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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – mögliche Folgen für Arbeitnehmer

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema „Private Internetnutzung am Arbeitsplatz“ 

  • Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann eine Abmahnung begründen. 
  • Der Arbeitgeber kann privates Surfen im Internet überwachen. 
  • Der Umfang der Überwachung muss angemessen sein. 
  • Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 
  • Der Arbeitgeber muss auf eine mögliche Überwachung hinweisen. 
  • Es darf keine Überwachung bei bloßer Möglichkeit der privaten Nutzung bestehen. 
  • Es besteht keine Überwachung in Pausen und Freizeit. 
  • Die Abmahnung muss schriftlich und eindeutig formuliert werden. 
  • Die Kündigung ist erst nach mehreren Abmahnungen zulässig. 


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Nicht jeder Job schwappt vor spannenden Aufgaben über. Da verwundert es kaum, wenn der ein oder andere Arbeitnehmer auch einmal Privates am Arbeitsplatz erledigt. Unser digitales Zeitalter macht es möglich. Sei es der schnelle Blick aufs Smartphone oder gar das Surfen auf Internetseiten, die mit der Arbeit rein gar nichts zu tun haben. Doch inwiefern sind private Angelegenheiten am Arbeitsplatz erlaubt? Ab wann handelt es sich um Arbeitszeitbetrug, der schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann? Diese und weitere Fragen wollen wir im Folgenden einmal näher unter die Lupe nehmen. 

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Kann der Arbeitgeber mein Surfverhalten kontrollieren?

Privates Surfen am Arbeitsplatz ist nur zu einem gewissen Maße möglich. Schließlich hat dies mit Ihrer vertraglich geschuldeten Pflicht zur Arbeitsleistung nichts zu tun. Doch Ihr Chef wird nicht permanent hinter Ihrem Rücken stehen, um zu überprüfen, auf welchen Webseiten Sie sich herumtreiben. Hierfür stehen dem Arbeitgeber weit bequemere Instrumente zur Verfügung. So kann er mithilfe passender Software den Browserverlauf am Dienstrechner nachvollziehen. Damit lässt sich erkennen, ob der Arbeitnehmer privat im Internet unterwegs war oder das Surfen mit seiner Arbeitsleistung zu tun hat.

Die Zustimmung benötigt der Arbeitgeber für dieses Kontrollinstrument nicht. Rechtens ist die Kontrolle zumindest dann, wenn der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren Hinweis auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers hat. Von einem Fehlverhalten kann man aber nur dann sprechen, wenn im Arbeitsvertrag explizit untersagt wird, dass man den Arbeitsrechner für private Ausflüge ins World Wide Web nutzen darf. Erkenntnisse, die der Arbeitgeber im Zuge seines legalen Nachvollziehens erlangt, können vor Gericht sogar als Beweis herangezogen werden. Vor allem im Zuge einer Kündigungsschutzklage kann dies dem Arbeitnehmer negativ angelastet werden.

Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15). Hier handelte es sich um einen Sachverhalt, in dem dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Rechners lediglich während der Pausenzeiten erlaubt war. Der im Nachhinein ausgewertete Browserverlauf brachte jedoch zutage, dass der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit viele Stunden im Monat ausschließlich privaten Zwecken entsprechend im Internet surfte.

Kann der Arbeitgeber sehen wie lange ich im Internet war?

Es ist ein ein absoluter Trugschluss, dass Ihr Arbeitgeber nicht nachvollziehen kann, wie lange Sie sich im Internet herumtreiben. Eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist zumindest dann alles andere als verschleiert, wenn Sie das Firmennetzwerk Ihres Unternehmens nutzen. Dies sorgt dafür, dass Ihr Chef genauestens sehen kann, was Sie gerade an Ihrem Computer treiben. Möglich machen dies die Administrator-Rechte Ihres Arbeitgebers. Neben der Dauer selbst, kann Ihr Arbeitgeber außerdem einsehen, auf welchen Internetseiten Sie unterwegs waren. Behalten Sie also stets im Hinterkopf, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel auf Ihren Browserverlauf zugreifen kann. Sollte privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit untersagt sein, vertagen Sie dieses also lieber auf die Pausenzeiten oder in den Feierabend.

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Darf man private Kopien am Arbeitsplatz ausdrucken?

Fest steht, dass Sie keinesfalls ungefragt private Kopien an Ihrem Arbeitsplatz ausdrucken sollten. Wenn Sie einen entsprechenden Wunsch haben sollten, holen Sie unbedingt eine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber ein. Warum? Alle Arbeitsmaterialien, die sich an Ihrem Arbeitsplatz befinden und nicht Ihnen gehören, zählen zum Eigentum des Arbeitgebers. Wenn man es also streng sieht, handelt es sich beim ungefragten Ausdrucken um den Diebstahl von Papier sowie der Druckertinte. Dies kann ernste Konsequenzen für Sie haben.

Darf man auf der Arbeit privat telefonieren?

Ein Blick in viele Arbeitsverträge zeigt, dass nicht nur die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt ist. Obendrein verbieten viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, private Telefongespräche am Arbeitsplatz mit dem Diensttelefon zu führen. Die Gründe liegen auf der Hand. Schließlich ist es ein nachvollziehbares Interesse des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter sich ausschließlich auf die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht konzentrieren. Doch sind private Gespräche am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt? Nutzen Sie ein privates Handy am Arbeitsplatz, um zum privaten Zweck zu telefonieren, ist dies nicht grundsätzlich untersagt. Auch hier kommt es wieder auf die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Pausenzeit an. Während einer Pause sind private Telefonate nämlich problemlos möglich. Anders verhält es sich natürlich bei Notfällen. Muss beispielsweise das Kind aus gesundheitlichen Gründen aus der Kita oder Schule abgeholt werden, stellt ein Telefonat auch während der regulären Arbeitszeit keinen Grund zur Beanstandung dar.

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Welche Verantwortung trägt der Arbeitgeber, wenn er die private Nutzung des Telefons gestattet?

Sollte der Arbeitgeber private Telefonate am Arbeitsplatz sowie privates Internetsurfen erlauben, trifft ihn auch eine gewisse Verantwortung. Hier ist die Stellung des Arbeitgebers fast mit der eines Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes zu vergleichen.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Regelmäßige Stichprobe, ob Internetnutzung eines Mitarbeiters rein dienstlich
  • Erstellung eines Protokolls der Internetnutzung eines Arbeitnehmers
  • Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes (nur absolut notwendige Daten)
  • Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten

Kann der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und E Mail am Arbeitsplatz verbieten?

Um dem Problem einer inflationären privaten Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz vorzubeugen, könnte der Arbeitgeber eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz verbieten. Doch darf der Arbeitgeber überhaupt eine solche Nutzung verbieten? Fest steht, dass Ihr Chef Ihnen die private Nutzung des Internets sowie private Telefonate während der Arbeitszeit untersagen darf. Dies gilt auch für eine private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz. Nur, wenn die private Nutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich erlaubt wird, können Sie dies auch tun. Sollte dies nicht der Fall sein, ist sogar eine Abmahnung wegen privater Handynutzung am Arbeitsplatz möglich. Ihr Smartphone dürfen Sie aber bedenkenlos während der Pausenzeiten nutzen. Da sowohl Dienstrechner als auch Diensttelefon Ihrem Chef gehören, benötigen Sie auch bei einer privaten Nutzung während der Pausenzeiten eine ausdrückliche Erlaubnis.

Wie lange darf Arbeitgeber Internet-Daten speichern?

Ihr Arbeitgeber darf nur dann ein Internetprotokoll erstellen, wenn er einen nachvollziehbaren Anlass hierfür hat und einen bestimmten Zweck verfolgt. Wurde der Zweck erfüllt, muss der Arbeitgeber die Daten Ihres Internetverlaufs wieder löschen.

Ist eine Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt?

Doch kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz einen Kündigungsgrund darstellen? Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, so kann die Internetnutzung am Arbeitsplatz tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Im Ernstfall kann sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Das ist dann möglich, wenn die Internetnutzung folgendermaßen stattfindet:

  • Private Internetnutzung wird im Arbeitsvertrag nicht erlaubt
  • Private Internetnutzung wird exzessiv durchgeführt
  • Private Internetnutzung findet auf fragwürdigen Webseiten statt

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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Fragen Sie sich, welche Freiheiten Sie bei der privaten Nutzung des Internets auf Arbeit genießen können? Oder haben Sie von Ihrem Arbeitgeber sogar eine Abmahnung oder gar Kündigung für die private Nutzung erhalten? Die Chevalier Rechtsanwälte unterstützen Sie gern in Sachen Arbeitsrecht. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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