Das Wichtigste zum Thema
Eine bezahlte Freistellung statt Abfindung kann der ruhigere Weg sein: Ihr Gehalt läuft weiter, und Ihr Schutz in der Sozialversicherung bleibt erhalten.
Achten Sie auf eine unwiderrufliche Freistellung – nur so haben Sie volle Planungssicherheit und dürfen in der Regel schon woanders anfangen.
Resturlaub gilt nur als „abgebummelt“, wenn die Freistellung ausdrücklich „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ erfolgt. Sonst steht Ihnen die Urlaubsabgeltung zu.
Beim Arbeitslosengeld drohen Sperrzeit (§ 159 SGB III) und Ruhen (§ 158 SGB III) – beides lässt sich durch die richtige Gestaltung oft vermeiden.
Abfindung und Freistellung schließen sich nicht aus: Eine Sprinterklausel verbindet beides.
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Sie sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder verhandeln gerade Ihren Ausstieg – und fragen sich, ob eine Freistellung statt Abfindung für Sie die bessere Wahl ist?
Die kurze Antwort: Eine bezahlte Freistellung ist oft mehr wert, als sie auf den ersten Blick wirkt, weil Ihr Einkommen und Ihr Versicherungsschutz nahtlos weiterlaufen. Welche Variante in Ihrem Fall passt, hängt von ein paar Details ab – dieser Ratgeber führt Sie ruhig hindurch.
Was bedeutet bezahlte Freistellung?
Bei einer bezahlten Freistellung sind Sie von der Pflicht zur Arbeit befreit, bekommen Ihr Gehalt aber weiter – bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich besteht Ihr Arbeitsvertrag also fort, nur arbeiten müssen Sie nicht mehr.
Das ist mehr als „bezahlter Urlaub“. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, zahlt Ihr:e Arbeitgeber:in weiterhin die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie sind also durchgehend abgesichert und gleiten nicht sofort in die Arbeitslosigkeit. Diese Zeit können Sie nutzen, um sich in Ruhe neu zu orientieren.
Definition: Freistellung
„Freistellung“ bedeutet, dass die Arbeitspflicht entfällt, der Vergütungsanspruch aber bleibt. Die rechtliche Grundlage ist der Annahmeverzug (der Zustand, in dem das Unternehmen Ihre Arbeitsleistung nicht mehr annimmt) – die Vergütungspflicht ergibt sich aus § 615 BGB.
§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen …“
Freistellung oder Abfindung – was ist besser?
Das hängt von Ihrer Situation ab, aber pauschal ist die Abfindung nicht automatisch die bessere „Cash-Option“. Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung, die Freistellung dagegen laufendes, abgesichertes Einkommen plus Zeit für die Jobsuche. Häufig ist die Kombination aus beidem ideal.
Wichtig zur Steuer: Eine Abfindung kann über die Fünftelregelung (§ 34 EStG) begünstigt werden und ist sozialversicherungsfrei – pauschal „steuerlich schlechter“ ist sie also nicht. Seit 2025 wird die Fünftelregelung allerdings nicht mehr automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt, sondern erst über Ihre Steuererklärung.
Die folgende Übersicht stellt die typischen Punkte gegenüber.
Kriterium | Bezahlte Freistellung | Abfindung |
|---|---|---|
Einkommen | laufendes Gehalt bis Vertragsende | einmalige Zahlung |
Sozialversicherung | läuft weiter | sozialversicherungsfrei (kein Beitrag, aber auch kein Schutz) |
Steuer | laufend wie Gehalt | ggf. Fünftelregelung (§ 34 EStG), via Steuererklärung |
Zeit für Jobsuche | ja, bei vollem Lohn | nur, solange das Geld reicht |
Rentenpunkte | sammeln sich weiter | keine |
Kurz: Die Freistellung schenkt Ihnen Zeit mit Sicherheit, die Abfindung gibt Ihnen Kapital sofort. Welcher Hebel mehr wert ist, lässt sich am besten an Ihrem konkreten Fall rechnen.
Unwiderruflich oder widerruflich – worauf kommt es an?
Bestehen Sie auf einer unwiderruflichen Freistellung – das ist der entscheidende Punkt. Nur dann kann das Unternehmen Sie nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückrufen, und Sie haben echte Planungssicherheit.
Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich die Arbeitgeberseite vor, Sie jederzeit zurückzuholen. Das macht eine entspannte Jobsuche schwer – und hat, wie das nächste Urteil zeigt, auch beim Urlaub Folgen.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Ihr Resturlaub gilt nur dann als genommen, wenn die Freistellung unwiderruflich und ausdrücklich „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ erklärt wird. Eine bloße „Sie werden freigestellt“-Formulierung reicht dafür nach der Rechtsprechung nicht aus.
Heißt konkret: Steht diese Anrechnung nicht klar im Vertrag, behalten Sie Ihren Urlaubsanspruch – und können ihn sich am Ende auszahlen lassen (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das kann mehrere Hundert Euro pro offenem Urlaubstag ausmachen.
§ 7 Abs. 4 BUrlG – Urlaubsabgeltung
„Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Hinweis
Werden Urlaub und Überstunden im Vertrag vermischt abgegolten („unter Anrechnung von Urlaub und Mehrarbeit“), ist die Klausel oft unwirksam. Lassen Sie genau aufschlüsseln, was womit verrechnet wird.
Wie vermeide ich Nachteile beim Arbeitslosengeld?
Achten Sie auf zwei Dinge: die Sperrzeit (§ 159 SGB III) und das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III). Beide können Ihr Arbeitslosengeld nach hinten schieben – sind mit der richtigen Gestaltung aber oft vermeidbar.
Eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen droht, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, Sie hätten Ihre Arbeitslosigkeit ohne „wichtigen Grund“ selbst mitverursacht – etwa durch Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Ein Ruhen kommt hinzu, wenn Sie eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Achtung: Sperrzeit-Beginn bei unwiderruflicher Freistellung
Bei einer unwiderruflichen Freistellung wertet die Agentur für Arbeit die Beschäftigung sozialrechtlich oft schon ab dem ersten Freistellungstag als beendet – eine etwaige Sperrzeit läuft dann früher an als gedacht. Klären Sie das vor der Unterschrift, am besten in einer kurzen Prüfung.
Beispiel: Frau Lopes
Frau Lopes stellt ihre Tasche mit dem Diensthandy beim Kundentermin neben sich; in einem unaufmerksamen Moment fällt es zu Boden, das Display bricht. Das ist ein typisches Augenblicksversagen – leichte Fahrlässigkeit. Frau Lopes muss den Schaden in aller Regel nicht ersetzen.
Tipp
Melden Sie sich frühzeitig arbeitsuchend (§ 38 SGB III) – spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist binnen drei Tagen nach Kenntnis. Das vermeidet eine zusätzliche, kurze Sperrzeit.
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Was ist die Sprinter- oder Turbo-Klausel?
Eine Sprinterklausel (auch Turbo-Klausel) erlaubt Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie schon einen neuen Job haben – und erhöht im Gegenzug Ihre Abfindung. So verbinden Sie das Beste aus beiden Welten: laufende Sicherheit jetzt, Bonus beim schnellen Wechsel.
Der Hintergrund: Gehen Sie früher, spart das Unternehmen Gehaltskosten. Einen Teil dieser Ersparnis lassen Sie sich als zusätzliche Abfindung gutschreiben. Achten Sie aber auf eine mögliche Anrechnungsklausel für Ihren neuen Verdienst (§ 615 Satz 2 BGB).
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Bevor Sie etwas unterschreiben, lohnt ein strukturierter Blick. Diese Checkliste hilft Ihnen, nichts Wichtiges zu übersehen.
Checkliste: Freistellung im Vertrag
Steht ausdrücklich „unwiderruflich“ im Vertrag?
Ist die Anrechnung von Resturlaub klar und getrennt von Überstunden geregelt?
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten (gegen Ruhen)?
Ist ein „wichtiger Grund“ dokumentiert (gegen Sperrzeit)?
Gibt es eine Sprinterklausel – und wird Zwischenverdienst angerechnet?
Nichts unterschreiben, bevor der Vertrag geprüft ist.
Fazit
Eine bezahlte Freistellung statt Abfindung ist oft der ruhigere und finanziell durchdachtere Weg – wichtig sind drei Punkte: unwiderruflich freistellen lassen, Resturlaub sauber regeln und die Kündigungsfrist wahren, um beim Arbeitslosengeld nichts zu verlieren. Sie haben in dieser Phase mehr Spielraum, als es im ersten Moment scheint. Mit einer kurzen Prüfung holen Sie das Beste heraus.
Häufige Fragen
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