Bereitschaftsdienst: Ist das Arbeitszeit – und wird er bezahlt?

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Geprüft von Paul Krusenotto

Arbeitsrechtsexperte

Aktualisiert am:
20.10.2026
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Das Wichtigste zum Thema

  • Bereitschaftsdienst an einem von der Arbeitgeberseite bestimmten Ort zählt vollständig als Arbeitszeit – auch die ruhigen Phasen. Höchstarbeitszeit und Ruhezeit gelten also voll.

  • Bezahlt werden muss er trotzdem: für jede Stunde mindestens der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € seit 1.1.2026). Er darf aber niedriger vergütet werden als Vollarbeit.

  • Nach dem Dienst stehen Ihnen grundsätzlich mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 5 ArbZG).

  • Rufbereitschaft ist etwas anderes: freie Ortswahl, in der Regel keine Vollarbeitszeit – bei sehr strengen Vorgaben kann aber auch sie als Arbeitszeit gelten.

  • Wurde zu wenig gezahlt? Ansprüche lassen sich rückwirkend einfordern – aber Fristen beachten und früh handeln.

Brauchen Sie arbeitsrechtliche Hilfe? Unsere Expert:innen beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

Sie leisten Bereitschaftsdienst und fragen sich, ob diese Stunden eigentlich als Arbeitszeit zählen – und ob Sie dafür Geld sehen müssen? Die kurze Antwort: Ja, in beiden Punkten.

Bereitschaftsdienst an einem vorgegebenen Ort ist Arbeitszeit, und er ist zu vergüten. Wie viel genau, hängt von Ihrem Vertrag oder Tarifvertrag ab – nach unten gibt es aber eine klare Grenze.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen ruhig und verständlich, was Bereitschaftsdienst von Ruf- und Arbeitsbereitschaft unterscheidet, welche Grenzen für Arbeits- und Ruhezeiten gelten und was Sie tun können, wenn die Abrechnung nicht stimmt.

Was ist Bereitschaftsdienst – und was unterscheidet ihn von Rufbereitschaft?

Beim Bereitschaftsdienst halten Sie sich an einem von der Arbeitgeberseite bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen – im Betrieb oder an einer anderen festgelegten Stelle. Sie sind räumlich gebunden, auch wenn gerade nichts zu tun ist. Das deutsche Arbeitsrecht kennt drei Formen des „Sich-Bereithaltens“, die sich vor allem in zwei Punkten unterscheiden: wo Sie sich aufhalten müssen und wie schnell Sie einsatzbereit sein müssen.

Kurz erklärt: die drei Begriffe

Arbeitsbereitschaft – „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ direkt am Arbeitsplatz (z. B. an einer ruhigen Theke). Sie sind sofort eingreifbereit.

Bereitschaftsdienst – Sie warten an einem vorgegebenen Ort und nehmen die Arbeit auf Abruf auf. Längere ruhige Phasen sind möglich, die Ortsbindung bleibt.

Rufbereitschaft – Sie wählen Ihren Aufenthaltsort frei und müssen nur erreichbar sein, um bei Bedarf zu kommen.

Wichtig für Sie: Nicht die Bezeichnung im Vertrag entscheidet, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Wenn Sie faktisch räumlich gebunden sind und kaum frei über Ihre Zeit verfügen können, ist es Bereitschaftsdienst – egal, was auf dem Dienstplan steht.

Merkmal

Arbeitsbereitschaft

Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft

am Arbeitsplatz

von der Arbeitgeberseite bestimmt

frei wählbar (erreichbar)


sofort

sofort auf Abruf

in angemessener Zeit


ja, voll

ja, voll

i. d. R. nein (nur der Einsatz)*


wie Arbeit

Pflicht, mind. Mindestlohn; darf geringer sein

oft Pauschale + Einsatz


*Ausnahme: Sind die Vorgaben so streng, dass Sie Ihre Freizeit kaum noch gestalten können, kann auch Rufbereitschaft Arbeitszeit sein – dazu unten mehr.

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Ja. Bereitschaftsdienst, den Sie an einem vorgegebenen Ort leisten, ist vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – und zwar die gesamte Zeit, nicht nur die Minuten, in denen Sie tatsächlich tätig werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt (SIMAP, C-303/98, und Jaeger, C-151/02); die deutschen Gerichte und das Arbeitszeitgesetz folgen dieser Linie.

§ 2 Abs. 1 ArbZG – Was „Arbeitszeit“ ist

„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen …“

§ 2 ArbZG – Einzelnorm

Hinweis: 2 verschiedene Fragen

„Arbeitszeit“ heißt hier zunächst nur: Es gelten die Schutzregeln zu Höchstarbeitszeit und Ruhezeit. Ob und wie hoch die Stunden bezahlt werden, ist eine eigene Frage – die beantworten Vertrag, Tarifvertrag und der Mindestlohn. Beides hängt zusammen, ist aber rechtlich getrennt.

Wie lange dürfen Sie mit Bereitschaftsdienst arbeiten – und wann müssen Sie ruhen?

Weil Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit zählt, gelten die normalen Höchstgrenzen: in der Regel 8 Stunden werktäglich, in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden. Danach steht Ihnen eine zusammenhängende Ruhezeit zu, in der Sie wirklich frei sind.

§ 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit

Werktägliche Arbeitszeit max. 8 Std.; verlängerbar auf bis zu 10 Std., „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

§ 3 ArbZG – Einzelnorm

§ 5 Abs. 1 ArbZG – Ruhezeit

„Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“

§ 5 ArbZG – Einzelnorm · In Krankenhäusern und einigen Branchen sind Abweichungen mit Ausgleich möglich (§ 5 Abs. 2 und 3 ArbZG).

Ausnahme: Verlängerung nur mit Tarifvertrag

Über die 10-Stunden-Grenze hinaus darf nur verlängert werden, wenn ein Tarifvertrag das zulässt und Sie schriftlich einwilligen (§ 7 ArbZG, „Opt-out“, z. B. in Kliniken). Diese Einwilligung können Sie mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen – Nachteile darf Ihnen daraus niemand machen.

Wird Bereitschaftsdienst bezahlt – und wie viel?

Ja, Bereitschaftsdienst muss bezahlt werden – für jede Stunde mindestens der gesetzliche Mindestlohn (2026: 13,90 € brutto). Ihr Vertrag oder Tarifvertrag darf für Bereitschaft einen niedrigeren Stundensatz vorsehen als für Vollarbeit. Unterschreiten darf er den Mindestlohn aber nicht – auch nicht in den ruhigen Phasen.

Im öffentlichen Dienst (TVöD) werden Bereitschaftszeiten häufig „faktorisiert“, also nur anteilig (z. B. zur Hälfte) als Arbeitszeit gewertet und entsprechend vergütet. Das ist zulässig – solange unter dem Strich jede tatsächlich geleistete Stunde mindestens den Mindestlohn erreicht.

Dazu können Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kommen, wenn Gesetz oder Tarifvertrag sie vorsehen.

Beispiel: Frau Tahir, Pflegekraft

Frau Tahir leistet eine Nachtbereitschaft von 10 Stunden. Ihr Tarifvertrag wertet Bereitschaft nur zur Hälfte als Arbeitszeit. Rechnerisch dürfen ihr für die Nacht trotzdem nicht weniger als 10 × 13,90 € = 139 € brutto zustehen – denn der Mindestlohn gilt pro tatsächlich geleisteter Stunde, nicht pro „faktorisierter“ Stunde. Liegt die Abrechnung darunter, hat sie einen Nachzahlungsanspruch.

Achtung: Ansprüche können verfallen

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen – oft müssen Sie Lohnansprüche schon innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend machen, sonst sind sie weg.

Der reine Mindestlohn-Anteil ist vor solchen Fristen geschützt, eine darüber hinausgehende Vergütung aber nicht. Unabhängig davon verjähren Ansprüche in der Regel nach drei Jahren. Warten Sie deshalb nicht ab, sondern lassen Sie Ihren Fall früh prüfen.

Frist läuft?

Lassen Sie Ihre Bereitschafts-Vergütung in unter einer Minute prüfen.

Rufbereitschaft: Zählt sie als Arbeitszeit – und wird sie vergütet?

Rufbereitschaft gilt nach deutschem Recht grundsätzlich als Ruhezeit, nicht als volle Arbeitszeit – nur der tatsächliche Einsatz zählt als Arbeit. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Aufenthaltsort frei wählen können und nicht innerhalb weniger Minuten am Arbeitsort sein müssen.

Hinweis: Die Grenze hat sich verschoben

Der Europäische Gerichtshof hat 2018 und 2021 entschieden: Sind die Vorgaben so streng, dass Sie Ihre freie Zeit kaum noch sinnvoll gestalten können (etwa bei einer sehr kurzen Eintreffzeit), kann auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzuordnen sein (Matzak, C-518/15; Stadt Offenbach, C-580/19). Entscheidend ist immer der Einzelfall. Für tatsächliche Einsätze gilt: Sie sind Arbeit und mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Was darf der Betriebsrat beim Bereitschaftsdienst mitbestimmen?

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit – und damit bei Dienst- und Bereitschaftsplänen – ein echtes Mitbestimmungsrecht. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung). Ohne Beteiligung des Gremiums sind entsprechende Anordnungen rechtlich angreifbar.

Tipp: Den Betriebsrat einbeziehen

Wenn Bereitschaftspläne kurzfristig geändert oder Vergütung und Ausgleich unklar geregelt werden, ist der Betriebsrat Ihre erste Anlaufstelle im Betrieb. Er kann auf eine Betriebsvereinbarung mit klaren, fairen Regeln drängen.

Was tun, wenn Ihr Bereitschaftsdienst nicht oder zu niedrig bezahlt wird?

Prüfen Sie zuerst, ob jede geleistete Stunde wenigstens den Mindestlohn erreicht – und machen Sie Differenzen rechtzeitig schriftlich geltend. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

Checkliste: Bereitschafts-Vergütung prüfen

  • Dienstpläne, Zeiterfassungen und Lohnabrechnungen der letzten Monate zusammentragen

  • Arbeits- bzw. Tarifvertrag auf Vergütungsregelung und Ausschlussfristen durchsehen

  • Pro Monat auflisten: wie viele Stunden Vollarbeit, wie viele Bereitschaft?

  • Gegenrechnen: erreicht jede tatsächliche Stunde mindestens 13,90 € brutto? [Mindestlohn 2026]

  • Differenz schriftlich und fristgerecht bei der Arbeitgeberseite geltend machen

  • Im Zweifel kostenlos prüfen lassen – bevor eine Frist abläuft

Musterschreiben: Vergütung von Bereitschaftsdienst geltend machen

⚖ Haftungsausschluss: Dieses Muster ist eine allgemeine Formulierungshilfe, berücksichtigt nicht den Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob es zu Ihrer Situation passt, klären wir gern in einer kurzen, kostenlosen Prüfung.

[Ihr Name, Anschrift]
[Arbeitgeber:in, Anschrift] [Ort, Datum]

Betreff: Geltendmachung der Vergütung für Bereitschaftsdienst
im Zeitraum [Monat/Jahr]

Sehr geehrte Damen und Herren,

im genannten Zeitraum habe ich an folgenden Tagen Bereit-
schaftsdienst geleistet: [Daten/Stunden einsetzen].

Nach meiner Berechnung wurde diese Zeit nicht in voller,
mindestens gesetzlich vorgeschriebener Höhe vergütet. Ich
bitte Sie daher, die Differenz von [Betrag] brutto bis zum
[Datum] auszugleichen.

Eine Aufstellung der geleisteten Stunden liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift / Name]

Fazit

Bereitschaftsdienst ist mehr als „nur Warten“: Er zählt voll als Arbeitszeit, schützt Sie über Höchstarbeitszeit und Ruhezeit – und muss bezahlt werden, mindestens zum gesetzlichen Mindestlohn. Wenn Ihre Abrechnung niedriger ausfällt, als sie dürfte, haben Sie gute Chancen auf eine Nachzahlung. Entscheidend sind saubere Nachweise und ein zügiges Vorgehen, damit keine Frist verstreicht. Sie stehen damit nicht allein da.

Häufige Fragen zum Bereitschaftsdienst

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Ihre Vorteile

  • Prüfung von Vergütung & Nachzahlungsanspruch

  • Berechnung Ihrer offenen Stunden

  • Durchsetzung gegenüber der Arbeitgeberseite

Im Arbeitsrecht zählt Zeit: Ausschlussfristen können schon nach drei Monaten greifen. Lassen Sie Ihren Anspruch deshalb früh prüfen.

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Autor:Coen Van

Bei der Kanzlei Chevalier beschäftige ich mich als Autor mit dem Arbeitsrecht. Im Fokus stehen die Situationen, die im Job wirklich passieren: Abmahnung, Kündigungsschutzklage, Streit ums Zeugnis oder offene Überstunden. Ich erkläre, welche Rechte Betroffene haben, welche Fristen zählen und wie man am besten vorgeht. So will ich Orientierung geben, wenn's im Arbeitsverhältnis kompliziert wird.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

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Mara Zatti

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Felix Höfermann

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