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Wenn mit der Weihnachtspost die Kündigung kommt: Was Arbeitnehmer tun können

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Wenn eine Kündigung ins Haus flattert, ist das für Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis, das mit vielen Unsicherheiten einhergeht. Erfolgt eine Kündigung in der Weihnachtszeit, ist das Fest für die Betroffenen oft gelaufen. In vielen Unternehmen ist es zwar ungeschriebenes Gesetz oder sogar offiziell geregelt: Keine Kündigungen in der Weihnachtszeit. Leider sind Kündigungen rund um die Feiertage trotzdem keine Seltenheit. Die Experten der Arbeitsrechtskanzlei Chevalier erklären, welche Möglichkeiten betroffene Arbeitnehmer in dieser Situation haben und welche Fristen sie unbedingt beachten müssen.

Ruhe bewahren und rechtliche Unterstützung suchen

“Wem in der Weihnachtszeit gekündigt wird, der steht natürlich zunächst unter Schock. Auch bei uns melden sich viele Menschen, die während der eigentlich besinnlichen Zeit des Jahres ihren Job verlieren. Die gute Nachricht: Arbeitnehmerschutz ist in Deutschland ein hohes Gut und Betroffene haben effektive Möglichkeiten, gegen ihre Kündigung vorzugehen”, sagt Ashkan Saljoughi, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Kanzlei Chevalier. “Wichtig ist, dass Betroffene trotz der persönlichen Ausnahmesituation keine Zeit verlieren. Denn nach Erhalt der Kündigung haben sie nur 21 Tage Zeit, um aktiv zu werden”, so Saljoughi weiter. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sollten eine Kündigung nicht einfach akzeptieren, sondern sich an einen Anwalt wenden, der sie zu ihren rechtlichen Möglichkeiten berät und die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüft.

Der Arbeitsrechtsexperte ist die richtige Adresse

Bei der Wahl des Rechtsbeistandes sollten Arbeitnehmer unbedingt einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Experten den Vorzug geben. Fachanwälte haben bezüglich Kündigungen weit mehr Erfahrung und Expertise als Anwälte ohne diesen Fokus, was sich positiv auf den Erfolg auswirken kann. Eine Kündigung bedeutet für viele Arbeitnehmer zudem auch wirtschaftliche Sorgen. Sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat, ist bei einem klassischen Anwalt schon das erste Beratungsgespräch mit Kosten verbunden, von den Kosten der Vertretung ganz zu schweigen. Bei innovativen Kanzleimodellen, wie der Kanzlei Chevalier, ist die Ersteinschätzung hingegen kostenlos, die Kosten bei erfolgreicher Vertretung sind von Anfang an transparent und für den Arbeitnehmer besteht kein finanzielles Risiko. 

Arbeitnehmer haben unterschiedliche Optionen

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber sollten sich Arbeitnehmer als erstes folgende Frage stellen: Möchte ich weiter im Unternehmen arbeiten oder will ich es nach diesem Erlebnis so schnell wie möglich verlassen? In den meisten Fällen zerstört eine Kündigung das Vertrauensverhältnis. Daher ist es nur für wenige Gekündigte eine Option, mit rechtlicher Unterstützung die Rücknahme der Kündigung anzustreben. Zudem haben sie in diesem Fall keine Chance auf eine Abfindung. Anders sieht das bei einem Abwicklungsvertrag aus, den der Anwalt für den Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber aushandelt. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit individuell vereinbarten Bedingungen. Fast immer gehört dazu auch eine Abfindungszahlung. Sollten außergerichtliche Verhandlungen für den Arbeitnehmer kein zufriedenstellendes Ergebnis bringen, ist die Kündigungsschutzklage das Mittel der Wahl. Dabei klärt das zuständige Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist. In der Praxis wird nach Erhebung der Klage regelmäßig ein Vergleich ausgehandelt, ohne dass das Gericht über die Kündigung urteilen muss. In der Mehrheit der Fälle beinhaltet dieser ebenfalls eine angemessene Abfindung, die sich nach dem Verdienst und der Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet. 

Wann eine Abfindung möglich ist

Wenn ein Arbeitnehmer unter den Kündigungsschutz fällt, kann er bei Kündigung fast immer mit einer Abfindung rechnen. Der Kündigungsschutz liegt vor, wenn in einem Unternehmen mehr als zehn Angestellte in Vollzeit arbeiten und der Gekündigte seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig ist. Außerdem sind durch den sogenannten Sonderkündigungsschutz einige Arbeitnehmergruppen wie Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Gleichgestellte besonders geschützt. Auch wenn es im deutschen Recht im engeren Sinne keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, zahlen Arbeitgeber diese oft. Weil viele Kündigungen eigentlich unwirksam sind, zahlen Arbeitgeber, um sich von ihren Ex-Angestellten zu trennen. So ergibt sich beispielsweise bei vier Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Gehalt von 3.000 Euro eine Regelabfindung von 6.000 Euro. Gegen eine Kündigung juristisch vorzugehen, lohnt sich also für jeden Arbeitnehmer – egal zu welcher Zeit des Jahres.

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