Erkrankte Kinder, geschlossene Krippen, Kindergärten und Schulen oder Kita-Streiks stellen berufstätige Eltern immer wieder vor große Herausforderungen. Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmende haben, wenn sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind finden, erklärt Sarah Pohlmann, Arbeitsrechtsexpertin der Chevalier Rechtsanwälte.
Fehlt eine Kinderbetreuung, haben es Arbeitnehmende mit Homeoffice-Möglichkeiten im ersten Moment am leichtesten, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Doch auch in diesem Fall gilt: „Arbeitnehmende haben während der Arbeitszeit grundsätzlich die Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung auch zu erbringen“, erklärt die Rechtsanwältin Pohlmann.
Für Arbeitnehmende mit festgelegter Arbeitszeit heißt das, dass sie in dieser Zeit auch im Homeoffice keine Kinder betreuen dürfen. „Denn rein rechtlich handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine private Angelegenheit“, berichtet die Anwältin weiter. Haben Mitarbeitende und Arbeitgebende dagegen flexible Arbeitszeiten vereinbart, können Arbeitnehmende der Kinderbetreuung während der Arbeit nachkommen. „Die vereinbarte Arbeitszeit muss jedoch auch trotz der Kinderbetreuung in Gänze geleistet werden, sonst können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen“, warnt Pohlmann.
Kein Recht auf Kinderbetreuung am Arbeitsplatz
Ein Recht, sein Kind mit an den Arbeitsplatz zu nehmen, existiert dagegen nicht. Immer mehr Arbeitgebende sind nach der Erfahrung von Sarah Pohlmann in einem Notfall bereit, Arbeitnehmenden zu gestatten, ihr Kind mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. „Aber auch mit der Einwilligung der Vorgesetzten müssen Arbeitnehmende sich damit auseinandersetzen, wie sie ihr Kind während der Arbeit betreuen, ohne dass sie den Arbeitsablauf stören“, erklärt die Anwältin weiter.
Wird Arbeitnehmenden – aus welchen Gründen auch immer – verwehrt, ihr Kind in einer Notsituation während ihrer Arbeitszeit zu betreuen, haben diese unter Umständen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung.
„Nach § 45 im fünften Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmende sich unbezahlt freistellen lassen, wenn Ihr Kind krank ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist und ein Attest des Kinderarztes vorliegt, der bestätigt, dass das Kind eine Betreuung benötigt“, klärt Pohlmann auf.
„Der Elternteil sollte sich selbst nicht krankschreiben lassen, sofern er oder sie nicht selbst krank ist. Denn das wäre eine fingierte Krankmeldung, die ebenfalls zur Kündigung führen könnte“, führt die Anwältin aus. Bei Kindern ab 12 Jahren müssten Eltern entweder Urlaub nehmen, nach Absprache Überstunden abbauen oder unbezahlt zu Hause bleiben. Ohne Absprache von der Arbeit fernbleiben sollten Arbeitnehmende nicht.
Vorsicht bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Kinder
Arbeitnehmende sollten außerdem darauf achten, keine Arbeitsmittel zur Beschäftigung des Kindes zu benutzen. Ohne Einwilligung des Arbeitgebers kann eine Mitnahme oder Zweckentfremdung von Arbeitsmitteln im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.
Fürchten Arbeitnehmende aufgrund von Problemen in der Kinderbetreuung arbeitsrechtliche Konsequenzen, sollten sie sich laut Sarah Pohlmann in jedem Fall arbeitsrechtlich beraten lassen.