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Aufhebungsvertrag unterschreiben: Sperre beim Arbeitslosengeld?

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Geprüft von Paul Krusenotto

Legal Tech Experte

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Das Wichtigste zum Thema “Aufhebungsvertrag unterschreiben: Sperre beim Arbeitslosengeld?”

  • Eine Sperrzeit kann bei einem Aufhebungsvertrag eintreten. 
  • Der Arbeitnehmer verliert in dieser Zeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 
  • Die Sperrzeit kann drei Monate betragen. 
  • Es gibt Ausnahmen von der Sperrzeit. 
  • Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit verhindern. 
  • Die Arbeitsagentur prüft den Sachverhalt genau. 
  • Der Arbeitnehmer sollte einen Anwalt hinzuziehen. 
  • Die Beratung kann helfen, Risiken zu minimieren. 


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Wenn sich Ihr Arbeitgeber von Ihnen trennen möchte, kann es passieren, dass er Ihnen statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag vorlegt. Für viele Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber auf den ersten Blick sicher angenehmer als direkt die Kündigung überreicht zu bekommen. Auf den zweiten Blick kann dieser scheinbar gute Deal jedoch Stolperfallen mit sich bringen. Wann ein Aufhebungsvertrag eine gute Option ist, was Arbeitnehmer wissen sollten und wie man eine Arbeitslosengeld Sperre vermeidet, erklären wir in diesem Artikel. 

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich. In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Thema Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers auf den Tisch kommt. Übrigens: Auch wenn zuvor bereits eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung ausgesprochen wurde, kann das Beschäftigungsverhältnis noch mit einem Aufhebungsvertrag beendet werden. 

Für Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung die attraktivere Option sein, da sich damit das Arbeitsverhältnis unmittelbar beenden lässt und in der Regel keine aufwendigen juristischen Auseinandersetzungen in Form von Arbeitsrechtsklagen zu befürchten sind. Zudem müssen keine Kündigungsfristen beachtet werden und das Arbeitsverhältnis kann ohne das Vorliegen von Kündigungsgründen beendet werden. Wenn der Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen kein Interesse hat und beruflich lieber neue Wege gehen möchte, hat ein Aufhebungsvertrag für ihn den Vorteil, zeitnah aus dem Arbeitsvertrag entlassen zu werden. Für manche Arbeitnehmer kann der vom Arbeitgeber initiierte Aufhebungsvertrag also vorteilhaft sein – aber nur, wenn die Konditionen stimmen. Zudem sollten Arbeitnehmer bedenken, dass sie eine zeitlang kein Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag beziehen können, da in der Regel das Arbeitsamt eine Sperre verhängt.

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Wie lange habe ich Zeit, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?

Arbeitnehmende sind nicht zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, bzw. des Abtretungsvertrages verpflichtet. Zeitlicher Druck ist ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmende zu einer Unterschrift zu bewegen. So wird zum Beispiel behauptet, dass bestimmte Leistungen nur bei Unterschrift bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt werden. Wenn Arbeitgeber zur sofortigen Unterschrift drängen, sollten Arbeitnehmende vorsichtig sein und den schriftlichen Vertrag in Ruhe lesen, da Sie nicht zur Unterschrift gezwungen werden bzw. ihn im Fall der Fälle auch widerrufen können. Jetzt erfahren, wie Sie bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages richtig vorgehen und welche Fehler gemacht werden.

Was führt die Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag herbei?

Ein Aufhebungsvertrag basiert auf Freiwilligkeit. Da der Arbeitnehmer den Vertrag aus freien Stücken unterzeichnet, hat er seine Arbeitslosigkeit gewissermaßen selbst herbeigeführt. Betroffene Arbeitnehmer fragen sich daher zurecht: Wie lange ist die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag? Die Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages beträgt grundsätzlich 12 Wochen.  Wie lange das Arbeitslosengeld gesperrt werden kann, ist also klar geregelt und nicht vom Einzelfall abhängig.

Wann kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als selbstverschuldet angesehen werden?

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, kann dies als selbstverschuldete Beendigung gewertet werden. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer den Job kündigt ohne bereits einen neuen sicher zu haben. Zudem kann eine Kündigung, die wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, selbstverschuldet sein, z.B. wenn dieser durch eine vorwerfbare Handlung Anlass zur Kündigung gegeben hat. Hier spricht man von einer verhaltensbedingten Kündigung. Alle Szenarien können in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einhergehen.

Wann keine Sperre beim Arbeitslosengeld? 

Es kommt zu keiner Sperre beim Arbeitslosengeld wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Arbeitsverhältnis ist nicht mehr zumutbar und eine Kündigung ist deshalb unausweichlich 
  • Ein neuer Job wird angetreten (Kündigungsfristen beachten)
  • Gesundheitliche Gründe führen zur Kündigung 
  • Dauerhafte Überforderung im Job
  • Zusammenziehen mit PartnerInnen in einer anderen Stadt 
  • Gründung einer Erziehungsgemeinschaft
  • Pflege eines Familienmitgliedes
  • Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages (Kündigungsfristen beachten)

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Wieso verhängt die Agentur für Arbeit die Arbeitslosengeldsperre?

Die Agentur für Arbeit verantwortet die Bearbeitung und Verwaltung des Arbeitslosengeldes. Dadurch ist sie verpflichtet sicherzustellen, dass das Arbeitslosengeld nur in berechtigten Anspruchsfällen ausgezahlt wird. Wer ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag annimmt, hat nach der geltenden Rechtslage seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und ist prinzipiell für eine gewisse Dauer nicht berechtigt, finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld zu erhalten. Von rechtlicher Seite spricht man hier von einem sogenannten versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers.

In der Mehrzahl der Fälle wird bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld gesperrt – zumindest für eine gewisse Zeit. Es gibt jedoch auch bei einem Aufhebungsvertrag Möglichkeiten die Sperre beim Arbeitslosengeld zu umgehen.

Wann muss ich mich nach einem Aufhebungsvertrag arbeitslos melden?

Entscheiden Sie sich, den angebotenen Aufhebungsvertrag anzunehmen und haben Sie noch keinen neuen Job in Aussicht, sind Sie verpflichtet, die Agentur für Arbeit darüber zu informieren. Nach § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III müssen Sie sich mindestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Anders sieht es aus, wenn der Aufhebungsvertrag sehr kurzfristig zustande kommt. In diesem Fall müssen Sie sich in einer Frist von drei Tagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags beim Arbeitsamt melden. Auch wenn es lästig ist: Arbeitslos melden nach Aufhebungsvertragist Pflicht und die jeweiligen Fristen sollten in jedem Fall eingehalten werden.

 Ist man bei einer Sperre vom Arbeitsamt krankenversichert?

Wer sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet oder selbst gekündigt hat und von einer Sperre beim Arbeitslosengeld betroffen ist, fragt sich häufig, wie sich diese auf den eigenen Versicherungsstatus auswirkt. Die gute Nachricht: Arbeitnehmer, die wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten, müssen sich keine Sorgen um ihre Krankenversicherung machen. Sie müssen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung prinzipiell nicht aus der eigenen Tasche zahlen. Die Agentur für Arbeit zahlt für sie die Krankenversicherung während der Sperrzeit.

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Wie kann ich die Sperrzeit vermeiden?

Wer sich für einen Aufhebungsvertrag entscheidet und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden will, sollte sichergehen, dass festgehalten ist, dass es sich um einen Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund handelt, es also konkrete Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags gibt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn andernfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers zu rechnen gewesen wäre. Zudem können Sie bei einem Aufhebungsvertrag die Sperrfrist verhindern, wenn Sie belegen können, dass Ihr Arbeitgeber Sie vor die Wahl gestellt hat: Aufhebungsvertrag oder personenbedingte Kündigung, z.B. wenn Sie lange Zeit krank waren. Es gibt also durchaus Spielraum Arbeitslosengeld auch bei Aufhebungsvertrag zu beziehen.

Es gibt Fälle, in denen Sie als Arbeitnehmer keine Sperrzeit befürchten müssen, obwohl Sie die Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag herbeigeführt haben. Dabei handelt es sich um Gründe, die die Aufgabe des Arbeitsplatzes nachvollziehbar machen. Hier einige ausgewählte Beispiele:

Krankheit

Wenn Sie ernsthaft erkrankt sind und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, kann ein Ausscheiden ohne Sperrfrist beim Arbeitslosengeld geschehen.

Heirat und Wohnortwechsel

Wenn Sie im Rahmen einer Eheschließung den Wohnort wechseln und Ihren Job aufgrund der örtlichen Veränderung nicht weiter ausführen können, müssen Sie nicht zwangsläufig mit einer Sperrzeit rechnen. Manche Gerichte, z.B. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 7 AL 36/16), gehen übrigens davon aus, dass es nicht zeitgemäß ist diese Regelung nur auf Eheschließungen anzuwenden und argumentieren, dass sie auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten müsse.

Aussicht auf neuen besseren Job

Wenn Sie die berechtigte Annahme haben, dass Sie direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antreten werden, kann sich das positiv auf die Sperrfrist auswirken. Beim Kündigen eines befristeten Arbeitsverhältnis sieht die Lage ähnlich aus: Wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis unmittelbar bevorsteht, kann eine Sperre entfallen. Selbst kündigen ohne Sperre geht also nur, wenn der neue Job  bereits in greifbarer Nähe ist.

Kündigung nach Kündigungsandrohung

Kaum ein Arbeitnehmer möchte in die Situation kommen von seinem Chef die Kündigung auf den Tisch zu bekommen. Verdichten sich die Hinweise auf eine mögliche Kündigung durch den Arbeitgeber, halten es manche Arbeitnehmer für die bessere Lösung ihm zuvorzukommen und selbst zu kündigen. Im Hinblick auf die Sperrfrist ist das jedoch nur eingeschränkt empfehlenswert. Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer hingegen, wenn sie abwarten bis der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Der Arbeitgeber hat die mögliche Kündigung bereits informell angedeutet und es liegen keine Gründe für eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung vor.

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