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Remote unter Palmen: Das sollten Arbeitnehmer:innen bei einer „Workation“ beachten

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Die meisten Arbeitnehmer:innen kennen die Situation, zwei Wochen Sommerurlaub sind einfach zu wenig. In einer Umfrage der Website Workation.de gaben 62 % aller befragten Arbeitnehmer:innen an, dass es bei der Jobwahl ein wichtiges Kriterium ist, ob ihr:e Arbeitgeber:in eine sogenannte „Workation“, also die Möglichkeit für eine gewisse Zeit im Ausland zu arbeiten, bietet. Was genau eine  „Workation“ ist und was Arbeitnehmer:innen dabei beachten sollten, erklärt Paul Krusenotto, Arbeitsrechtsexperte der Chevalier Rechtsanwälte.

Es gibt zahlreiche Berufe, die keine Anwesenheitspflicht im Büro erfordern und diesem Prinzip bedient sich die sogenannte „Workation“. Das Wort „Workation“ ist eine Kombination aus den englischen Wörtern „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub). „Kurz gesagt bedeutet es, den Arbeitsplatz an einen typischen Urlaubsort zu verlagern. Wollen Arbeitnehmer:innen ihr Home-Office ins Ausland verlegen, ist dies allerdings mit rechtlichen Vorgaben verbunden, welche von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen berücksichtigt werden müssen“, klärt der Anwalt auf.

Strand-Office: Die Regelungen im Arbeitsrecht

Zuerst die schlechte Nachricht: In Deutschland haben Arbeitnehmer:innen (noch) kein Recht auf Arbeit im Home-Office. Einen Anspruch auf die Arbeit im Home-Office ergibt sich für Arbeitnehmer:innen, nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits-, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Workation

Bei der Arbeit im Home-Office ist regelmäßig das eigene Zuhause der von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbarte Leistungsort der Beschäftigten. Arbeitnehmer:innen dürfen ihren Arbeitsort also nicht einfach ohne die Zustimmung ihrer Vorgesetzten ändern. „Wollen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit aber zum Beispiel im Anschluss an einen Urlaub im Urlaubsland fortsetzen, sollten sie sich zuvor unbedingt die Zustimmung ihrer Arbeitgeber:innen einholen. Ohne die Zustimmung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder sogar Kündigung, berichtet der Arbeitsrechtsexperte.

Ist ein Arbeitsurlaub geplant, sollten Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen diese unbedingt durch eine Zusatz- oder Änderungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag regeln. Besonders, da es keine gesetzlichen Bestimmungen zur „Workation“ gibt, ist es für beide Parteien wichtig, eine detaillierte Vereinbarung mit den Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit im Ausland festzulegen.

„Soll die Arbeit für länger als einen Monat ins Ausland verlegt werden, sollten neben der Vereinbarung zum Tätigkeitsort vor allem Regelungen zu Dauer, der Erreichbarkeit, steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten getroffen werden“, rät der Rechtsanwalt.

Für die Arbeit im europäischen Ausland benötigen Arbeitnehmer:innen eine sogenannte A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und weist nach, dass Arbeitnehmer:innen bei der Arbeit im europäischen Ausland über ihr Herkunftsland sozialversichert sind. Dies verhindert, dass Beschäftigte doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. 
„Können Arbeitnehmer:innen nicht nachweisen, dass im Einsatzland eine Sozialversicherungspflicht besteht, kann dies zur Pflicht der sofortigen Niederlegung der Arbeit führen und es drohen unter Umständen Bußgelder“, warnt Krusenotto abschließend.


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