträgen sein. Für diese Themen gelten Schutzvorschriften oder Sonderfristen, die den normalen Blick in den Arbeitsvertrag nicht ersetzen.
Urlaubsabgeltung ist ein gutes Beispiel: Der Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs nach Ende des Arbeitsverhältnisses kann als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen. Das hat das BAG bestätigt. Gleichzeitig sind beim Urlaub selbst unionsrechtliche Hinweispflichten der Arbeitgeberseite zu beachten. Die Bewertung hängt also stark davon ab, ob es um Urlaub während des Arbeitsverhältnisses oder um Geld nach dessen Ende geht.
Wichtiges Urteil
Das BAG entschied, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen kann. Arbeitnehmer:innen sollten solche Ansprüche nach Ende des Arbeitsverhältnisses deshalb vorsorglich schnell geltend machen.
BAG, Urteil vom 22.10.2019, Az. 9 AZR 532/18
Welche Schritte sichern Ihre Ansprüche?
Sie sichern Ihre Ansprüche am besten, indem Sie Unterlagen sammeln, die Frist berechnen und eine konkrete Geltendmachung nachweisbar versenden. Die folgende Checkliste hilft Ihnen beim schnellen Sortieren.
Checkliste: Ausschlussfrist prüfen
Arbeitsvertrag, Änderungsverträge und Zusatzvereinbarungen heraussuchen.
Prüfen, ob ein Tarifvertrag, TV-L/TVöD, AVR oder eine Betriebsvereinbarung gilt.
Offenen Anspruch genau benennen: Lohn, Überstunden, Zuschlag, Bonus, Provision, Urlaubsabgeltung.
Fälligkeit und kürzeste mögliche Frist berechnen.
Anspruch in Textform oder Schriftform konkret geltend machen.
Zugangsnachweis sichern und Reaktion der Arbeitgeberseite dokumentieren.
Bei Ablehnung prüfen lassen, ob eine zweite gerichtliche Frist läuft.
Wie kann ein Musterschreiben zur Geltendmachung aussehen?
Ein Musterschreiben sollte Ihren Anspruch konkret, höflich und nachweisbar geltend machen. Passen Sie die Vorlage immer an Ihren Fall an und setzen Sie nur Beträge ein, die Sie nachvollziehbar erklären können.
Musterschreiben: Anspruch fristwahrend geltend machen
⚖ Haftungsausschluss: Dieses Muster ist eine allgemeine Formulierungshilfe und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Gerade bei Fristen, Kündigung, Freistellung oder einem offenen Konflikt sollten Sie vor dem Versand rechtlichen Rat einholen.
[Ihr Name]
[Ihre Anschrift]
[E-Mail / Telefonnummer]
[Arbeitgeber]
[Anschrift]
[Ort, Datum]
Betreff: Fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich fristwahrend folgende Ansprüche aus meinem Arbeitsverhältnis geltend:
[Anspruch genau benennen, z. B. Vergütung für Überstunden / Zuschläge / Bonus / Urlaubsabgeltung]
Zeitraum: [Monat/Jahr oder genauer Zeitraum]
Höhe: [Betrag brutto, soweit bekannt] bzw. hilfsweise Auskunft und Abrechnung zu [konkret benennen].
Bitte rechnen Sie den Anspruch ab und zahlen Sie den sich ergebenden Betrag bis zum [Datum einsetzen] auf das Ihnen bekannte Gehaltskonto.
Vorsorglich bitte ich um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Formulierung ausreicht, lassen Sie das Schreiben vor Ablauf der Frist prüfen. Das ist meist schneller und sicherer, als später über die Wirksamkeit der Geltendmachung zu streiten.
Anspruch sichern, bevor die Frist abläuft
Chevalier prüft, ob Ihre Ausschlussfrist wirksam ist und wie Sie Ihren Anspruch sauber geltend machen.
Klare nächste Schritte aus Arbeitnehmer:innen-Perspektive
Prüfung von Arbeitsvertrag, Tarifbezug und Fristbeginn
Einschätzung zu Lohn, Überstunden, Zuschlägen oder Urlaubsabgeltung
Fazit: Was sollten Sie bei Ausschlussfristen zuerst tun?
Prüfen Sie zuerst, ob und wo eine Ausschlussfrist gilt, berechnen Sie die kürzeste mögliche Frist und machen Sie Ihren Anspruch konkret nachweisbar geltend. Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind streng, aber beherrschbar, wenn Sie früh reagieren. Gerade bei Lohn, Überstunden, Zuschlägen und Urlaubsabgeltung zählt nicht das Bauchgefühl, sondern ein klares, fristwahrendes Schreiben.
Welche Fragen kommen zu Ausschlussfristen häufig vor?
So hilft Ihnen Chevalier
Wenn offene Ansprüche im Raum stehen, brauchen Sie keine abstrakte Rechtsbelehrung, sondern eine schnelle Einschätzung: Welche Frist gilt, ist die Klausel wirksam und wie sichern Sie Ihr Geld?
Unser Ansatz
Prüfung aus Arbeitnehmer:innen-Perspektive
Klare Einschätzung ohne Arbeitgeber-Brille
Digitale Bearbeitung mit verständlichen nächsten Schritten
Ihre Vorteile
Fristen und Formvorgaben einordnen
Ansprüche konkret beziffern und geltend machen
Bei Ablehnung rechtzeitig weitere Schritte prüfen
Wichtig: Je näher die Frist rückt, desto weniger Spielraum bleibt. Eine frühe Prüfung schützt Ihre Optionen.








