Das Wichtigste zum Thema
§ 5 SGB V legt fest, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist – als Arbeitnehmer:in sind Sie das automatisch, kraft Gesetzes.
Die Pflicht greift, wenn Ihr Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (603 €/Monat, 2026) und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 €/Jahr, 2026) liegt.
Erst über dieser Grenze haben Sie die Wahl: freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Entscheidend für Ihren Status sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen – nicht das Etikett im Vertrag (wichtig bei „Honorar“- oder „selbstständig“-Konstruktionen).
Niemand fällt durchs Raster: Die Auffangpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) sichert auch Menschen ohne anderen Schutz ab.
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Ein Brief der Krankenkasse, ein neuer Arbeitsvertrag, die Frage „bin ich eigentlich richtig versichert?“ – und plötzlich taucht § 5 SGB V auf. Keine Sorge: In aller Regel sind Sie als Arbeitnehmer:in automatisch geschützt.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen ruhig und in einfacher Sprache, wer pflichtversichert ist, ab wann sich daran etwas ändert und worauf Sie achten sollten, damit Ihr Versicherungsschutz lückenlos bleibt.
Was bedeutet Versicherungspflicht nach § 5 SGB V für Sie?
Versicherungspflicht bedeutet: Sie sind kraft Gesetzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse – Sie müssen nichts beantragen und sich um nichts kümmern, der Schutz besteht automatisch. § 5 SGB V zählt auf, welche Personengruppen das betrifft, und für Arbeitnehmer:innen ist die Antwort einfach: Sie gehören dazu.
Das ist vor allem eine gute Nachricht. Ihre Krankenkasse muss Sie aufnehmen, Ihre Beiträge sind an Ihr Einkommen gekoppelt (nicht an Ihr Gesundheitsrisiko), und Ihre:n Arbeitgeber:in zahlt die Hälfte mit. Dieser Schutz lässt sich nicht einfach „wegvereinbaren“.
§ 5 Abs. 1 SGB V – Versicherungspflicht
„Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt sind […]“
Wer ist als Arbeitnehmer:in pflichtversichert?
Pflichtversichert sind grundsätzlich alle, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind – also Angestellte in Betrieben und im öffentlichen Dienst ebenso wie Auszubildende, und zwar unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung. Maßgeblich ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Was zählt rechtlich als „Beschäftigung“? Das steht nicht in § 5 SGB V, sondern in § 7 Abs. 1 SGB IV – und dieser Punkt ist für Sie der wichtigste im ganzen Artikel.
Wer ist als Arbeitnehmer:in pflichtversichert?
Pflichtversichert sind grundsätzlich alle, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind – also Angestellte in Betrieben und im öffentlichen Dienst ebenso wie Auszubildende, und zwar unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung. Maßgeblich ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Was zählt rechtlich als „Beschäftigung“? Das steht nicht in § 5 SGB V, sondern in § 7 Abs. 1 SGB IV – und dieser Punkt ist für Sie der wichtigste im ganzen Artikel.
Definition: Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen (zu Zeit, Ort und Art der Arbeit) und die Eingliederung in den Betrieb. Liegen diese Merkmale vor, sind Sie Beschäftigte:r – und damit versicherungspflichtig.
Warum das so wichtig ist: Manchmal wird Beschäftigten ein „Honorar-“ oder „Freelancer“-Vertrag vorgelegt – mitunter, um Sozialbeiträge zu sparen. Doch für Ihren Status zählt nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie Sie tatsächlich arbeiten. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt.
Wichtiges Urteil – tatsächliche Verhältnisse schlagen das Vertrags-Etikett
Honorarärzt:innen in einem Krankenhaus waren als „selbstständig“ geführt. Das Bundessozialgericht entschied: Wer weisungsgebunden und in den Klinikbetrieb eingegliedert arbeitet, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig – die Bezeichnung im Vertrag ändert daran nichts. Maßgeblich sind allein die gelebten Umstände.
BSG, Urteil v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R
Die folgende Übersicht zeigt, wann die Pflicht greift und wann nicht:
Konstellation | Pflichtversichert in der GKV? |
|---|---|
Angestellt, Verdienst zwischen 603 € und 77.400 €/Jahr (2026) | Ja – § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
Auszubildende:r | Ja – unabhängig von der Vergütung |
Verdienst dauerhaft über 77.400 €/Jahr (2026) | Nein – Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV |
Minijob bis 603 €/Monat (2026) | In der KV nicht pflichtig (Sonderregeln, meist anderweitig abgesichert) |
Echte hauptberufliche Selbstständigkeit | Nein – freiwillige GKV oder PKV möglich |
Ab welchem Einkommen endet die Versicherungspflicht?
Die Pflicht endet, wenn Ihr regelmäßiges Bruttojahresentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt – 2026 sind das 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat). Erst dann werden Sie „versicherungsfrei“ und dürfen wählen: freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln.
Wichtig: Sie fallen nicht ungeschützt aus dem System. „Versicherungsfrei“ heißt nur, dass die Pflicht entfällt – Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, Sie entscheiden nun selbst über die Form. Ein Beispiel macht das greifbar.
Beispiel: Herr Adler
Frau Adler verdient 2026 erstmals 80.000 € brutto im Jahr – über der JAEG von 77.400 €. Damit endet ihre Versicherungspflicht zum Jahresende, sofern sie die Grenze voraussichtlich auch im Folgejahr überschreitet. Sie kann freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Bleibt ihr Gehalt darunter, ändert sich für sie nichts – sie bleibt pflichtversichert.
Was gilt, wenn Sie (gerade) nicht angestellt sind?
Auch dann bleiben Sie in aller Regel abgesichert – § 5 SGB V denkt diese Lebensphasen mit. Bezieher:innen von Arbeitslosengeld sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert; die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit. Rentner:innen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geschützt.
Und wer durch kein anderes System abgesichert ist, fällt nicht durchs Raster: Die Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) stellt sicher, dass auch diese Personen krankenversichert sind – in der Regel bei der Kasse, der sie zuletzt angehörten. Für Familienangehörige gibt es zusätzlich die beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V).
Fazit
§ 5 SGB V ist vor allem eines: ein Schutzversprechen. Als Arbeitnehmer:in sind Sie automatisch krankenversichert, Ihre Beiträge richten sich nach dem Einkommen, und niemand fällt durchs Raster. Genau hinschauen lohnt sich an den Rändern – bei hohem Einkommen, bei Minijobs und besonders dann, wenn ein Vertrag Sie als „selbstständig“ führt, obwohl Sie wie angestellt arbeiten. Im Zweifel klärt eine kurze Prüfung schnell, ob alles passt.
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