Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung auf PKH?
Damit die Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Nachweis der Bedürftigkeit
Sie müssen als Antragsteller bedürftig sein und nachweisen können, dass Sie die Kosten der Prozessführung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Daher muss der Antrag eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beinhalten. Hierbei müssen Sie als Antragsteller auch alle Ihre Einkünfte, einschließlich Sozialleistungen, sowie das zumutbar verwertbare Vermögen offen legen.
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung darf nicht mutwillig sein und muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Gerichte sind hier nicht sonderlich streng. Insbesondere in Kündigungsschutzverfahren ist die Erfolgsaussicht in den allermeisten Fällen vermutet.
Keine anderweitige Möglichkeit zur Kostendeckung
Die Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller effektiven Zugang zu anderen Finanzierungsmitteln hat, die die Prozesskosten decken, wie z. B. eine Rechtsschutzversicherung.



